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  | Insolvenzverschleppung | 
 
  1. Definition Nicht rechtzeitig- also innerhalb der Anmeldefrist - die Insolvenz zu beantragen, wird Insolvenzverschleppung genannt.  Eine Insolvenzverschleppung kann nur vorliegen, wenn auch eine Insolvenzantragspflicht besteht. Dies ist bei Kapitalgesellschaften dann gegeben, wenn ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt, der nicht spätestens innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann. Für eine natürliche Person normiert das Gesetz keine Insolvenzantragspflicht bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit.  Ebensowenig muss bei einer KG, die eine natürliche persönliche Person als Komplementär hat, die Insolvenz zwingend bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden.
  2. Rechtsnorm und Aufbauschema des  § 15 a InsO. § 15a InsO ist durch das MoMiG neu eingeführt worden. Er erfasst die bisher in den gesellschaftsrechtlichen Spezialgesetzen §§ 84 GmbH, 401 AktG normierte vorsätzliche und fahrlässige Insolvenzverschleppung. § 15 a (1) InsO verpflichtet den Geschäftsführer bei Vorliegen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur Insolvenzeinleitung. Es ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und ein echtes Unterlassungs-delikt. Die Antragspflicht entfällt nicht, wenn bereits ein Gläubiger einen Antrag gestellt  hat.
  2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Täter gemäß § 15 a Abs.1 1 InsO oder Täter gemäß § 15a Abs.1 2 InsO oder Täter gemäß § 15a Abs.3 InsO 2.1.2 Krise (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) Nach § 17 InsO ist eine Zahlungsunfähigkeit bei jemandem dann anzunehmen, wenn     
- er  nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu  erfüllen
 
- Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der  Schuldner  seine Zahlungen eingestellt hat.
 
 
Die Überschuldung ist in § 19 Inso definiert. Sie liegt vor, wenn  
- das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (mehr Passiva als  Aktiva)
 
- es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich
 
 
Die Fortführung muss in einer   so genannten Fortführungsprognose ermittelt und  dargestellt werden, etwa durch einen Fachanwalt oder Wirtschaftsprüfer. 
2.1.3. Tathandlung 
- Nichtstellen des Insolvenzantrages
 
- Nicht richtiges Stellen des Insolvenzantrages
 
- Nicht rechtzeitiges Stellen des Insolvenzantrages
 
 
2.2  Subjektiver Tatbestand (Vorsatz) 2.3. Rechtswidrigkeit 2.4. Schuld
  3. Anmeldefrist und Führungslosigkeit Die Anmeldefrist beträgt höchstens drei Wochen.   Auch bei Führungslosigkeit der Gesellschaft besteht keine Ausnahme von der Anmeldepflicht.  Bei der “führungslosen” Gesellschaft, also einer Gesellschaft ohne Geschäftsführer, ist dann ausnahmsweise jeder   Gesellschafter, bei anderen Gesellschaftsformen mitunter auch jedes   Mitglied des Aufsichtsrats zur Insolvenzanmeldung verpflichtet, § 15 a III InsO 
4. Strafbarkeit Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer es als Geschäftsführer oder Liquidator unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung das Insolvenzverfahren zu beantragen;  beim fahrlässigen Handeln beträgt die Freiheitsstrafe höchstens ein Jahr.   Entgegen der häufigen Meinung hat man  nicht immer 3 Wochen Zeit. Nicht 3 Wochen Zeit hat man in aussichtslosen Fällen der Sanierung.  Das Gesetz regelt: an muss  nach "spätestens 3 Wochen", aber ohne  schuldhaftes Zögern, den Antrag  stellen.  Bei Aussichtslosigkeit einer Sanierung muss daher sofort Insolvenz beantragt werden. 
  5. Insolvenzantrag/Form Der Insolvenzantrag muss den formellen Voraussetzungen entsprechen, vgl. z.B.  § 13 S. 3 und 6 InsO. 
  6. Tauglicher Täter Tauglicher Täter ist sowohl der (eingetragene) Geschäftsführer, als auch der faktische Geschäftsführer(BGHSt 3,32). Auch im Rahmen eines Liquidationsverfahrens hat der bestellte Liquidator die Insolvenzantragspflicht zu beachten und im Falle von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren zu beantragen.    7. Sanktionen nach Ablauf der 3 Wochen-Frist Verstreicht die 3-Wochen-Frist, ohne dass Insolvenzantrag gestellt oder die Gesellschaft wieder saniert wurde, macht sich der Geschäftsführer strafbar.  Neben der strafrechtlichen Sanktion kommt auch eine zivilrechtliche Haftung in Betracht. Handlungsverpflichtet ist bei der AG und der GmbH & CoKG der Vorstand bzw der Geschäftsführer. 
  8. Fahrlässiges Handeln Auch eine fahrlässige Insolvenzverschleppung ist strafbar gemäß § 15a Abs.5 InsO.  Ein sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten des verantwortlichen Vertretungsorgans is vor allem dann anzunehmen, wenn er sich nicht uim die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft kümmert, vgl. Wirtschaftsstrafrecht, C.H. Beck, Prof. Dr. Wittig 3. Auflage 2014 S. 384. 
  9. Regelung in der Vergangenheit Die Insolvenzverschleppung ist heute in § 15a InsO geregelt.  Diese zentrale Regelung löste die Regelungen aus den einzelnen Gesellschaftsrechtsgebieten (§ 130a HGB a.F., § 130b HGB a.F., § 82 GmbHG a.F.) ab. § 15 a ist rechtsformübergreifend, gilt also für die OHG genauso wie für die KG und die GmbH.
  10. Strafbarkeit auch bei gelungener Sanierung? Besteht die Strafbarkeit auch wenn die Sanierung später gelingt? Die Tatbestände der Insolvenzverschleppung sind auch dann erfüllt, wenn die Sanierung nach Überschreiten der dreiwöchigen Frist schließlich doch gelingen sollte. Strafgrund der Insolvenzverschleppung ist eine abstrakte Gefährung von Gläubigerinteressen, vgl. Häcker in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2011 § 96, Rdrn.20.
  11. Risken und Empfehlung  Der Vorwurf Insolvenzverschleppung ist sehr ernst zu nehmen und birgt erhebliche strafrechtliche Folgen und zivilrechtliche Folgeansprüche. Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt ist, darf nicht mehr Geschäftsführer sein.  Unternehmer/ Geschäftsführer müssen daher in Krisensituation in  jedem Fall umgehend entsprechende  Beratung in Anspruch nehmen, soweit sie nicht die erforderlichen Spezialkenntnisse haben. a Die Rechtsprechung fordert nicht, dass alle mulitqualifiziert sind, sie fordert aber, dass man sich qualifzierten Rat holt und diesen dann auf Plausibilität überprüft.  "Wusste ich nicht oder "konnte ich nicht" oder "war nicht zuständig", wären Antworten, die nichts bringen- auf jeden Fall keinen Freispruch.  Bei der  öffentlichen oder sozialen Unternehmen gibt es das Zusatzproblem, dass sich die Entscheidungsfindung  nicht zwingend an juristischen und/oder  wirtschaftlichen Argumenten  orientiert. Der jeweilige Geschäftsführer  ist gefordert, sich professionell beraten zu lassen und schnell und konsequent zu reagieren. 
 
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  | 02.11.2023 | 
	Insolvenzverschleppung: Zur Haftung des Gesellschafters und des faktischen Geschäftsführers  | 
 
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	In den meisten Fällen haftet der Geschäftsführer des Unternehmens, wenn der Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht förmlich korrekt eingereicht wurde.  
Es ist seine Pflicht, die Liquidität des Unternehmens zu überwachen und einem Kapitalverlust entgegenzuwirken. Der Geschäftsführer braucht immer den Überblick, wie die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens ist.   
Wenn es keine Geschäftsführung gibt, geht die Insolvenzantragspflicht auf die Gesellschafter über.  
Im Fall einer verschleppten Insolvenz haften nun die Gesellschafter für die vorliegende Insolvenzverschleppung.  
Wenn der Geschäftsführer unerreichbar ist, aber sein Amt nicht offiziell niedergelegt hat, bleibt die Haftung bei ihm und geht nicht auf die Gesellschafter über . 
Auch eine Haftung des faktischen Geschäftsführers (vgl Stichwort A-Z)  kommt bei der Insolvenzverschleppung in Betracht. Demnach haftet der faktische Geschäftsführer wie ein formeller Geschäftsführer 
  Die Paragraphen, die sich auf die Insolvenzantragspflicht beziehen, sind § 15a InsO, § 17, 19  InsO. § 15a InsO besagt, dass bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die zahlungsunfähig oder überschuldet ist, die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen haben.  
Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen  
 § 17 InsO besagt, dass der Schuldner bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen hat  
Wenn der Geschäftsführer unerreichbar ist, aber sein Amt nicht offiziell niedergelegt hat, bleibt die Haftung bei ihm und geht nicht auf die Gesellschafter über. 
  
Bei Ermittlungsverfahren sind manche Betroffen völlig naiv und gehen unvorbereitet zur polizeilichen Vernehmung, weil Sie glauben, nichts falsch gemacht zu haben. Sie kennen nicht die Risiken, Strafen und die Folgen. Danach gibt es ein böses Erwachen. 
Also: ernst nehmen von Anfang an und einen Spezialisten einschalten und sich anwaltlich begleiten lassen.  Kosten und Nutzen sind auf jeden Fall in einem sehr guten Verhältnis.
 
  Regel Nummer 1: Vertretungsanzeige durch Verteidiger - Regel Nummer 2: Akteneinsicht in die Ertmittlungsakte nehmen Regel Nummer 3: Stellungnahme vorbereiten und Vorwurf- soweit möglich entkräften Regel Nummer 4: Chancen auf mögliche Einstellung nutzen 
  
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt  Strafverteidiger bei Insolvenzstraftaten 
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	| Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Strafverteidiger  | 
 
 
  | 15.03.2022 | 
	Boris Becker Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung: Vorwurf, Verteidigung, Strafe, Vorsorge | 
 
