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19.08.2011 |
Haftung der Beirate von Eigentumswohnanlagen |
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Der Fall Hermann B. ist ehrenamtlicher Verwaltungsbeirat einer Eigentumswohnanlage, in der Hermann B. selbst eine Eigentumswohnung hat. Jährlich ist die Abrechnung der Nebenkosten zu überprüfen. Die Kontrolle ist Aufgabe der Verwaltungsbeiräte. Im Jahr 2010 ist es am Tag der angesetzten Überprüfung sehr heiß. Die Prüfung fällt kurz aus und lückenhaft. Ein halbes Jahr später fällt durch einen Zufall auf, dass bei der Abrechnung 10.000 Euro falsch abgerechnet wurden. Durch die mangelhäfte Prüfung ist der Fehler nicht aufgefallen. Die Wohnungseigentümer wenden sich an die Verwaltungsbeiräte und fordern Schadensersatz.
Das Problem Jedes Mitglied des Verwaltungsbeirats haftet grundsätzlich für Fehler und hieraus entstandene Schäden.
Der Haftungsmaßstab, Haftungsumfang und -begrenzung Wer seine Pflicht nicht erfüllt, haftet in voller Höhe. Es gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht, geregelt im BGB: „was ein vernünftig denkender Mensch gemacht hätte“. Es besteht keine finanzielle Obergrenze. Wer eine mangelhafte Leistung als Beirat abnimmt und gravierende Mängel übersieht, haftet. Beiräte konnen einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsfreistellung vereinbaren oder auf die jährliche Entlastung drängen. Die Entlastung bedeutet einen Verzicht auf alle bis dahin entstandenen und erkennbaren Schadenersatzansprüche. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann nicht ausgeschlossen werden. Als grobe Fahrlässigkeit wertet das WEG den Verzicht auf eine Belegprüfung.
Aufgaben der Beiräte Die Aufgaben sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) normiert. Die Beiräte brauchen Sachverstand. Bei fehlendem Sachverstand muss vor Entscheidungen und Handlungen Rat oder Hilfe eingeholt werden.
Handlungsempfehlung Beiräte sollten sich -soweit Risiken bestehen- durch eine Vermögenshaftpflichtversicherung absichern. Die Kosten muss die Gemeinschaft tragen, soweit die Mehrheit den Abschluss der Versicherung festgelegt hat.
Wir beraten Beiräte und Eigentümergemeinschaften in Haftungsfragen. |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt, Fachanwalt |
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