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Der Geschäftsführer einer GmbH (oder Vorstand einer AG) können sich wegen Untreue strafbar machen, wenn sie unter Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs.1 AktG und unter Verletzung von Buchführungs-vorschriften eine schwarze Kasse im Ausland einrichten. Ein den Untreue-tatbestand ausschließendes Einverständnis der Mehrheit der Gesellschafter einer GmbH setzt voraus, dass auch die Minderheitsgesellschafter mit der Frage der Billigung der Pflichtwidrigkeit befasst waren.
BGH, Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09 (Fortführung von BGHSt 52, 323). |
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