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	I. Fall Becker
  
Wo läuft der Strafprozess?  In London. Warum geht es?  Boris Becker hat laut Anklage im Insolvenzverfahren, das seit 2007 läuft, Vermögenswerte in Millionenhöhe unterschlagen:  Geld, Wertgegenstände und Immobilien. Teile des Geldes soll er seinen ehemaligen Ehefrauen überwiesen haben; Pokale und Trophäen sind verschwunden. 
  Welche Straftatbestände stehen im Raum?  Insolvenzverschleppung, Bankrott ua.
  Wieviel Anklagepunkte gibt es? 24 
  Welche Höchststrafe droht?  Becker drohen bis zu sieben Jahre Haft.
  II. Ein Beispiel einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung des LG Leipzig, Az: 214 Js 40675/09 - 11 KLs: 
  Das Landgericht hat den Angeklagten der „Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott tateinheitlich verbunden mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in vier Fällen, der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in zwei tateinheitlichen Fällen (Beiseiteschaffen von Handelsbüchern/Unterlagen und Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse) tateinheitlich verbunden mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und der falschen Angabe gemäß §§ 82 Absatz 1 Nr. 5, 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von Strafen aus einem Amtsgerichtsurteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
  III. DER BANKROTT Wann liegt er vor und wie hoch ist die Strafandrohung? 
  Völlig unterschätzt wird, dass Bankrott bei einer Kapitalgesellschaft nicht nur beim Wegschaffen von hohen Vermögenswerten vorliegt, sondern auch vorliegen kann, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß geführt wird oder Jahresabschlüsse fehlen und dadurch kein Überblick der Geschäftsleitung vorliegt. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 
  1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft, verheimlicht, zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
  2. einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird.
  3. Waren auf Kredit beschafft und sie erheblich unter ihrem Wert verkauft 
 4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt.
  5. Handelsbücher zu führen unterläßt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird.
  6. Handelsbücher beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert.
  7. entgegen dem Handelsrecht a)Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder b)es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
  IV. Zur Verteidigung bei Insolvenzdelikten
  1. Geeignete Verteidiger Geeignete Verteidiger bei Insolvenzdelikten sind Fachanwälte. Ca. 6 Prozent der deutschen Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht - das sind ca. 10.000. Nur ein Teil der Fachanwälte für Strafrecht sind auf das Wirtschaftsstrafrecht (insbesondere Insolvenzstrafrecht) spezialisiert.  10 Prozent der Fachanwälte für Insolvenzrecht befassen sich intensiv mit dem Insolvenzstrafrecht. Sie kennen sich aus mit Krise, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Bilanzen, BWA´s und der Buchhaltung.  Ohne diese Kenntnisse ist eine erfolgreiche Verteidigung schwer möglich. Der Unterzeichnete ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und seit Jahren im Insolvenzrecht auch als Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger bei Insolvenzdelikten tätig. 
  2. Auskünfte  Der Polizei und der Staatsanwaltschaft sollten im Ermittlungsverfahren keine Auskünfte erteilen werden ohne Rücksprache mit einem Anwalt und ohne Kenntnis der Ermittlungsakte. Man muss wissen, was einem vorgeworfen wird. Manche lassen sich ein, weil sie glauben, nichts Strafbares gemacht zu haben. Sie wissen aber oft gar nicht, dass ihr Handeln den objektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllen könnte. Sie reden sich um Kopf und Kragen.
  3. Mandatsverhältnis klären  Das Mandatsverhältnis mit dem Anwalt kann schnell geklärt werden mit der Bestimmung des Auftragsumfangs und des Honorars. Es wird eine Vollmacht erteilt. 
  4. Akteneinsicht Mit der Vollmacht beantragt der Anwalt Akteneinsicht und lässt die bisher vorhandenen Ermittlungsakten kopieren. Jetzt weiß man, um was es eigentlich geht und kann die Verteidigung vorbereiten.  Oft hilft es- ohne sich selbst zu belasten- den Sachverhalt aufzuklären und Vorwürfe zu entkräften. 
  5. Eigene Ermittlungen Gegebenenfalls sind eigene Ermittlungen des Verteidigers gemäß § 137 StPO veranlasst- unter anderem mögliche Zeugen über ihr Wissen zu befragen. Warten, was die andere Seite ermittelt, ist oft nicht der beste Weg. 
  6. Sachverständige Die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Unternehmensberaters kann manchmal nützlich oder notwendig sein. Gerade beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung müssen Aufarbeitungen erfolgen, um die Zahlungsfähigkeit (oder CORONABEDINGTE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT) nachweisen zu können. Die Staatsanwaltschaft geht oft weit zurück, wo angeblich schon die Zahlungsunfähigkeit bestanden haben soll. 
  KÜNFTIG WIRD WAHRSCHEINLICH HÄUFIG IN FRAGE STEHEN, OB DIE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT CORONABEDINGT WAR ODER NICHT. Dies kann mit (eigenem oder fremden) Gutachten widerlegt bzw nachgewiesen werden. 
  7. Verteidigungsschrift Nach Akteneinsicht kann man Stellung nehmen - ob man jetzt schon Stellung nimmt, passt aber nicht in jedem Fall. Es kommt auf den Fall und die Strategie an. Meine Erfahrungen zeigten, dass es oft besser ist, schon im Vorfeld Stellung zu nehmen und nicht so lange zu warten bis es zur Anklage kommt. Manchmal wurden so schon scheinbar schwere Fälle eingestellt.
  8. Anträge im Ermittlungsverfahren Im Ermittlungsvefahren können Einstellungsanträge nach §§ 170 Abs.2, 153, 153 a ff StPO geprüft und gestellt werden. Ein Einstellungsantrag ist noch nach Erhebung einer Anklage  außerhalb einer Hauptverhandlung gemäß § 153 a Abs.2 StPO möglich. Unter Umständen sind Anregungen an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren durch Strafbefehl abzuschließen, aussichtsreich, wenn die Geldstrafe 90 Tagessätze nicht übersteigt  Achtung: bei Insolvenzstraftaten wäre dies keine gute Lösung, weil man schon bei geringen Strafen wegen vorsätzlichem Handeln nicht mehr Geschäftsführer sein darf. V. Die Insolvenzverschleppung 1. Definition und Zweck der Strafvorschrift Eine Insolvenzverschleppung nach § 15a Insolvenzordnung liegt vor, wenn ein Insolvenzgrund (die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung nach § 19 InsO) gegeben ist und der Geschäftsführer nicht oder falsch reagiert. Bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes ist der Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft verpflichtet, FRISTGEMÄSS einen Insolvenzantrag zu stellen.   Versäumt die GESCHÄFTSLEITUNG  diese Frist, begeht sie eine Insolvenzverschleppung.  Der Zweck der Vorschrift wird in RegE MoMiG zu § 15 a (1) begründet: Bezweckt wird durch die Antragspflicht die rechtzeitige Einleitung des Insolvenzverfahrens und damit der Schutz der Altgläubiger vor weiterer Verringerung der Haftungsmasse als auch der Neugläubiger vor Vertragsabschluss mit notleidenden Gesellschaften. Die Gesellschaftsgläubiger sollen davor geschützt werden, dass das Gesellschaftsvermögen weggegeben und die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse geschmälert wird.   2. Beteiligungsformen -Täterschaft, § 25 StGB (Geschäftsführer, Gesellschafter bzw Aufsichtsrat bei Führungslosigkeit, faktischer Geschäfsführer, soweit 6 der 8 von der Rechtsprechung geschaffenen Kriterien erfüllt sind z.B. Bestimmung der Unternehmenspolitik, Verantwortung für die Unternehmensleitung, Einstellung von Mitarbeitern, Verhandlungen mit Kreditnehmern ua., vgl. BGHST 21, 101,103. -Anstiftung § 26 StGB (Überreden z.B. Rat zur Gründung einer Auffanggesellschaft nach Eintritt der Krise und Ablauf der Antragsfrist; Aufforderung eines Großgläubigers an den Schuldner trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit weitere Sicherheiten zu bestellen- § 283 c StGB) -Beihilfe § 27 StGB (jegliche Form der Hilfeleistung; Förderung einer fremden vorsätzlichen Tat; Fahrlässigkeit hinsichtlich der Haupttat reicht nicht, BGH, ZinsO 2005, 1043);  Beihilfe zum Bankrott durch einen Wirtschaftsprüfer durch bewusst falsche Aktivierung von wertlosen Vermögensgegenständen in der Bilanz, LG Stuttgart v.22.10.2010 13 KLs 163 Js 84837/01)
  3. Anmeldepflicht: sofort oder in X Wochen? 3.1. Bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes glauben viele, man habe noch Wochen Zeit für Verhandlungen mit den Gläubigern oder der Suche nach frischen Kapital bis man die Insolvenz anmelden muss.  Der Wortlaut von § 15 a InsO (alte Fassung) lautete jedoch anders:  ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ist der Insolvenzantrag zu stellen. § 15 a InsO neue FASSUNG (ab 2021) LAUTET:  1 Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. 2 Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Nur wer Sanierungschancen hat und bei Insolvenzreife versucht, sie zu realisieren, konnte und kann sich damit maximal drei/sechs Wochen Zeit lassen.  Die Aufnahme von Sanierungsverhandlungen verlängerte die Antragsfrist daher nicht. Ohne Sanierungschance galt/gilt:  Der Insolvenzantrag muss bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit sofort gestellt werden. 
  Sonderregelungen gab es wegen der CORONA-PANDEMIE und wegen der verspäteten Auszahlung von beantragten Hilfen: 
   Für den Monat Januar 2021 wird die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) haben. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wurde. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, wird die Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt. Die Insolvenzantragspflicht ist jedoch nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. 3.2. Antragspflicht trotz Fremdantrag und Form des Antrages? Ein Gläubigerantrag befreit nicht von der Antragspflicht des Schuldners, BGH Beschluss vom 28.10.2008 - 5 StR 166/08. Der Insolvenzantrag muss den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen sonst liegt eine Insolvenzverschleppung vor. 
  DAHER IST SCHON BEIM INSOLVENZANTRAG PROFESSIONELLE HILFE SINNVOLL.
  Es ist wichtig beim Insolvenzantrag immer die aktuelle Version der InsO zu beachten.  
  4. Ermittlung des Zahlungsunfähigkeit Die strafrechtliche Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit folgt den Regeln des Insolvenzrechts, vgl. BGH Beschl. v. 23.05.2007, 1 StR 88/07. Danach liegt Zahlungsunfähigkeit in der Regel vor, bei 10 % Unterdeckung der kurzfristigen Verbindlichkeiten. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Strafrecht ist die Liquiditätsanalyse, BGH Beschl. v. 15.09.2011 - 3 StR 118/11. Alternativ sind kriminalistische Beweisanzeichen als alternative Beurteilungsgrundlage zulässig, BGH, Beschl. v. 15.09.2011 - 3 StR 118/11.  Wir haben Muster und ein Tool zur Ermittlung und Darstellung der Zahlungs(un)fähigkeit 
  Umstritten ist. ob der enge Begriff der Zahlungsunfähigkeit auch für das Strafrecht zu übernehmen ist oder ob er eigenständig zu definieren ist, weil anderenfalls nicht strafwürdige Sachverhalte pönalisiert würden. Das Bayerische oberste Landgericht hatte schon 1988 entschieden, dass Zahlungsunfähigkeit eine wenigstens 3 Monate währende Unterdeckung von mindestens 25 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten voraussetze. Die herrschende Meinung im Strafrecht folgte dem nicht. Faktisch bestehen aber Restriktionen auf seiten des subjektiven Tatbestands, dass eine Bestrafung wegen Insolvenzverschleppung regelmäßig eine einen Monat lang andauernde Unterdeckung von mindestens 25 Prozent voraussetzt, die sich nach 3 Monaten nicht auf 10 Prozent verringert hat. VI. Ab wann wird es ernst und welche Rechte hat man? 1. Wann ist man Beschuldigter, wann Angeschuldigter und wann Angeklagter?  Die Staatsanwaltschaft ist auf Grund des Legalitätsprinzips (§ 152 Abs.2 StPO) verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Meist beginnen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das meist auf einem Insolvenzgutachten eines Sachverständigen beruht. Ein Verdächtiger erlangt die Stellung eines Beschuldigten, wenn die Polizei oder Staatsanwaltsschaft Maßnahmen mit dem erkennbaren Ziel ergreift, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen. Im Sinne des §157 StPO ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.  
  2. Welche Rechte haben die Betroffenen? 2.1. Grundsatz des fairen Verfahrens und Vernehmungsgrundsätze In der Strafprozessordnung gilt der Grundsatz eines fairen Verfahrens.  Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 160 Abs. 2 StPO grundsätzlich verpflichtet auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Es gibt kritsche Stimmen, die behaupten, dass Ermittungen manchmal einseitig auf belastende Umstände konzentrieren.  Aus Vorsichtsgründen sollte sich der Beschuldigte frühzeitig um anwaltlichen Rat und Begleitung kümmern, damit auch entlastende Umstände ermittelt und berücksichtigt werden und keine Fehler im Ermittlungsverfahren passieren. Bei dem Vorwurf einer Insolvenzstraftat, sollte der Verteidiger auch spezifische Kenntnisse des Wirtschafts- und Insolvenzrechts haben. Im Falle einer Vernehmung gelten folgende Grundsätze: *Aufklärung über den Gegenstand der Vernehmung §§ 52, 55 StPO *Belehrung über etwaige Zeugnis- und und Auskunftsverweigerungsrechte. Jedenfalls braucht kein Geschäftsführer ohne anwaltliche Hilfestellung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Aussagen machen, die ihn belasten könnten.  2.2. Verwendungsverbot Die Angaben des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren sind gemäß § 97 Abs.1 Satz 3 InsO nicht verwendbar. Der Geschäftsführer muss dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft Auskunft erteilen und soll sich damit nicht dem Risiko einer  Bestrafung aussetzen. 
2.3. Verteidigungsstrategie Ob, wann und was zur Verteidigung ausgeführt wird, ist genau abzuwägen und Teil der Verteidigungsstrategie. WICHTIG IST, DASS DER BESCHULDIGTE NICHT ALLEINE FRAGEN BEI DER VERNEHMUNG BEANTWORTET, sondern eine Vertretungsanzeige durch den Verteidiger erfolgt, die Ermittlungsakte eingesehen wird und dann gegebenenfalls eine ausführliche Stellungnahme durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt in Absprache mit dem Beschuldigten erfolgt.  
In vielen Fällen werden so Ermittlungsverfahren eingestellt oder es wird nur ein Teil der vorher im Raum stehenden Straftaten angeklagt oder im vereinfachten Strafbefehlsverfahren geklärt. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten- anders bei einer richterlichen Ladung oder Ladung durch die Staatsanwaltschaft, § 163 a Abs.3 StPO.  Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Beschuldigten ohne anwaltlichen Rat zur polizeilichen Vernehmung kamen und sich selbst durch widersprüchliche Auskünfte in (unnötige) Schwierigkeiten gebracht haben. Zum Beispiel verteidigen sich manche Geschäftsführer gegen den Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge verbotenermaßen zu spät ausgeglichen zu haben mit dem Argument:  "ich konnte die offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen, weil der Kontokorrent ausgeschöpft war".  Mit dieser Verteidigung räumt der Geschäftsführer (unter Umständen)jedoch ein, dass die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war. So wird aus einer "einfachen" Veruntreuung der Soialversicherungsbeiträge eine (höher bestrafte) Insolvenzverschleppung. Manche Geschäftsführer kennen auch nicht die Fristen zur Aufstellung der Bilanzen und teilen bei der polizeilichen Ermittlung auf Frage mit, die Bilanz sei verzögert erstellt worden.  Mit dieser Auskunft wird mit  wenigen Sätze aus dem Vorwurf des nicht pünktlichen Zahlens der Sozialversicherungsbeiträge ein möglicher Bankrott.  Denn der Bankrotttatbestand kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Geschäftsführer keinen Überblick über seine Zahlen hatte und dadurch das rechtzeitige Anmelden der Insolvenz verkannt hat.  Das verspätete Erstellen der Bilanz kann den Bankrottvorwurf erfüllen. Beim Bankrottvorwurf könnte schon eine Freiheitsstrafe im Raum stehen. 
- Aus einem Schweigen oder der Tatsache, dass man einen Rechtsanwalt einsetzt, dürfen keinerlei Schlüsse zum Nachteil des Beschuldigten oder Angeklagten gezogen werden (so entschied der Bundesgerichtshof in BGHSt 20, 281).
  VII. ZIEL: Einstellung oder Freispruch 1. Mangelnder Tatverdacht Die Staatsanwaltsschaft kann das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen.  2. Einstellung wegen Geringfügigkeit Bei hinreichenden Tatverdacht muss es aber nicht zwangsläufig zu einer Klageerhebung kommen.  Von der Staatsanwaltschaft kann das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts eingestellt werden,  wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, § 153 Abs.1 S.1 StPO. Die Schuld ist gering, wenn sie im Vergleich mit ähnlichen Vergehen nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt. 3. Einstellung gegen Auflagen Soweit ein Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist, ist eine Einstellung der Verfahrens gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 153 a Abs.1 StPO möglich, sofern die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. 4. Durchführung der Hauptverhandlung Wenn die Bemühungen und die Stellungnahme des Verteidigers nicht zu einer (vollständigen) Einstellung gemäß §§ 153 a bis d, 170, 205 StPO führen oder ein Strafbefehl folgt, ist die weitere Strategie gründlich abzuwägen. Welche Aspekte spielen eine Rolle? Die Hauptverhandlung bedeutet "Öffentlichkeit" und oft ein langwieriges Verfahren, Kosten für die Verteidigung und Kosten für Gutachten. Möglicherweise werden in der Hauptverhandlung Details aufgeklärt, die unangenehm sind.  In der Hauptverhandlung kann ein Freispruch erzielt werden. Dann muss der Staat alle Kosten tragen. Auch Verteidigerkosten- allerdings nicht den (meist) vereinbarten Stundensatz, sondern gedeckelte Pauschalsätze. Die möglichen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung müssen vorher erörter und beachtet werden: jede Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung- also auch ein Strafbefehl - kann teilweise fatale Nebenfolgen haben: 5 Jahre kein Geschäftsführer nach Rechtskraft der Verurteilung (§ 6 (2) GmbHG) -mögliche persönliche Haftung für offene Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge) -mögliche persönliche Haftung für Einkäufe/Bestellungen ab Eintritt der Insolvenzreife gegenüber Dritten -mögliche persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Insolvenzverwalter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife -Keine Restschuldbefreiung für Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen bei entsprechender Anmeldung durch den geschädigten Gläubiger' -Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis.
  Die realistische Abwägung der Chancen ist eine der Hauptaufgaben der Verteidigung. In der Hauptverhandlung gibt es die Möglichkeit einer sogenannten Verteidigererklärung für den Angeklagten, in der der Verteidiger (schriftlich oder mündlich) Ausführungen macht, wenn der Angeklagte diese Erklärung als eigene Einlassung verstanden wissen will und dieses auch gegenüber dem Gericht so bestätigt (BGH NStZ 90, 447). Natürlich kann sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch selbst erklären und auf die Fragen des Strafrichters, des Staatsanwalts und seines Verteidigers antworten.  In bestimmten Fällen hat eine Einlassung positive Auswirkungen - in anderen weniger.  Dies muss von Fall zu Fall geprüft und abgewogen werden. Der Strafverteidiger kann in jeder Lage des Verfahrens eine Verteidigungsschrift abgeben gemäß § 137 Abs.1 i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO. 
- 5. Vorsatz, Kennenmüssen, Irrtum und Fahrlässigkeit
 Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Dies trifft bei der Insolvenzverschleppung zu.
  Vorsatz bedeutet nach einer Kurzformel: Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung. Fahrlässigkeit  bedeutet, dass objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen wird und dieser Pflichtverstoß unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutsverletzung zur Folge hat, die der Täter nach seinem subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.
  Für die vorsätzliche Insolvenzverschleppung beginnt die Insolvenzantragsfrist erst mit Kenntnis des Täters von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.  Die Insolvenzreife liegt zwar mit dem objektiven Eintritt dieser Umstände vor, dennoch ist für die zivil- und strafrechtlichen Folgen der Insolvenzverschleppung die Kenntnis des Täters erforderlich.   Die Insolvenzantragspflicht stellt - in der Gesetzesbegründung zu § 15a InsO -  auf die „Kenntnis” der relevanten Umstände ab.  Nur positive Kenntnis ist nach der Begründung von Bedeutung.  Ein Kennenmüssen genügt nicht.  Das „bewusste Verschließen vor der Kenntnis” indes ist der Kenntnis gleichzustellen. Bei der fahrlässigen Insolvenzverschleppung kommt es hingegen für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der fahrlässigen Unkenntnis an. Wer bei der Begegung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, unterliegt einem Irrtum über Tatumstände und handelt nicht vorsätzlich, § 16 StGB.  Einfach ausgedrückt: Keine vorsätzliche Insolvenzverschleppung bei Unkenntnis oder Fehleinschätzung. Die Ziehung von rechtlichen Schlüssen aus einem Sachverhalt erfordert teilweise erhebliche Rechtskenntnissse. Die Strafbarkeit (nur)wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt, § 16 Abs.1 S.2 StGB. Die Abrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit ist besonders schwer: Die Faustformel der Abgrenzung lautet:  Bei der bewußten Fahrlässigkeit denkt der Täter: "es wird schon gutgehen" beim bedingten Vorsatz (dolus eventualis) denkt der Täter: "Na wenn schon!"
  6. Schuldfähigkeit Wer durch eine Krankheit stark beeinträchtigt ist, könnte bei der Tat schuldunfähig gewesen sein.
  7. Strafhöhe, Ausschlussgrund als Geschäftsführer und Erfolgschancen In § 15a InsO ist zur Strafhöhe folgendes geregelt: (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1  einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
 
  
 
8. Freispruch Ein Freispruch in Sachen Insolvenzverschleppung ist dann erzielbar, wenn die von der Staatsanwaltschaft behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht vorgelegen hat und/oder nicht nachweisbar ist.  Kippt der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit, kann vom Angeklagten auch kein Eingehungsbetrug in dieser Phase begangen worden sein.  Bei Buchführungsdelikten ist die Unterscheidung von Handels- und Steuerbilanz von Bedeutung. Angeklagte müssen selbst oft abwägen, ob sie die Sache bis zum Ende durchziehen wollen, mit der Hoffung auf einen Freispruch, wenn sich die Chance einer Einstellung unter Auflage bietet.   Der Prozess gegen Christian Wulff wegen angeblicher Vorteilsgewährung gemäß §§ 331, 333 StGB hat anschaulich gezeigt, dass es sich ein Ermittlungsverfahren und ein Strafprozess sehr lange hinziehen können. Der frühere Bundespräsident hat über den Vorwurf und den Prozess vieles verloren.  Er wollte sich nicht mit einer Einstellung (Freispruch zweiter Klasse) zufrieden geben, sondern begehrte einen klaren Freispruch.  Die Anwälte von Wulf warfen der Anklage  eine "grenzenlose Verfolgungswut" und einen"Vollrausch der Emittlungen mit narzistischer Selbstbespieglung". Am Ende wurde Herr Wulff freigesprochen und der Ankläger erlitt eine schallende Niederlage.  Der Staat hatte Kosten für diesen Prozess von über 4 Millionen Euro.
  9. Insolvenzstrafverteidiger Bei Insolvenzstrafsachen sind für die Verteidiger neben dem Straf- und Strafprozessrecht Spezialkenntnisse im Insolvenzrecht und käufmännische Kenntnisse erforderlich: 
- wann liegt eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit vor?
 
- Welche Forderungen waren wann, in welcher Höhe fällig und gab es Stundungen o.ä.
 
- Wann ist eine Gesellschaft überschuldet? Gibt es stille Reserven.
 
- Was setzt eine positive Fortführungsprognose voraus?
 
- Wann müssen welche Rückstellungen gebildet oder aufgelöst werden?
 
- Wie und innerhalb welcher Zeitspanne kann eine Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden?
 
 
Manchmal ist es sinnvoll bei komplexen Verfahren und hohen möglichen Strafen ein Verteidigungsteam zu bilden, da ein Anwalt allein manchmal nicht alle erforderlichen Spezialkenntnisse haben kann.  Ich habe zahlreiche Insolvenzstrafrechtsverteidigungen in Dresden, Regensburg, Berlin, Cottbus, Görlitz, Dessau, Schwäbisch Gmünd ua.durchgeführt, mit vielen positiven Ergebnissen. Natürlich gab es auch Verurteilungen- aber oft weit unterhalb der Anträge des Staatsanwaltschaft. 
  VIII. VORSORGE DURCH AUFKLÄRUNG UND RICHTIGES HANDELN Am besten ist es, sich rechtzeitig aufklären und beraten zu lassen über das RICHTIGE UND RECHTZEITIGE HANDELN, UM DIE STRAFRECHTLICHEN RISIKEN ZU ERKENNEN UND STRAFBARES HANDELN ZU VERMEIDEN. EIN FACHANWALT KANN IN DER KRISE EIN GUTER BERATER SEIN. AUCH SOLLTEN DIE NEUEN WERKZEUGE DES GESETZGEBERS 2021 GENUTZT WERDEN:
  ZEITNAHE SANIERUNG/RESTRUKTURIERUNG AUSSERHALB EINER INSOLVENZREIFE. Dadurch kann man strafbares Handeln vermeiden und das Unternehmen am besten wieder auf den ERFOLGSKURS FÜHREN.
  Für HILFE STEHE ICH gerne ZUR VERFÜGUNG.
  Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Insolvenzstrafverteidiger Wirtschaftsmediator (DIU)
 
  
- Kulzer@pkl.com
 
- 0351 8110233
 
 
 Dresden, Berlin, Leipzig, Cottbus., Chemnitz, Augsburg 	 | 
	  | 
 
	| Verfasser: Hermann Kulzer  MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Strafverteidiger bei Insolvenzstraftaten | 
 
 
  | 01.12.2021 | 
	Ein guter Strafverteidiger - ein schlüssiges Verteidigungskonzept - gute Vorbereitung - begründete Beweisanträge -  ein gutes Plädoyer | 
 
	  | 
	 Ein erfolgreiches Beispiel einer Strafgerichtsverhandlung gegen Hans X.  mit der Anklage wegen : 
- Insolvenzverschleppung
 
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
 
- Bankrott durch das verspätete Aufstellen von Bilanzen
 
 
 Die Anklage wird verlesen.
  Der Angeklagte lässt sich ein- wie vorher mit dem Strafverteidiger besprochen und vorbereitet-er legt einen Liquiditätsstatus zu den maßgeblichen Zeitpunkten vor und belegt die Zahlungseingänge innerhalb der nächsten 21 Tage mittels Kontoauszüge.
  Der Staatsanwalt bezweifelt die Zahlen, die Eingänge innerhalb von 21 Tagen und das Ergebnis 
  Der Verteidiger bittet darum, dass dieser Punkt genau behandelt wird, weil es tatsächliche Zahlungseingänge waren und nicht nur erhoffte. Die Kontoauszüge werden geprüft.
  Der Staatsanwalt korrigiert sich -  er unterstellt jetzt nicht mehr, dass unrichtige Zahlen präsentiiert werden-
  Der Angeklagte legt auch Ratenzahlungsvereinbarungen vor. 
  Diese lagen nicht in der Strafakte des Gerichts. Damit können aber nur diejenigen Verbindlichkeiten als fällig angesetzt werden, die der vereinbarten Ratenhöhe entsprechen.Der Staatsanwalt kritisiert, dass nur Stati zu zwei Stichtagen gefertigt wurden- was war mit den Zeiten dazwischen, fragt er?
  Der Verteidiger erwidert: das waren die zwei benannten Zeitpunkte der angeblichen Zahlungsunfähigkeit in der Anklage - man hätte noch weitere Stati erstellen können- nur war dies nicht zwingend notwendig und mit erheblichen Aufwand verbunden
  Die Stimmung wird besser.
  Der Staatsanwalt ist nicht mehr so bissig.
  Der Strafrichter erkennt an, dass der Geschäftsführer lange um den Erhalt seines Unternehmens gekämpft habe- trotz schwieriger Verhältnisse.
  Der Geschäftsführer berichtet, dass die Sanierung des Unternehmens beabsichtigt und möglich sei.
  Der Strafrichter fragt alle Beteiligten, ob man nicht warten wolle, ob die Sanierung jetzt glückt.
  Wenn ja, wäre es doch nicht sinnvoll, wenn der Geschäftsführer verurteilt würde und dann nicht mehr Geschäftsführer sein dürfe.
  Wir stimmen dem zu- der Staatsanwalt auch.
  Wenn die Sanierung glückt, steht eine Einstellung des Verfahrens im Raum.
  Der Angeklagte ist sehr zufrieden - ihm fällt ein Stein vom Herzen. 
  Er ist sich sicher, dass die geplante Sanierung glückt. 
  Dann wird es auch eine Einstellung des Strafverfahrens geben und er kann Geschäftsführer bleiben. 
  Nachfolgend meine Ankündigung der Stellungnahme des Angeklagten, die ein Tag vor der Verhandlung an das Gericht geschickt wurde. Gut war, dass der Verteidiger die Akte kannte und zweimal Irrtümer der Anklage aufklären konnte. 
 
  In der Hauptverhandlung wird sich der Angeklagte zum Strafvorwurf persönlich einlassen und Nachfolgendes erläutern: 
  A. Einlassung des Angeklagten 
  I. Zur Insolvenzverschleppung gemäß 15a InsO  Die Zahlungsfähigkeit wird an Hand eines Liquiditätsstatus erläutert, der die fälligen Verbindlichkeiten den liquiden Mitteln gegenüberstellt. Dabei werden auch die liquidierbaren Mitteln und neue fällige Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten drei Wochen berücksichtigt. Die Zahlen werden an Hand von Kontoauszügen belegt werden. 
  II, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen  Es lag kein Vorenthalten von Beiträgen vor, weil alle Sozialversicherungsbeiträge bis zum Eigenantrag bezahlt wurden. Es gab mehrfach Verzögerungen bei den Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge. Dies erfolgte jedoch nicht aus Zahlungsunwilligkeit oder Leichtsinn. Waren bei Fälligkeit nicht ausreichend MIttel vorhanden, wurden die Krankenkassen darüber durch Mitarbeiter oder den Geschäftführer der GmbH informiert.Es gab Kommunikation mit den Krankenkassen und auch Ratenzahlungsvereinbarungen. Die Verzögerung war auch unverschuldet. Es gab Kunden, die verspätet ihre Rechnungen bezahlt haben, teilweise Forderungsausfälle durch Insolvenz und öffentliche Großkunden, die sich Zahlungsziele von 30 Tagen ab Rechnungslegung herausnahmen und nicht bereit waren, dies schnell zu ändern. In der X Branche sind Banken nicht bereit nennenswerte Kontokorrentrahmen zur Verfügiung zu stellen, weil es sich bei der Branche um eine Risikogruppe handelt mit hohem Insolvenzrisiko. Soweit Krankenkassen Insolvenzanträge gestellt haben, wurden diese Forderungen aus den neuen Zahlungseingängen sofort beglichen. Es werden als Beweismittel Ratenzahlungsvereinbarungen mit Krankenkassen vorgelegt und eine präsente Zeugin- eine Mitarbeiterin der Firma, Frau X präsentiert. Wenn kein Zeit besteht diese im ersten Termin zu hören, wird beantragt, Sie in einem Folgetermin als Zeugin zu laden. Soweit in der Anklageschrift ausgeführt wird, dass es offene Forderungen der Berufsgenossenschaft (VBG) gegeben habe, ist entgegenzuhalten, dass es eine Ratenzahlungseinvereinbarung gab. Auch diese wird im Termin vorgelegt. 
  B. Rechtliche Ausführungen der Verteidigung  I. Eine Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO erfordert die Erfüllung des objektiven Tatbestands,; darüberhinaus muss dem Angeklagten bewusst gewesen sein, dass er zahlungsunfähig ist. Das ist hier zweifelhaft. 
  II. Ein Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 266a StGB muss hinsichtlich des objektiven und des subjektiven Tatbestandes erfüllt sein.  Die von der Anklage aufgeführten Insolvenzanträge der Krankenkassen haben sich aber durch sofortige Zahlungen erledigt. Vorher gab es mit Krankenkassen Stundungsvereinbarungen, die -soweit möglich- bedient wurden. Soweit Stundungsvereinbarungen vorliegen, liegt keine Fälligkeit der vollen Beitragshöhe und ein Vorenthalten vor, vgl Fischer StGB, 66. Auflage 2019, § 266 a Rdnr. 11 a.  Teilzahlungen müssen laut BeitragsverfahrensVO und Tilgungsbestimmung auf die offenen Arbeitnehmeranteile angerechnet werden. Soweit fällige Beiträge verspätet bezahlt wurden und (noch) keine Stundungsvereinbarung vorlag, war die Zahlung tatsächlich unmöglich, da erst auf den Zahlungseingang der Kunden gewartet werden musste. 
  Es wurden nur Zahlungen geleistet, die für die Existenzsicherung notwendig waren. Die vorhandenen Stundungen bzw die Unmöglichkeit der Zahlung schließen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die objektive Strafbarkeit aus, vgl. Fischer a.al O § 266a Rdnr. 15 mvN (BGH) und 17b. 
  Sollte das Gericht den objektiven Tatbestand für gegeben halten, so fehlt jedenfalls der subjektive Tatbestand, weil der Angeklagte, immer bezahlen wollte und auch sofort nach Vorhandensein der Mittel, die Zahlungen vorgenommen hat. Vorher war eine Zahlung tatsächlich unmöglich. Gemäß § 266a (6) StGB kann man von einer Bestrafung absehen, wenn die Zahlungsschwierigkeiten offenbart werden und nach Behebung der Ausgleich erfolgt, vgl Thomas Fischer, StGB a.a. O § 266a, Rdnr.3 So liegt es auch hier. 
  Eine Besonderheit liegt auch während der Drei-Wochenfrist des § 15 a InsO vor. Der absolute Vorrang der Abführung der SV-Beiträge gilt nicht im Falle der Insolvenz während der Drei-Wochenfrist, vgl. Fischer § 266a Rdnr. 17, BGH 48, 307. 
  Entsprechende Anträge folgen. 	 | 
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	| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Strafverteidiger bei Insolvenzdelikten | 
 
 
  | 21.10.2021 | 
	Schlecker-Kinder verurteilt wegen Bankrott, Untreue, Insolvenzverschleppung | 
 
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	Die Kinder des Herrn Schlecker “halfen” Ihrem Vater, dem ehemaligen Drogeriekönig bei der “Sicherung “ des Vermögens und müssen jetzt ins Gefängnis. 
  Das Geld, das sie “gesichert” haben, mussten Sie -nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung- schon an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. 
  Neben Haft, Rufschaden und Kosten, hatten Sie durch diese Aktion in der bereits offensichtlichen Krise also nur Nachteile. 
  Der Vater erhielt eine Bewährungsstrafe- die Kinder müssen sitzen. 
  Darum sollte man genau prüfen lassen, wenn man jemanden in der Krise helfen will, ob man sich dadurch strafbar machen kann. 
  Mit einem Risikomanagement und einer Beratung durch einen Fachanwalt wäre das wahrscheinlich nicht passiert. 
  Dazu die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 
  BGH Beschluss vom 14. März 2019 – 1 StR 259/18. 
  Das Landgericht Stuttgart hat die beiden Kinder des Gründers der Drogeriemarktkette Anton Schlecker wegen  
- Untreue in Tateinheit mit 
 
- vorsätzlichem Bankrott 
 
- vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und 
 
- Beihilfe zu Bankrottstraftaten ihres Vaters 
 
 
 zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.  Gegen Anton Schlecker hat das Landgericht eine zweijährige Bewährungs- und eine Geldstrafe verhängt.   Nach den Feststellungen des Landgerichts erkannten die Angeklagten, dass dem eingetragenen Kaufmann A. Sch. spätestens seit dem 1. Februar 2011 die Zahlungsunfähigkeit drohte.  In diesem Wissen schaffte der Mitangeklagte A. Sch. etwa durch die Gewährung überhöhter Stundensätze zugunsten des Personaldienstleisters LDG GmbH, deren Gesellschafter seine beiden Kinder waren, oder durch die Bezahlung eines Karibikurlaubs seiner Kinder und von Rechnungen für die Erstellung der Privatwohnung seines Sohnes Vermögenswerte beiseite.  Hierbei unterstützen ihn seine beiden Kinder.   Als A. Sch. zudem im Januar 2012 kurz vor seinem damals bereits beabsichtigten Insolvenzantrag sieben Millionen Euro an die LDG GmbH überwies, zahlten sich deren Gesellschafter seine beiden Kinder diesen Betrag sofort per Blitzüberweisung je zur Hälfte aus, ohne zu einer Rückzahlung bereit zu sein.  Da die LDG GmbH die von A. Sch. erhaltene Zahlung an dessen Insolvenzverwalter zu erstatten hatte (§§ 129 ff. InsO), führten die Kinder von A. Sch. nach den Urteilsgründen durch ihr vorsätzliches Handeln eine Überschuldung der LDG GmbH in Höhe von mehr als 6,1 Mio. Euro herbei. 
  Hierin hat das Landgericht die schwerwiegendste Tat gesehen (Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott). Bei der Strafzumessung hat es zugunsten der Angeklagten die später erfolgte Schadenswiedergutmachung berücksichtigt. Während A. Sch. gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat, wenden sich seine beiden Kinder gegen Ihre Verurteilung. 
  Sie rügen mit ihren Revisionen eine falsche Rechtsanwendung durch das Landgericht und mehrere Verfahrensfehler. 
  Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der beiden Angeklagten ganz überwiegend als unbegründet verworfen. 
  Er hat lediglich jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott (überhöhte Vergütung der LDG GmbH) und die Gesamtfreiheitsstrafen herabgesetzt, weil das Landgericht die den Angeklagten fehlende Schuldnereigenschaft nicht zu ihren Gunsten bedacht hat (§ 28 Abs. 1 StGB). 
  Damit sind die beiden Angeklagten jeweils rechtskräftig zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. 
  Vorinstanz: LG Stuttgart – Urteil vom 27. November 2017 – 11 KLs 152 Js 53670/ 	 | 
	  | 
 
	| Verfasser: Hermann Kulzer, Wirtschaftsstrafverteidger | 
 
 
  | 10.12.2020 | 
	Insolvenzverschleppung: Ein Referenzfall von RA Kulzer mit Anklage und Urteil | 
 
	  | 
	Referenzfall (real): Statt Haft Freispruch  1. Anklage
 
- Die Staatsanwaltsschaft legt auf Grund ihrer Ermittlungen den Angeschuldigten M. X und L. X folgenden Sachverhalt zur Last:
  Die Angeschuldigte Martina X war seit ... alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der V-GmbH der unter ... im Handelsregister eingetragenen Firma V-GmbH. Der Geschäftsbetrieb bestand in dem Handel von ... Der Angeschuildigte L. X - der Ehemann der Angeschuldigten - war in der Firma zumindest bis zum ..angestellter Prokurist. Am... schlossen die Angeschuldigten in bewussten und gewollten Zusammenwirken auf vorangegangene durch den Angeschuldigten L. X in Absprache mit M. X durchgeführte Telefonate hin mit der Firma QQQ unter Vortäuschung der Lieferfähigkeit  und Lieferwilligkeit der V-GmbH einen Vertrag über die Lieferung von 500 Stück ... ab.  Im Vertrauen auf die Lieferfähigkeit der V-GmbH hat die Firma QQQ ihren Teil des Geschäfts vollständig erfüllt. Die Lieferung der 500 Stück .. blieb indes aus.  Die Angeschuldigten haben zumindest billigend in Kauf genommen, dass der QQQ-Firma ein Schaden in Höhe von ..... Euro entsteht. 
- Entgegen ihrer bekannten Verpflichtung nach Abschluss des Geschäftsjahres bis zum 30.06 des Folgejahres einen das Verhältnis des Vermögens und der Verbindlichkeiten der V-GmbH darstellenden Abschluss aufzustellen, kam die Angeschuldigte M. X dieser Verpflichtung für das Geschäftsjahr ... nicht nach.
 
- Spätestens seit Mai 20XX befand sich die V-GmbH- wie die Angeschuldigte M. X wusste- in finanziellen Schwierigkeiten. Spätestens seit Anfang Oktober 20XX war die V.-GmbH nicht mehr dazu in der Lage, den wesentlichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und war daher zahlungsunfähig. Insbesondere konnten die Mietforderungen hinsichtlich der Geschäftsräume für den Monat J in Höhe von .... Euro . nicht mehr bezahlt werden.
 Am .. erging gegen die Firma ein Vollstreckungsbescheid des AG XX über einen Betrag von 5.000 Euro. Am .. . erging ein weiterer Vollstreckungsbescheid in Höhe von ... Euro.  Obwohl die Angeschuldigte die Zahlungsunfähigkeit der von ihr vertretenen Gesellschaft erkannt hatte, unterließ es die Angeschuldigte entgegen der ihr bekannten Verpflichtung bewußt und gewollt, ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzantrag für die V-GmbH zu stellen. Erst am ... stellte die Angeschuldigte beim Amtsgericht CC einen Insolvenz- Eigenantrag für die V-GmbH.  Die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten betrug insgesamt .... Euro. Diesen Verbindlichkeiten standen keine liquiden Mittel gegenüber. 
  Die Angeschuldigten werden daher beschuldigt 
 
- gemeinschaftlich in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irttum erregten oder unterhielten, den Angeschuldigte M.X darüber hinaus,
 
- als Geschäftsführerin einer GmbH entgegen dem Handelsrecht vorsätzlich unterlassen zu haben, die Bilanz des Vermögens der GmbH in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen,
 
- es als Geschäftsführerin einer GmbH vorsätzlich unterlassen zu haben, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen,
 
 strafbar als 
  bei beiden Angeschuldigten   
- zu Ziff.1:
 Vergehen des gemeinschaftlichen Betrugs gemäß §§ 263, 25 Abs.2 StGB 
 
- zu Ziff 2:
 Vergehen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283 b Abs.1 Nr.3 b tGB 
 
- zu Ziff. 3:
 Vergehen der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gemäß § 15 Abs.1, Abs.4 InsO, 14 Abs.1 Nr.1 StGB, 1-3 vgl. mit § 53 StGB 
 
 Beweismittel: Zeugen ABC Urkunden 1234
  gez. A Erster Staatsanwalt
  2. Verfahrensgang: Die Anklage der Staatsanwaltschaft X vom .. wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Termin zur Hauptverhandlung wird bestimmt auf den Dienstag, den ....., 12.30, Straße der Wahrheit, Sitzungssaal 2.12/1. OG. Zu diesem Termin werden Sie als Wahlverteidiger der Angeklagten M.X geladen.
  3. Vorbereitung  
- Akteneinsicht
 
- Aktenrecherche
 
- Besprechung
 
- Erstellung Zeitstrahl
 
- Erstellung (Gegen)status zum Zeitpunkt der angeblichen Zahlungsunfähigkeit
 
 
 4. Ablauf der Strafverhandlung  
- Antrag Staatsanwalt
 
- Einlassung der Angeklagten
 
- Zeugenvernahme
 Staatsanwalt plädiert: er fordert  8 Monate Haft für den Angeklagten zu 1 (Ehemann) und  9 Monate Haft für die Angeklagte zu 2 als Geschäftsführerin 
 
Der Anwalt plädiert und fordert Freispruch
  5. Urteil im Beispielsfall  
- Freispruch für den Angeklagten zu 1
 
- Freispruch für die Angeklagte zu 2 im Hinblick auf den Vorwurf des Betrugs und 
 
- 70 Tagessätze a .. Euro wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht.
 
 
Mündliche Begründung des Richters .....
  Verfahrensgang: Die Angeklagte zu 2 war mit dem Urteil zufrieden und wollte kein Rechtsmittel einlegen.
  Der Angeklagte zu 1 war sehr froh über seinen Freispruch und fuhr mit großer Erleichterung nach Hause.  
  6.  Rechtsanwaltskosten dieser Verteidigung (einschließlich Auswärtstermin mit Anfahrt 4 Stunden): 4.000 Euro. 
  Verfahren mit hohen Hinterziehungsbeträgen und einer drohenden Haft kosten manchmal ein Vielfaches davon, wenn es viele Verhandlungstage gibt.  Die Stunde eines qualifizierten Insolvenzstrafverteidigers kostet - je nach Stadt - durchschnittlich 200 bis 300 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. 
  Meinen Stundensatz teile ich Ihnen gerne mit. 	 | 
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	| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Wirtschaftsstrafverteidiger | 
 
 
  | 03.10.2019 | 
	Erfolgreiche Revisionen bei Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung | 
 
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	BGH 5 StR 538/17 - Beschluss vom 12. April 2018 (LG Göttingen) 
  Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom April 2018 den Begriff und die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im  Insolvenzstrafrecht mit den beiden Methoden - betriebswirtschaftliche Methode und wirtschaftskriminalistische Methode dargestellt;  er machte Ausführungen zur erforderlichen stichtagsbezogene  Gegenüberstellung der líquiden Aktiva und den fälligen Passiva. In der Entscheidung wird die Abgrenzung zur Zahlungsstockung dargestellt mit der Drei-Wochen-Frist und möglichen  Beweisanzeichen. 
   Die Feststellung  der Zahlungsunfähigkeit erfolgt in der Regel durch die  betriebswirtschaftliche Methode.  Sie setzt eine stichtagsbezogene  Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu  ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel  andererseits voraus. 
  Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist  diese Methode um eine Prognose zu ergänzen, ob innerhalb der  Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit  hinreichend sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von  Eigenkapital, Einnahmen aus dem Tagesgeschäft.    Eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO kann auch durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden, beispielsweise durch die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von  Rechnungen und Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche sowie die  Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungsabgaben  oder der sonstigen Betriebskosten.   
  Beschluss:  Auf Grund der Revision werden in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen der Verurteilungen aufgehoben.   Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und  Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere  Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.  
Die Sachrüge erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 
I. Kein Bilanzbankrott 
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 6 zu Unrecht wegen Bankrotts verurteilt, da eine der in § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB aufgeführten Tathandlungen nicht festgestellt  ist.  Insoweit ist dem Landgericht ein Tenorierungsversehen unterlaufen,  wie es einleitend in den Entscheidungsgründen (UA S. 6) klargestellt  hat.  Demgemäß hat es seiner rechtlichen Bewertung der zu dieser Tat  rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Straftatbestand der  Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 b StGB zugrunde gelegt (UA S. 80).  Der Senat hat den  Schuldspruch entsprechend berichtigt. 
II. Keine Insolvenzverschleppung nachgewiesen 
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung  (Fall 4) hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 
a) Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 
aa) Verschlechterung der wirtschaftliche Situation Ende des Jahres 2013, weil mehrere ihrer  Ausgangsrechnungen von Auftraggebern wegen geltend gemachter Werkmängel  nicht gezahlt wurden.  Anmeldung von Forderungen in Höhe von 20.000 Euro im Insolvenzverfahren die bereits Ende Januar 2014 fällig waren. Löhne wurden nicht mehr bezahlt. 
Angeklagte kannte die finanzielle Krise- ihm war  bewusst, dass sie Ende Januar 2014 keine ausreichenden liquiden Mittel  mehr hatte, um zumindest einen wesentlichen Teil ihrer fälligen  Verbindlichkeiten begleichen zu können.  Ende Januar 2014 war auch nicht  wahrscheinlich, dass der Mangel an liquiden Mitteln kurzfristig behoben  werden könnte. Obwohl danach spätestens zu diesem Zeitpunkt eine  Zahlungsunfähigkeit bestanden hatte, unterließ es der Angeklagte, für  die Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Antragstellung  erfolgte absichtlich verzögert, um den Sitz bei der erwarteten Insolvenz zu verlegen, um weniger Aufsehen zu erregen. 
bb) Die Feststellungen zur Insolvenzreife der UG bei Fall 4 hat das Landgericht auf folgende Überlegungen gestützt: 
Den Forderungen der Gesellschaft hätten zur  Tabelle im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen von Gläubigern der  Gesellschaft in Höhe von 20.000 Euro gegenüber gestanden, die bis Ende  Januar 2014 fällig gewesen seien. 
Die Verbindlichkeiten seien trotz der  Zahlungseingänge bis Insolvenzantragsstellung Mitte März 2014 nicht beglichen worden.  Die desolate Lage werde durch die unterbliebenen Gehaltszahlungen in dieser Zeit untermauert. 
Für die Zahlung der für Januar  2014 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, die nicht ausschließbar  zunächst gestundet gewesen seien, habe ebenfalls kein Geld zur Verfügung  gestanden. 
Trotz des Zugangs an Liquidität seien  auch die SV Beiträge - der Insolvenztabelle zufolge - bis zur Insolvenzeröffnung  nicht gezahlt worden. 
b) Verurteilung des Landgerichts ist nicht tragfähig 
Die Verurteilung im Fall 4 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 InsO ist nicht tragfähig begründet. 
  Denn das  Landgericht hat bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit als  Voraussetzung für die Pflicht nach § 15 a Abs. 1 InsO, einen Insolvenzantrag zu stellen, einen falschen Maßstab angelegt. 
aa) Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der  Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. 
  Die Feststellung  der Zahlungsunfähigkeit erfolgt in der Regel durch die  betriebswirtschaftliche Methode. 
  Sie setzt eine stichtagsbezogene  Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu  ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel  andererseits voraus. 
  Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist  diese Methode um eine Prognose darüber zu ergänzen, ob innerhalb der  Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit  hinreichend sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von  Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder der  Veräußerung von Vermögensgegenständen (BGH, Beschluss vom 21. August  2013).
  Daneben kann eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO auch durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999;  Beschlüsse vom 21. August 2013 und vom 23. Juli 2015. 
Als solche Warnzeichen kommen beispielsweise in Betracht die  ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von  Rechnungen und Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche sowie die  Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungsabgaben  oder der sonstigen Betriebskosten. 
bb) Hieran gemessen hat die Wirtschaftsstrafkammer bei ihrer  rückblickenden Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit im Anschluss an die  Aussage des Insolvenzverwalters unzutreffend darauf abgestellt, dass im  fraglichen Zeitraum fällige Verbindlichkeiten der UG bestanden hätten,  die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des  Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden seien. 
  Damit hat sie den  bei der Frage einer Insolvenzantragspflicht geltenden Maßstab verfehlt,  nach dem entscheidend ist, ob ein Liquiditätsmangel besteht, mit dessen  Beseitigung innerhalb von maximal drei Wochen nicht sicher zu rechnen  ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, aaO; siehe auch Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, abgrenzend zur vereinfachten Feststellung endgültiger Zahlungsunfähigkeit bei der Insolvenzanfechtung). 
cc) Hierauf beruht auch der Schuldspruch. Denn aus den  beweiswürdigenden Ausführungen der Wirtschaftsstrafkammer erschließt  sich nicht, weshalb nicht einmal bei den im späteren Verfahren vom  Insolvenzverwalter als „noch offen“ festgestellten Forderungen der UG in  Höhe von 19.700 Euro eine zumindest teilweise Durchsetzbarkeit  bestanden haben sollte und weshalb dies für den Angeklagten bereits im  Januar 2014 erkennbar gewesen sein sollte. 
Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Wirtschaftsstrafkammer  dem von ihr als „Notverkauf des ‚Tafelsilbers‘ der Gesellschaft“  gewerteten Immobilienverkauf (UA S. 72) indiziellen Beweiswert für und  nicht etwa gegen eine schon Ende Januar 2014 bestehende  Zahlungsunfähigkeit beigemessen hat. 
Denn nach den Feststellungen  flossen dadurch der Gesellschaft zum Monatswechsel Januar/Februar 2014  in zwei Teilbeträgen insgesamt 43.000 Euro zu. 
Dieser Liquiditätszuwachs  überstieg die Ende Januar 2014 fälligen Verbindlichkeiten in der  festgestellten Höhe von rund 20.000 Euro bei weitem, so dass sie bei  damit naheliegender Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hätten  erfüllt werden können. 
Der insoweit vom Landgericht in den Blick  genommene Umstand, dass der Angeklagte die Verkaufserlöse in der  Folgezeit nicht zum Ausgleich dieser Verbindlichkeiten eingesetzt hat,  verfehlt erneut den anzulegenden Maßstab und stellt kein taugliches  Indiz für einen zeitlich vorgelagerten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit  dar. 
c) Da die Zahlungsunfähigkeit der UG mithin nicht ausreichend belegt  ist, aber hieran unmittelbar auch die Feststellungen im Fall 5 zu dem am  7. Februar 2014 dem Sanitärunternehmen K. GmbH erteilten Auftrag  anknüpfen, war die Verurteilung wegen Betruges ebenfalls aufzuheben. 
d) Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 4 und 5 entzieht auch  dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. 
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Revisionsfall II zur Insolvenzverschleppung: BGH 4 StR 319/18 - Beschluss vom 4. Dezember 2018 (LG Paderborn) 
  
1. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO)  erfolgt durch die betriebswirtschaftliche Methode oder durch  die sogenannte wirtschaftskriminalistische Methode.    2. Die betriebswirtschaftliche Methode setzt eine stichtagsbezogene  Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu  ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel  andererseits voraus. 
3. Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist  diese Methode um eine Prognose darüber zu ergänzen, ob innerhalb von  drei Wochen mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend  sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital,  Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder der Veräußerung von  Vermögensgegenständen. 
4. Für den Drei-Wochenzeitraum ist eine Finanzplanrechnung erforderlich, aus  der sich die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben  der nächsten 21 Tage ergeben. 
  5. Wird die betriebswirtschaftliche Methode  gewählt, muss die Darstellung der Liquiditätslage zu ausgewählten  Stichtagen so aussagekräftig sein, dass dem Revisionsgericht die  Kontrolle möglich ist, ob das Landgericht von zutreffenden  Voraussetzungen ausgegangen und einen nachvollziehbaren Rechenweg  gewählt hat. 
6. Auch zur subjektiven Tatseite hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 
a) Bereits die Feststellungen tragen nicht die Annahme vorsätzlichen Handelns des Angeklagten. 
Im Rahmen von § 15a InsO muss der Täter es zumindest für möglich  halten und in Kauf nehmen, dass die wirtschaftliche Situation des  betroffenen Unternehmens durch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zur  Stellung eines Eröffnungsantrags verpflichtet (vgl. MüKo-StGB/Hohmann,  aaO, § 15a InsO Rn. 90; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, aaO, § 15a InsO  Rn. 132; Richter in Müller-Guggenberger, 6. Aufl., § 80 Rn. 57). 
   Festgestellt ist vorliegend lediglich, dass dem Angeklagten bekannt war,  dass der A. innerhalb absehbarer Zeit „keine weiteren liquiden Mittel  zufließen würden“. 
  Dies entspricht jedoch nicht der Kenntnis vom  Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit, da eine solche nicht zwingend mit dem  fehlenden Zufluss liquider Mittel einhergeht, sondern sich erst aus  einer Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva ergibt. 
b) Im Übrigen hält auch die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite  revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand, da dem angefochtenen Urteil  keine eigenen Erwägungen der Strafkammer zum Vorsatz des Angeklagten im  Tatzeitraum zu entnehmen sind. 
  Ein entsprechender Vorsatz liegt unter  den festgestellten Umständen zur Liquiditätslage der A. auch keinesfalls  auf der Hand, da keine besonders gravierende Unterdeckung festgestellt  ist und die Strafkammer zum 27. November 2010 von einer  wiederhergestellten Zahlungsfähigkeit ausgeht.  
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Strafkammer  insgesamt den Ausführungen des betriebswirtschaftlichen Sachverständigen  V. „in eigener Überzeugungsbildung“ angeschlossen hat. 
  Der  Sachverständige hat unter anderem ausgeführt, der Angeklagte habe als  Geschäftsführer Kenntnis von der Liquiditätslage „haben müssen“  beziehungsweise er habe sich jederzeit umfassend Kenntnis „verschaffen  können“. 
  Dies dient jedoch allenfalls zum Beleg eines  Fahrlässigkeitsvorwurfes. 
  Im Übrigen ist die Feststellung des Vorsatzes  keine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Frage, sondern obliegt  allein dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR  399/17, NJW 2018, 1621, 1624; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013,  581, 583; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 15 Rn. 63). 
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 Revisionsfall 3: BGH 2 StR 456/16 - Urteil vom 23. August 2017 (LG Fulda)  Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift verletzt
   Anklageschrift (Umgrenzungsfunktion: erhöhte Anforderung bei  besonderen Tatbeständen, Untreue; keine Korrektur der Anklageschrift  durch das Gericht); Insolvenzverschleppung (Pflichten des  Geschäftsführers bei Krisenanzeichen; Begriff der Überschuldung);  tatrichterliche Kognitionspflicht (Begriff der prozessualen Tat).    § 200 Abs. 1 StPO; § 266 Abs. 1 StGB; § 15a InsO; § 15 InsO; § 264 StPO 
  Leitsätze:1. Es bestehen erhöhte Anforderungen an die  Umgrenzung der Tat durch die Anklageschrift. Vor dem  Hintergrund des verfassungsrechtlichen Präzisierungsgebots gilt dies  etwa für den Untreuetatbestand.    2. Eine Anklage ist dann unwirksam, wenn etwaige  Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen. Die Umgrenzungsfunktion der Anklage dient dazu, den  Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht zu befassen hat.  Die Anklageschrift hat die dem  Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so  genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs  klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist (st.  Rspr.). 
  Jede einzelne Tat muss sich als historisches Ereignis von  anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeschuldigten  unterscheiden lassen, damit sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs  und Fragen der Verfolgungsverjährung eindeutig beurteilen lassen (vgl. BGHSt 56, 183,  186). 
  Wann die Tat  in dem beschriebenen Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht  abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles  festgelegt werden (vgl. BGHSt 56, 183, 186).    3. Allein der Staatsanwaltschaft obliegt die Pflicht, den  Verfahrensgegenstand festzulegen. 
  Es widerspräche dem Anklageprinzip des  § 151 StPO, dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, eine nicht hinreichend  umgrenzte und damit an sich unwirksame Anklage zu konkretisieren, damit  sie der erforderlichen Umgrenzungsfunktion genügt. 
  Es ist dem Tatrichter  deshalb versagt, eine Anklageschrift, die wie hier auch nach der unter  Berücksichtigung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen gebotenen  Auslegung der Umgrenzungsfunktion nicht genügt und deshalb unwirksam  ist, durch Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände zu ergänzen und  damit zu heilen.   4. Soweit sich einige ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit  den Möglichkeiten der Heilung von Mängeln bei der Umgrenzungsfunktion  der Anklageschrift befassen, betrafen sie Fälle der „fortgesetzten  Handlung“ und sind mit der Aufgabe der Rechtsfigur der „fortgesetzten  Handlung“ obsolet geworden.     5. Bei Anzeichen einer Krise hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft  die Pflicht, sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen  Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen und notfalls unter  fachkundiger Prüfung zu entscheiden, ob eine positive  Fortbestehungsprognose besteht. 
  Entscheidungstenor 
  1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil  des Landgerichts Fulda mit den Feststellungen  aufgehoben.    2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten Untreue zur  Last liegt.  Die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen  Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.     3. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch  über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere  Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 
   Gründe  1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen  wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90  Tagessätzen zu je 100 € verurteilt.  
Hiergegen wendet sich die  Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die  sich mit Einzelausführungen gegen den Freispruch und dagegen wendet,  dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen vorsätzlicher, sondern  lediglich wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung verurteilt hat. 
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:  
Die Revision der  Staatsanwaltschaft führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der  Angeklagte vom Vorwurf der Untreue freigesprochen wurde (Anklagepunkt  Ziff. 1); insofern fehlt es an einer wirksamen Anklage. 13 
a) Dem liegt Folgendes zu Grunde: 
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Fulda vom 21. August 2013  legt dem Angeklagten - neben dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung  gemäß § 15a InsO (Anklagepunkt Ziff. 2) - zur Last, im Tatzeitraum „seit Juni 2010“ eine Untreue zum Nachteil der Gemeinde S. gemäß § 266 Abs. 1 StGB begangen zu haben (Anklagepunkt Ziff. 1). 
Im konkreten  Anklagesatz wird zum Untreuevorwurf einleitend dargestellt, dass der  Angeklagte seit 2003 bis zu seinem Rücktritt im März 2012 Bürgermeister  der Gemeinde S. war und außerdem als faktischer Geschäftsführer der Ba.  KG tätig wurde. Weiter werden die Beteiligungen des Angeklagten an den  „Ba. gesellschaften“ aufgeführt und erläutert, dass die Gemeinde zu 100%  an der K. GmbH beteiligt war, über die sie die von den „Ba.  gesellschaften“ vereinnahmten Kurtaxenbeträge erhielt. Zudem wird  mitgeteilt, dass von der Ba. KG seit dem Jahr 2005 Kurtaxen erhoben  wurden, diese aber zumindest ab dem Jahr 2009 nicht bzw. nicht  vollständig an die Gemeinde abgeführt wurden. Desweiteren werden die von  der Ba. KG geschuldeten Kurtaxenbeiträge und weitere offene  Verbindlichkeiten (wie Stromkosten und Grundsteuern etc.) gegenüber der  Gemeinde im Zeitraum von 2008 bis 2012 dargelegt. 
Zur Tat selbst ist in der Anklageschrift ausgeführt: „Der  Angeschuldigte verweigerte aber auf Anfragen des Gemeindevorstandes und  der Kommunalaufsicht zunehmend die Auskunftserteilung über den Stand der  Zahlungen der Kurtaxen sowie der weiteren Verbindlichkeiten und  veranlasste, obwohl er dazu verpflichtet, fähig und rechtlich in der  Lage gewesen war, zumindest ab Juni 2010 nicht deren Zahlung.“  Schließlich heißt es: „Hierdurch wurden die Vermögensinteressen der  Gemeinde S., welche der Angeschuldigte als Bürgermeister und  Aufsichtsrat der K. GmbH zu beachten hatte, zumindest ab der  Stundungsvereinbarung vom Juni 2010 bis zu seinem Rücktritt als  Bürgermeister am 2. März 2012, beeinträchtigt und es entstand der  Gemeinde S. ein sich jährlich vergrößernder Schaden aufgrund der nicht  gezahlten Verbindlichkeiten und Nichteinhaltung der  Ratenzahlungsvereinbarung in der Zeit von Juni 2010 bis Anfang 2012 von  zuletzt insgesamt 284.252,31 Euro.“ Eine detailliertere Darstellung des  Tatvorwurfs, insbesondere eine nähere Konkretisierung der  untreuerelevanten Tathandlungen, enthält die Anklage nicht. 
b) Die Anklageschrift genügt in Bezug auf den Vorwurf der Untreue zum  Nachteil der Gemeinde (Anklagepunkt Ziff. 1) nicht den sich aus der  Umgrenzungsfunktion ergebenden Mindestanforderungen an die  Konkretisierung der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO). 
aa) Eine Anklage ist dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren  wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige  Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st. Rspr.; Senat, Beschluss  vom 4. Februar 2014 - 2 StR 533/13, NStZ-RR 2014, 151; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 160). 
Die Umgrenzungsfunktion der Anklage dient dazu, den  Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht aufgrund seiner  Kognitionspflicht zu befassen hat. Die Anklageschrift hat die dem  Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so  genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs  klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist (st.  Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 2 StR 533/13, NStZ-RR 2014, 151; BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45; Beschluss vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94, NStZ 1995, 245 jeweils mwN). 
Jede einzelne Tat muss sich als historisches Ereignis von  anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeschuldigten  unterscheiden lassen, damit sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs  und Fragen der Verfolgungsverjährung eindeutig beurteilen lassen  (Senat, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183,  186). 
Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat  ausfüllen, gehören dagegen nicht zur Bezeichnung der Tat. Wann die Tat  in dem beschriebenen Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht  abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles  festgelegt werden (Senat, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183,  186). So kann sich etwa aus der besonderen rechtlichen Ausgestaltung  eines Deliktstatbestands ergeben, dass erhöhte Anforderungen zu stellen  sind (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1999 - 3 StR 153/99, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 23). 
bb) Den sich danach ergebenden Anforderungen an die Umgrenzung des  Prozessgegenstands wird die Anklageschrift vom 21. August 2013 im  Anklagepunkt Ziffer 1 - insbesondere vor dem Hintergrund des  verfassungsrechtlichen Präzisierungsgebots beim Untreuetatbestand (vgl.  BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170, 198) - nicht gerecht.  Aus der Anklageschrift ergibt sich nicht  hinreichend konkret, welche bestimmte Tat die Staatsanwaltschaft gegen  den Angeklagten - über die Insolvenzverschleppung hinaus - als Untreue  zum Nachteil der Gemeinde zur Anklage bringen wollte. Insofern fehlt es  insbesondere an der Konkretisierung eines nach § 266 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßigen Verhaltens des Angeklagten zum Nachteil  der Gemeinde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 1995 - 2 StR 630/94, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 10 und vom 4. Februar 2014 - 2 StR 533/13, NStZ-RR 2014, 151; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 3 StR 315/02; wistra 2003, 111, 112). 
(1) Der Anklagesatz enthält zunächst in Bezug auf den Untreuevorwurf  lediglich eine allgemein gehaltene, zusammenfassende Schilderung, dass  der Angeklagte seit Juni 2010 auf Anfragen des Gemeindevorstandes und  der Kommunalaufsicht „zunehmend die Auskunftserteilung über den Stand  der Zahlungen der Kurtaxen sowie der weiteren Verbindlichkeiten  verweigerte“. 
Diese Beschreibung reicht nicht aus, eine mögliche  Untreuestraftat des Angeklagten hinreichend deutlich im Sinne des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zu umgrenzen. 
Es bleibt - neben der vagen zeitlichen  Eingrenzung - vollständig offen, welches von anderen gleichartigen  Taten abgrenzbare, individualisierbare Verhalten (Tun oder Unterlassen)  im Zusammenhang mit Anfragen einer Institution (Gemeindevorstand oder  Kommunalaufsicht) als untreuerelevante und zu einem Schaden der Gemeinde  führende Pflichtverletzung dem Angeklagten zur Last gelegt werden soll. 
Näheres ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Inhalt der  Anklageschrift. 
Zwar dürfen bei der Prüfung, ob die Anklage die gebotene  Umgrenzung leistet, die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der  Ermittlungen zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen  werden (BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134; Urteil vom 22. August 2001 - 5 StR 431/00, NStZ 2001, 656, 657; Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 StR 596/07, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24;  KK-StPO/Schneider, 7. Aufl., § 200 Rdn. 31 mwN), wenn sich aus diesem  zumindest Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben (BGH, Urteil vom 28.  Oktober 2009 - 1 StR 205/09; NStZ 2010, 159,  160). 
Zur näheren Konkretisierung tragen die Angaben im wesentlichen  Ergebnis der Ermittlungen vorliegend jedoch nicht bei. Hieraus ergeben  sich lediglich genauere Informationen zur Person des Angeklagten, zu den  Aussagen von Zeugen, den durchgeführten Finanzermittlungen sowie zur  Zahlungsunfähigkeit der Ba. KG. Zu möglichen (Teil-)Akten einer  Untreuehandlung des Angeklagten lässt auch das wesentliche Ergebnis der  Ermittlungen jedwede Information vermissen, insbesondere enthält es  keine Angaben zu etwaigen an den Angeklagten als Bürgermeister  gerichteten Anfragen von Gremien oder Aufsichtsbehörden, zu erteilten  oder unterlassenen Auskünften des Angeklagten oder zu sonstigen  möglichen untreuerelevanten Handlungen. 
(2) Soweit im konkreten Anklagesatz weiter geschildert wird, der  Angeklagte habe die Zahlung der Kurtaxen sowie der weiteren  Verbindlichkeiten des Ba. s nicht „veranlasst“, liegt darin ebenfalls  keine hinreichende Konkretisierung der ihm zur Last gelegten Untreuetat  im Sinne des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dieser Sachverhalt betrifft ersichtlich sein  Nichttätigwerden als faktischer Geschäftsführer der Ba. KG (und nicht  sein Handeln als Bürgermeister), denn nur als solcher war der Angeklagte  in die betrieblichen Vorgänge des Hotels eingebunden und befugt,  Zahlungen für die Gesellschaft vorzunehmen. Handlungen des Angeklagten  als Geschäftsführer des Ba. s, etwa zum Nachteil einer der „Ba.  gesellschaften“ - sollten nach dem Willen der Staatsanwaltschaft  allerdings ausdrücklich nicht angeklagt werden, was auch der  Begleitverfügung der Staatsanwaltschaft Fulda vom 21. August 2013 zu  entnehmen ist, wonach das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf die Untreue zum Nachteil der Gemeinde und die Insolvenzverschleppung beschränkt wurde. 
c) Die Unwirksamkeit der Anklageschrift führt zur  Verfahrenseinstellung. Die Mängel der Anklageschrift konnten weder durch  den Eröffnungsbeschluss vom 16. Dezember 2015, in dem das Landgericht  klarstellend Ausführungen zur Konkretisierung des Anklagevorwurfs  gemacht hat, noch durch einen gerichtlichen Hinweis zu Beginn der  Hauptverhandlung geheilt werden. 
Eine unwirksame Anklageschrift stellt keine taugliche  Verfahrensgrundlage für das Hauptverfahren dar (LR-StPO/Stuckenberg, 26.  Aufl., § 200 Rn. 86; Kuckein, StraFo 1997, 33, 35; SSW-StPO/Rosenau, 2.  Aufl., § 200 Rn. 18). 
Allein der Staatsanwaltschaft obliegt die  Pflicht, den Verfahrensgegenstand festzulegen (vgl.  BeckOK-StPO/Ritscher, 28. Edition/Stand 1. Juli 2017, § 200 Rn. 20;  MüKo-StPO/Wenske, 1. Aufl., § 200 Rn. 111; vgl. schon BGH, Urteil vom  17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130,  134 im Zusammenhang mit der unzulässigen Korrektur des Tatzeitraums  durch den Tatrichter, die die Identität zwischen angeklagter und  abgeurteilter Tat aufhebt); 
es widerspräche dem Anklageprinzip des § 151 StPO, dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, eine nicht hinreichend  umgrenzte und damit an sich unwirksame Anklage zu konkretisieren, damit  sie der erforderlichen Umgrenzungsfunktion genügt (LR-StPO/Stuckenberg,  26. Aufl., § 200 Rn. 88; Kuckein, StraFo 1997, 33, 35; SSW-StPO/Rosenau,  2. Aufl., § 200 Rn. 18). 
Es ist dem Tatrichter deshalb versagt, eine  Anklageschrift, die wie hier auch nach der unter Berücksichtigung des  wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen gebotenen Auslegung der  Umgrenzungsfunktion nicht genügt und deshalb unwirksam ist, durch  Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände zu ergänzen und damit zu  heilen. Ansonsten bestünde die nicht hinzunehmende Gefahr, dass sich der  Angeschuldigte im Zwischenverfahren nicht angemessen gegen einen für  ihn unklaren Tatvorwurf verteidigen kann, wenn eine ausreichende  Tatkonkretisierung erst durch das eröffnende Gericht vorgenommen werden  würde (vgl. Krause/Thon, StV 1985, 252, 255; Schäpe, 
Die  Mangelhaftigkeit von Anklage und Eröffnungsbeschluss und ihre Heilung im  späteren Verfahren, S. 73 f. jeweils unter Hinweis auf den Fair-Trial  Grundsatz; vgl. weitergehend auch OLG Schleswig, Beschlüsse vom 3. Mai  1995 - 1 Ws 456 und 457/94, NStZ-RR 1996, 111, 112). 
Soweit sich einige ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit  den Möglichkeiten der Heilung von Mängeln bei der Umgrenzungsfunktion  der Anklageschrift befassen, betrafen sie Fälle der „fortgesetzten  Handlung“, bei denen es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet  hatte, den in der Anklageschrift nicht hinreichend umgrenzten Tatvorwurf  im Hinblick auf die Dauer der fortgesetzten Handlung und die  Mindestzahl der Einzelakte noch „durch einen Hinweis in der  Hauptverhandlung für die Verfahrensbeteiligten erkennbarer“ zu machen  (BGH, Urteil vom 3. Mai 1972 - 3 StR 49/72, GA 1973, 111, 112; Senat, Urteil vom 20. Februar 1980 - 2 StR 828/79, GA 1980, 468). 
Diese Rechtsprechung ist mit der Aufgabe der Rechtsfigur der  „fortgesetzten Handlung“ obsolet geworden (so auch MüKo-StPO/Wenske,  aaO, § 200 Rn. 111; vgl. aber bei Serienstraftaten OLG Hamm, Beschluss  vom 31. Januar 2008 - 3 Ss 500/07, StV 2008, 509,  510). Dies übersieht die heute noch vereinzelt in der Literatur (vgl.  Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 200 Rn. 26, § 207 Rn. 12;  Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 200 Rn. 10) und in der Rechtsprechung der  Oberlandesgerichte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. September 1992 - 3 Ss 31/92, NStZ 1993, 147; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 Ss 500/07, StV 2008, 509,  510) vertretene Gegensicht, die sich zum Teil noch auf die überkommene  Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt, ohne ihre Rechtsauffassung  im Übrigen zu begründen. 
d) Das Urteil unterliegt insoweit der Aufhebung, das Verfahren ist einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130,  136 f.). 
Dies steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen  Anforderungen gerecht werdenden Anklage nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil  vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NJW 2010, 308, 309; Beschluss vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94, NStZ 1995, 245 f.). 
2. Das Rechtsmittel hat im Übrigen mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des § 264 StPO rügt. Das Landgericht hat seiner umfassenden Kognitionspflicht nicht genügt. 
a) Nach § 264 StPO muss das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie  sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen  rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen. Es ist verpflichtet, den  Unrechtsgehalt der Tat voll auszuschöpfen, sofern keine rechtlichen  Hindernisse im Wege stehen (Senat, Urteil vom 12. Februar 2014 ? 2 StR 308/13, NStZ 2014, 599, 600; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 258/13, NStZ-RR 2014, 57; Beschluss vom 9. November 1972 - 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72,  75 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 264 Rn. 10). 
Zur Tat im  prozessualen Sinne gehört - unabhängig davon, ob Tateinheit oder  Tatmehrheit vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach  der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (Senat,  Urteil vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215,  216 mwN). Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene  Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit  zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese  in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. 
Dabei kommt es  auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob zwischen den  in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer  strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht  (BGH, Urteil vom 17. März 2004 - 5 StR 314/03, NStZ 2004, 582, 583 mwN). 
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in Bezug auf den Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO (Anklagepunkt Ziffer 2), der nach dem Gesetz die beiden Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) als Tatbestandsvarianten umfasst, nicht in vollem Umfang gerecht. 
aa) Zwar ist die Strafkammer auf Grundlage der getroffenen  Feststellungen ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass mit dem  Schreiben des Gemeindevorstands vom 10. Januar 2012 Zahlungsunfähigkeit  im Sinne von § 17 InsO eingetreten ist. 
Es ist ungeachtet der weiteren Gespräche über den  Fortbestand der Ba. KG im April 2012 rechtlich nicht zu beanstanden,  dass das Landgericht von einem „ernsthaften Geltendmachen der nunmehr  fälligen Forderungen“ gegenüber der Ba. KG ausgegangen ist (vgl. hierzu  Braun, InsO, 7. Aufl., § 17 Rn. 25 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, NZI 2009, 471, 472 f.; BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, 165; Senat, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15,  juris Rn. 32). Unter Berücksichtigung dieser Forderungen der Gemeinde  bestanden zum 10. Januar 2012 fällige Verpflichtungen in einer Höhe,  welche die Ba. KG weder aus vorhandenen Guthaben und Einnahmen noch  durch die Aufnahme von Darlehen erfüllen konnte. 
 
c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch. 
aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte  als faktischer Geschäftsführer der Ba. KG wegen fahrlässiger  Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 5 InsO strafbar gemacht hat. Dabei hat es ausschließlich auf den  Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit abgestellt und angenommen, „dass  der Angeklagte auch im Januar 2012 auf einen Fortbestand des  Stillhalteabkommens vertraute bzw. die Frage der Fälligkeit der  Forderungen im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO rechtsirrig verneinte“, weil er bis zuletzt davon  ausgegangen sei, dass die Gemeinde die aufgelaufenen Forderungen nicht  geltend machen werde. Das Landgericht hat diese Vorstellung des  Angeklagten als Irrtum über den Insolvenzgrund angesehen, der einen  Tatbestandsirrtum darstelle, mit der Folge, dass eine Verurteilung wegen  vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nicht in Betracht komme. 
bb) Ob damit ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines  Insolvenzgrundes, der einen Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 StGB darstellen würde (vgl. Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts-  und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., InsO, § 15a Rn. 142; MüKo-InsO/Klöhn,  3. Aufl., § 15a Rn. 336 mwN; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 15a  Rn. 66), rechtsfehlerfrei nachgewiesen ist, wird das neue Tatgericht  genauer als bisher zu untersuchen haben. Bei der Prüfung des subjektiven  Tatbestands des § 15a InsO wird es auch den weiteren Insolvenzgrund der Überschuldung in den  Blick nehmen müssen. Bei Anzeichen einer Krise hat der Geschäftsführer  einer Gesellschaft die Pflicht, sich durch Aufstellung eines  Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen  und notfalls unter fachkundiger Prüfung zu entscheiden, ob eine positive  Fortbestehungsprognose besteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, NJW 1994, 2220, 2224 zu § 64 GmbHG aF). 
Ob der Angeklagte dies getan hat, hat das Landgericht nicht  geprüft. Dadurch hat es sich den Blick darauf verstellt, dass der  Angeklagte auch insoweit - bedingt vorsätzlich - eine  Insolvenzverschleppung begangen haben könnte. Dafür würde es bereits  ausreichen, wenn sich der Geschäftsführer - wie hier - trotz der  Anzeichen einer Krise keine Informationen über die wirtschaftliche Lage  verschafft und deshalb nichts von der Überschuldung gewusst hat (vgl.  OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2008 - 8 U 5/08, NZG 2008, 778, 779 f. mwN zu § 64 GmbHG aF). 
cc) Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht -  hätte es die im Zusammenhang erwähnten Umstände und den Insolvenzgrund  der Überschuldung in den Blick genommen - von einer vorsätzlichen  Insolvenzverschleppung ausgegangen wäre. Die Sache bedarf daher neuer  Verhandlung und Entscheidung. 
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 192 
  
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	| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Strafverteidiger | 
 
 
  | 13.09.2019 | 
	Insolvenzverschleppung und die Folgen | 
 
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	Ein tatsächliches Beispiel eines Stafbefehls des AG Dresden von 2019 in einem einfachen Fall:
   Gegen Sie wird eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt. 
  Die Einzelstrafen betragen:  Zu I. Insolvenzverschleppung: 90 Tagessätze  Zu II: Bankrott (Bilanz): 50 Tagessätze  Zu III.  Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 1-12 jeweils 5 Tagessätze  
  Nach Einlegung des Rechtsmittel im Strafbefehlsverfahren gab es eine Verhandlung.  Diese endete wie folgt: 
   Gegen Sie wird eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt.  Die Einzelstrafen betragen: 
  Zu I. Fahrlässige Insolvenzverschleppung: 80 Tagessätze  Zu II: Bankrott (Bilanz): Einstellung des Verfahrens  Zu III.  Vorenthalten und Verunrtreuen von Arbeitsentgelt 1-12 jeweils 5 Tagessätze 
   Damit darf man Geschäftsführer bleiben, hat keinen Eintrag im Führungszeugnis, gilt nicht als vorbestraft, haftet nicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und verliert auch nicht die Chance auf Restschuldbefreiung. 
  Dieses Beispiel war real und zeigt, dass auch in kleineren Fällen die Chancen eines Rechtsmittels geprüft werden sollten. 
   1. Definition: Nicht rechtzeitig oder nicht richtig die Insolvenz zu beantragen, wird Insolvenzverschleppung genannt. 
  Eine  Insolvenzverschleppung kann nur vorliegen, wenn eine  Insolvenzantragspflicht besteht.  Dies ist bei Kapitalgesellschaften dann  gegeben, wenn ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder  Überschuldung) vorliegt, der nicht spätestens innerhalb von drei Wochen  beseitigt werden kann.  Für eine natürliche Person normiert das Gesetz  keine Insolvenzantragspflicht bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit.  Ebensowenig  muss bei einer KG, die eine natürliche persönliche Person als  Komplementär hat, die Insolvenz zwingend bei Vorliegen einer  Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden. 
  Die Geschäftsführerhaftung ist im Kern nicht eine Haftung für die unterlassene Verfahrenseinleitung, sondern eine Haftung für verbotene Unternehmensfortführung, vgl. Karsten Schmidt, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 5. Auflage S. 1089.
  2. Maßgebliche Rechtsnormen: §§ 15 a, 17, 19  InsO §  15 a (1) InsO verpflichtet den Geschäftsführer bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur Insolvenzeinleitung. Die Antragspflicht entfällt seit BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08 Rdnr. 21 ff. nicht, wenn bereits ein Gläubiger einen Antrag gestellt  hat, vgl. Bittmann in Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Auflage, § 11, Rdnr. 20. m.v.N.. Eine andere Auffassung in der Kommentarliteratur vertritt folgendes:  Stellt ein anderer Antragsberechtigter (auch Gläubiger) einen zulässigen Insolvenzantrag, so ist die Tatbestandsverwirklichung ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, da eine Gefährdung der Gläubigerinteressen insoweit ausgeschlossen ist. Aus Vorsichtsgründen sollte aber immer auch bei einem Fremdantrag der Eigenantrag gestellt werden. Unter Strafverteidigungsaspekten wird dieser Einwand einen Strafrichter wenig überzeugen - Chancen überzeugen, sehe ich nur hinsichtlich einer möglichen Fahrlässigkeit - also dass in einem solchen Fall nur nur wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung verurteilt wird. Das ist dann das Geschick des Strafverteidigers.    Nach § 17 InsO ist eine Zahlungsunfähigkeit bei jemandem dann anzunehmen, wenn
er  nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu  erfüllen
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der  Schuldner  seine Zahlungen eingestellt hat.
 Die Überschuldung ist in § 19 Inso definiert. Sie liegt vor, wenn 
das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (mehr Passiva als  Aktiva)
es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich
Die Fortführung muss in einer so genannten Fortführungsprognose  ermittelt und  dargestellt werden, etwa durch einen Fachanwalt oder  Wirtschaftsprüfer. 
3. Anmeldefrist und Führungslosigkeit Die Anmeldefrist beträgt höchstens drei Wochen.   Auch bei Führungslosigkeit der Gesellschaft besteht keine Ausnahme von der Anmeldepflicht.  Bei  der “führungslosen” Gesellschaft, also einer Gesellschaft ohne  Geschäftsführer, ist dann ausnahmsweise jeder   Gesellschafter, bei  anderen Gesellschaftsformen mitunter auch jedes   Mitglied des  Aufsichtsrats zur Insolvenzanmeldung verpflichtet. 
  4. Strafbarkeit Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer es als Geschäftsführer oder Liquidator unterläßt,  bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung das Insolvenzverfahren zu  beantragen; 
  Beim fahrlässigen Handeln beträgt die Freiheitsstrafe höchstens ein Jahr.   Entgegen der häufigen Meinung hat man  nicht immer 3 Wochen Zeit.  Nicht  3 Wochen Zeit hat man in aussichtslosen Fällen der Sanierung.  Das Gesetz regelt: muss  nach "spätestens 3 Wochen", aber ohne  schuldhaftes Zögern, den Antrag  stellen.  Bei Aussichtslosigkeit einer Sanierung muss daher sofort Insolvenz beantragt werden. 
  5. Insolvenzantrag/Form Der Insolvenzantrag muss den formellen Voraussetzungen entsprechen, vgl. z.B.  § 13 S. 3 und 6 InsO. 
  6. Tauglicher Täter Tauglicher Täter ist sowohl der (eingetragene) Geschäftsführer, als auch der faktische Geschäftsführer.  Auch  im Rahmen eines Liquidationsverfahrens hat der bestellte Liquidator die  Insolvenzantragspflicht zu beachten und im Falle von Überschuldung oder  Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren zu beantragen.    7. Sanktionen nach Ablauf der 3 Wochen-Frist Verstreicht die 3-Wochen-Frist, ohne dass Insolvenzantrag gestellt oder die Gesellschaft wieder saniert wurde, macht sich der Geschäftsführer strafbar.  Neben  der strafrechtlichen Sanktion kommt auch eine zivilrechtliche Haftung  in Betracht. Handlungsverpflichtet ist bei der AG und der GmbH &  CoKG der Vorstand bzw der Geschäftsführer. 
  8. Regelung in der Vergangenheit Die Insolvenzverschleppung ist heute in § 15a InsO geregelt.  Diese zentrale Regelung löste die Regelungen aus den einzelnen Gesellschaftsrechtsgebieten (§ 130a HGB a.F., § 130b HGB a.F., § 82 GmbHG a.F.) ab. § 15 a ist rechtsformübergreifend, gilt also für die OHG genauso wie für die KG und die GmbH.
  9. Strafbarkeit auch bei gelungener Sanierung? Besteht die Strafbarkeit auch wenn die Sanierung später gelingt? Die  Tatbestände der Insolvenzverschleppung sind auch dann erfüllt, wenn die  Sanierung nach Überschreiten der dreiwöchigen Frist schließlich doch  gelingen sollte.  Strafgrund der Insolvenzverschleppung ist eine  abstrakte Gefährung von Gläubigerinteressen, vgl. Häcker in  Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, § 96,  Rdrn.20. Bei einer geglückten Sanierung gibt es aber meist keinen, der einen Strafantrag stellt.
  10. Risken und Empfehlung Der Vorwurf Insolvenzverschleppung ist sehr ernst zu nehmen und birgt  erhebliche strafrechtliche Folgen und zivilrechtliche Folgeansprüche.   Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt ist, darf nicht mehr Geschäftsführer sein.  Unternehmer/ Geschäftsführer müssen  daher in Krisensituation in  jedem Fall umgehend entsprechende   Beratung in Anspruch nehmen, soweit sie nicht die erforderlichen  Spezialkenntnisse haben. Die Rechtsprechung fordert nicht, dass die/der Geschäftsführer/in in allen Bereichen studiert haben und qualifiziert sind.  Sie fordert aber, dass man sich qualifzierten  Rat holt und diesen dann auf Plausibilität überprüft.  "Wusste ich  nicht oder "konnte ich nicht" oder "war nicht zuständig", wären  Antworten, die nichts bringen- auf jeden Fall keinen Freispruch. 
  Bei  der  öffentlichen oder sozialen Unternehmen gibt es das Zusatzproblem,  dass sich die Entscheidungsfindung  nicht zwingend an juristischen  und/oder  wirtschaftlichen Argumenten  orientiert.  Der jeweilige  Geschäftsführer  ist aber gefordert, sich professionell beraten zu lassen und  schnell und konsequent zu reagieren. 
  Die Insolvenzverschleppungsverteidigung setzt käufmännisches Verständnis/Kenntnisse und Spezialkenntnisse im Insolvenz- und Strafrecht voraus. Ich stehe für Auskünfte und Hilfe gerne zur Verfügung.
  Hermann Kulzer MBA,  Fachanwalt für Insolvenzrecht,  Strafverteidiger bei Insolvenzdelikten
  
  
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	| Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht | 
 
 
  | 28.11.2015 | 
	Insolvenzverschleppung: Zahlungsunfähigkeit: Bestimmung nach betriebswirtschaftlicher und wirtschaftskriminalistischer Methode,; Vorsatz; Einschalten von Sachverständigen | 
 
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	Maßgebliche Normen: § 15a Abs. 4 InsO; § 17 Abs. 2 InsO   Strafrechtliches Risiko der Insolvenzverschleppung:  Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Beispiel einer realen Verurteilung: Das Landgericht X verurteilt den Angeklagten wegen vorsätzlicher   Insolvenzverschleppung sowie wegen Betruges zu einer   Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung.
  Voraussetzung einer Bestrafung:  Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der  Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.  Entscheidend ist  allein der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung. Wenn eine Forderung gestundet ist. ist sie nicht fällig.  Von der  Zahlungsunfähigkeit ist die bloße Zahlungsstockung abzugrenzen.  Bei der Zahlungsstockung liegt nur ein kurzfristig behebbarer Mangel an flüssigen Mitteln vor.     Feststellung der Zahlungsunfähgkeit: Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt durch die   
- betriebswirtschaftliche Methode oder die 
 
- wirtschaftskriminalistische Methode; 
 
 
Die betriebswirtschaftliche Methode setzt voraus:   
- stichtagsbezogene  Gegenüberstellung der
 
- fälligen Verbindlichkeiten und der 
 
- liquiden oder kurzfristig liquidierbaren Mittel; vgl. BGH NJW 2000, 154. 
 
- Prognose, ob innerhalb einer Drei-Wochen-Frist  mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu  rechnen ist, z.B. durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen  aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder der Veräußerung von  Vermögensgegenständen ( Das setzt eine Finanzplanrechnung voraus, mit der die konkret zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben  der nächsten 21 Tage dargestellt werden). 
 
 
Die wirtschaftskriminalistische  Methode baut auf wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen:  
- Erklärung (ausdrücklich), nicht zahlen zu können
 
- Ignorieren von  Rechnungen und Mahnungen
 
- Vollstreckungsversuche (gescheiterte)
 
- Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern
 
- Nichtzahlung der Sozialversicherungsabgaben 
 
- Nichtzahlung der sonstigen Betriebskosten 
 
- Scheckproteste 
 
- Wechselproteste 
 
- Insolvenzanträge von Gläubigern, 
 
 
vgl. BGH NJW 2000, 154 und BGH, Beschl. vom 23.7.2015 3 StR 518/14 ZIP 2015 S. 2021. Auch hohe Zahlungseingänge sind nicht geeignet die Beweisanzeichen zu entkräften, wenn es sich um betrügerisch erwirkte Vorauszahlungen handelt.  
  Subjektive Fragen: Die Insolvenzverschleppung kann in den Schuldformen des  
- bedingten Vorsatzes (billigendes Inkaufnehmen)
 
- des Vorsatzes oder der 
 
- Fahrlässigkeit
 
 
begangen werden. Die Unkenntnis der Insolvenzantragspflicht oder der dreiwöchigen Befristung läßt den Vorsatz als Verbotsirrtum unberührt  Sie kann lediglich bei Unvermeidbarkeit zur Sraflosigkeit führen., was für ein Organ einer Kapitalgesellschaft nicht in Betracht kommen wird.  Ein Irrtum im Bereich der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung ist hingegen vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum, der die Strafbarkeit wegen lediglich fahrlässiger Unkenntnis zur Folge hat. Wer im Wirtschaftsleben als Organ einer Kapitalgesellschaft auftritt, hat für die Erfüllung der verkehrsüblichen und erforderlichen Pflichten zur Überwachung seiner Vermögenslage und Liquidität einzustehen.  Im Ergebnis hat daher ein GmbH- Geschäftsführer oder Liquidator sich spätestens bei Eintritt von Krisenanzeichen Gewissheit über das Vorliegen einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu verschaffen, notfalls durch die Einschaltung sachverständiger Dritter. 
Ein Fall: Der Angeklagte war Vorstand der T.  Bei der T. handelte es sich um die  Muttergesellschaft eines Konzerns, unter deren Kontrolle mehrere  Tochtergesellschaften standen.  Hauptaktionär der T. war die A. AG (nachfolgend A genannt^), deren Geschäftszweck in der Sanierung und dem  anschließenden Verkauf von Gesellschaften bestand.  Anfang 2007 hatte die  T. 90 Prozent der Gesellschaftsanteile an der C. GmbH (nachfolgend C genannt) erworben. Der T. -Konzern befand sich in einer Krise kurz vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens.  Am 17. Juli 2009 erfolgte die Veräußerung der von der A.  gehaltenen Geschäftsanteile an der T. an russische Investoren.  Mit  diesem Tag trat der Angeklagte von allen Ämtern bei der T. und der C.  zurück. 
Am 18. Februar 2009 wurde der A zum Geschäftsführer bestellt. Die Bestellung sollte mit der förmlichen Annahme  vollzogen werden. Hierzu kam es aber nicht mehr.  Bis zur Annahme war  dem Angeklagten Generalvollmacht nach § 54 HGB erteilt worden.  Nachdem am 17. April 2009 S.  verstorben war, agierte der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer. Die finanziellen Verhältnisse der C. waren angespannt, die  vorhandenen Mittel reichten nicht, um sämtliche Gläubiger zu  befriedigen.  Spätestens ab Ende April 2009 war die C.  "zahlungsunfähig", was der Angeklagte billigend in Kauf nahm. Er stellte zunächst keinen Insolvenzantrag. Er konnte darauf hoffen, "im  Fall extremer Liquiditätsengpässe finanzielle Unterstützung der  Hauptgesellschafterin A. zu erlangen". Eine Sicherheit hierfür hatte er  nicht.
  Das Landgericht hat den Straftatbestand des § 15a Abs. 4 InsO zugrunde gelegt und die Verpflichtung des Angeklagten zur Stellung des Insolvenzantrags aus § 15 a Abs. 1 und Abs. 3 InsO abgeleitet. Seine Feststellungen zur Insolvenzreife der C. hat es auf folgende Überlegungen gestützt:
Eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen  Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen Mittel im Rahmen  eines Finanzplanschemas sei nicht möglich, da die Zahlen aus der  Buchhaltung nicht richtig sein könnten. Die in der Summen- und  Saldenliste ausgewiesenen Forderungen gegen Dritte könnten nicht richtig  sein, da sie mit den zweifellos gegebenen Zahlungsschwierigkeiten der  C. nicht in Einklang zu bringen seien. 
Vielmehr spreche das umgehende  Eintreiben von Außenständen gegen das Bestehen von werthaltigen  Forderungen gegenüber Dritten in Höhe von mehr als 1 Mio. €. 
Daher sei auf die "sogenannte wirtschaftskriminalistische Methode"  abzustellen.  Schon da im April 2009 "offene Verbindlichkeiten" bestanden  hätten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen  worden seien, sei m Hinblick auf BGH, Az.: IX ZR 228/03 vom 12.10.2006, von Zahlungsunfähigkeit der C. auszugehen.  Maßgeblich  sei zudem, dass das Geld nicht ausgereicht habe, um sämtliche Gläubiger  zu befriedigen, was die Zahlungspläne der C. belegten.  Freie  Kreditlinien hätten nicht zur Verfügung gestanden. Eine schriftliche  Anfrage durch den von der Strafkammer hinzugezogenen Sachverständigen an  die Gläubiger der C. habe ergeben, dass sich der Schuldenstand von  99.658,06 € im Januar 2009 auf 370.835,68 € im April 2009, auf  590.186,83 € im Mai 2009, auf 630.485,59 € im Juni 2009 und auf  698.165,50 € im Juli 2009 erhöht hätte.
b) Die Strafbarkeit wegen Betruges hat das Landgericht darauf  gestützt, dass der Angeklagte spätestens ab April 2009 um die  Insolvenzlage der C. gewusst bzw. damit ernsthaft gerechnet habe.  Dennoch habe er die Einkäufe jeweils genehmigt. Dies sei strafbar im  Rahmen eines sogenannten Organisationsdelikts 
Zur Urteilsbegründung 
Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung für die  strafbewehrte Pflicht, Insolvenzantrag zu stellen, hält  revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.  Denn das Landgericht legt  insoweit einen falschen Maßstab zugrunde; davon ausgehend sind seine  Feststellungen auch lückenhaft bzw. nicht nachvollziehbar. 
Die Feststellung derselben erfolgt in der Regel durch die sogenannte  betriebswirtschaftliche Methode. Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist diese Methode um  eine Prognose darüber zu ergänzen, ob innerhalb der Drei-Wochen-Frist  mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu  rechnen ist. Das geschieht durch eine Finanzplanrechnung, aus  der sich die hinreichend konkret zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben  der nächsten 21 Tage ergeben.  Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO kann aber auch durch sogenannte wirtschaftskriminalistische  Beweisanzeichen belegt werden (wirtschaftskriminalistische Methode;  vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - ! Str 66(/98; NJW 2000, 154.   Als wirtschaftskriminalistische Warnzeichen kommen u.a. in Betracht die  ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von  Rechnungen und Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche,  Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungs-abgaben  oder der sonstigen Betriebskosten, Scheck- und Wechselproteste oder  Insolvenzanträge von Gläubigern (vgl. zu den Krisensignalen im Einzelnen  auch Achenbach/Ransiek-Wegner, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3.  Aufl., 7. Teil 1. Kap. Rn. 93; Otte, aaO Rn. 68 mwN). 
Hieran gemessen tragen die Urteilsausführungen die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht. 
a) Soweit die Strafkammer als ausschlaggebendes  wirtschaftskriminalistisches Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit  wertet, dass im fraglichen Zeitraum Verbindlichkeiten bestanden, die bis  zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, liegt dem ein  unzutreffender Maßstab zugrunde. Denn es handelt sich insoweit um die  Grundsätze zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Tatrichter  bei Insolvenzanfechtung. Denn dies stellt ein Verfahren dar, welches  auf eine rückblickende Betrachtung unter Berücksichtigung der weiteren  wirtschaftlichen Entwicklung - etwa im Hinblick auf die  Verbindlichkeiten - zurückgreifen kann, mithin auf eine prognostische  Beurteilung gerade nicht angewiesen ist. Anders verhält es sich aber bei  der Frage, ob eine Insolvenzantragspflicht gemäß § 15 a InsO besteht, da nach den oben dargelegten Maßstäben insoweit eine  prognostische Beurteilung erforderlich ist.  Auf diesen Unterschied weist  der Bundesgerichtshof in der vom Landgericht in Bezug genommenen  Entscheidung ausdrücklich hin (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006  IX ZR 228/03 Rn. 28). 
Dass im Tatzeitraum "offene Verbindlichkeiten" bestanden, die bei der  Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Oktober 2009 noch nicht  beglichen worden waren, ist daher kein tauglicher Anknüpfungspunkt für  die Annahme des zeitlich vorgelagerten Eintritts der  Zahlungsunfähigkeit. 
Auch im Weiteren sind keine ausreichend tragfähigen Beweisanzeichen  für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit dargelegt. Zwar kann es sich bei  Kredit- und Darlehenskündigungen von Banken um ein Krisensignal  handeln, die Kündigung des Darlehens in Höhe von 172.129,21 € durch die  D. Bank mit Schreiben vom 10. Juni 2009 ist jedoch für sich genommen  nicht hinlänglich aussagekräftig, zumal offen bleibt, ob die Forderung  beglichen worden ist. 
  Auch ist es nicht ausreichend, dass das  Landgericht darlegt, die wirtschaftliche Lage sei "angespannt" gewesen,  Außenstände seien sofort eingetrieben worden und "das Geld" hätte  jedenfalls seit April 2009 nicht ausgereicht, "sämtliche Gläubiger der  C. zu befriedigen". 
b) Soweit das Landgericht Ausführungen zu Verbindlichkeiten der C.  und ihren Möglichkeiten zur Begleichung derselben macht - was jedoch der  Sache nach unter die betriebswirtschaftliche Methode zur Feststellung  der Zahlungsunfähigkeit fällt - boten die Feststellungen aber ebenfalls  keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit. 
aa) Dies gilt schon deswegen, weil die Strafkammer bei der  Darstellung der Verbindlichkeiten nicht deutlich danach unterscheidet,  ob es sich um nur bestehende oder auch um fällige Forderungen handelt. 
So ist nicht festgestellt, welche konkreten fälligen Forderungen  bestanden, die nicht beglichen werden konnten. Die Feststellung, dass  nicht "sämtliche Gläubiger" hätten befriedigt werden können, ersetzt das  Erfordernis einer Liquiditätsbilanz nicht.  So belegt der von der  Strafkammer ihrer Annahme der Zahlungsunfähigkeit zugrunde gelegte  Zahlungsplan vom 8. Juni 2009 gerade nicht ausreichend, dass fällige  Forderungen nicht beglichen werden konnten. Danach standen der C. an  diesem Tag aus dem Eingang von Zahlungen 130.000 € zur Verfügung. Diese  wurden aufgewandt, um mehrere fällige Verbindlichkeiten in Höhe von  insgesamt 111.000 € zu begleichen.  Zu einer dieser Teilforderungen in  Höhe von 10.000 € ist vermerkt: "Gesamt OP ca. 90.000 €". Hieraus  folgert das Landgericht als Beleg für die Zahlungsunfähigkeit, dass  zusätzlich zu den 111.000 € weitere 90.000 € nicht beglichen werden  konnten. Dass es sich bei diesen 90.000 € um schon fällige und noch  nicht - wie z.B. durch die Teilzahlung von 10.000 € - zumindest  teilweise beglichene Forderungen handelte, ist dadurch jedoch nicht  belegt. Dies - insbesondere im Zusammenhang mit der Zugrundelegung des  falschen Maßstabs (vgl. oben a) - vertieft die Besorgnis, dass das  Landgericht den Aspekt der Fälligkeit im Tatzeitraum nicht ausreichend  in den Blick genommen und bestehende Forderungen mit fälligen  Forderungen gleich gesetzt hat. 
Vor diesem Hintergrund vermag auch die vereinzelte Feststellung, es  habe sich bei der dargestellten Entwicklung der Schulden um "fällige  Schulden" gehandelt, die Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend sicher zu  belegen. Diesen Feststellungen mangelt es zum einen an einer  nachvollziehbaren Grundlage. Hierzu wird nur mitgeteilt, dass die Zahlen  aus einer schriftlichen Anfrage an die Gläubiger der C. durch den  Sachverständigen resultierten. Unklar bleibt jedoch, was genau Inhalt  dieser Anfrage war und ob die von den Gläubigern angegebenen Forderungen  tatsächlich den Schluss auf die Fälligkeit derselben im Tatzeitraum und  nicht lediglich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  zulassen. Insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, ob eine Stundung   (vgl. hierzu Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5.  Aufl., § 76 Rn. 57 mwN) erfolgte, was angesichts der Feststellungen  zumindest teilweise - z.B. hinsichtlich der Gläubiger CO. und Al. -  durchaus nahe liegt, jedoch vom unzutreffenden Rechtsmaßstab der  Strafkammer aus keine weitere Erörterung erfuhr.  Bei gestundeten  Forderungen handelt es sich aber nicht um fällige Forderungen im Sinne  des § 17 Abs. 2 InsO. 
Einen Vergleich der dergestalt "angemeldeten" Forderungen, die nur in  ihrer jeweiligen monatlichen Gesamthöhe mitgeteilt werden und eine  weitere Spezifizierung vermissen lassen, mit den Erkenntnissen aus den  Insolvenzunterlagen oder den Zahlen aus der Buchhaltung hat das  Landgericht nicht angestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal  die vom Landgericht dargelegten Erkenntnisschwächen der  Buchhaltungsunterlagen nicht auf Verbindlichkeiten der C. selbst bezogen  sind. 
bb) Zudem sind die Feststellungen zu den zur Verfügung stehenden  Zahlungsmitteln nicht ausreichend. Als solche kommen nämlich gemäß den  oben dargelegten Grundsätzen nicht nur "freie Kreditlinien" in Betracht,  sondern auch anderweitige kurzfristig herbeizuschaffende Finanzmittel. 
Deswegen hätte in diesem Zusammenhang erörtert werden müssen, dass  ausweislich der Feststellungen zwei Bankkonten im gesamten Tatzeitraum  noch relevantes Guthaben aufwiesen, so das Konto bei der Sp. und das bei  der H., welche zusammengenommen ein Guthaben von über 180.000 € im Mai  2009 und von über 160.000 € im Juni 2009 aufwiesen. Zudem wäre in die  Betrachtung einzubeziehen gewesen, mit welchen Einnahmen aus dem  Geschäftsbetrieb der C. hinreichend sicher stichtagsbezogen zu rechnen  war. Denn das Landgericht stellt schließlich fest, dass werthaltige  Forderungen gegen Kunden der C. in einer Höhe von bis zu 1 Mio. € nicht  auszuschließen seien. Auch die Umstände, unter denen die A. bereit  gewesen wäre, Finanzmittel für die C. zur Verfügung zu stellen ("zur  Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung", "im ‚Notfall'", "im Fall  extremer Liquiditätsengpässe") wären näher aufzuklären und die  gegebenenfalls so ermittelten Beträge in die Gegenüberstellung  einzubeziehen gewesen. 
Da die Zahlungsunfähigkeit der C. nicht ausreichend belegt ist, die  Feststellungen zum Betrug aber hieran anknüpfen, war die Verurteilung  auch insoweit mit den Feststellungen aufzuheben. Sollte das neue  Tatgericht sich abermals davon überzeugen, dass die Bestellungen durch  den Angeklagten in der festgestellten Weise, mithin durch die jeweilige  Genehmigung der Bestellungen betrügerisch erfolgten, so handelt es sich  nicht um die Begehung eines einheitlichen Delikts, sondern um mehrere  selbständige Betrugstaten. 
Das neue Tatgericht wird insbesondere aufzuklären haben, inwieweit  die T. zur Nachschießung von finanziellen Mitteln an die C. verpflichtet  und hierzu unter Berücksichtigung der 1 Mio. €, die im April bzw. Mai  2009 von der A. an die T. geflossen ist, in der Lage war. Aufzuklären  sein wird auch, ob und unter welchen Bedingungen die liquide A. zu  Zahlungen bereit bzw. verpflichtet war. 
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0351 8110233
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	| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzstrafverteidiger | 
 
 
  | 09.04.2015 | 
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	Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen ermittelt jährlich in Tausenden von Fällen wegen Insolvenz- und Wirtschaftsstrafsachen, meist wegen des Verdachts der Untreue, Insolvenzverschleppung und des betrügerischen Bankrotts.  Nachfolgend Hinweise vom Fachanwalt:  
  1. Rechtsform beachten Anton Schlecker betrieb den wesentlichen Teil seines 37 Jahre alten Unternehmens mit 3.200 Filialen und 13.000 Mitarbetiern in der Rechtsform des  "Eingetragenen Kaufmanns".  Er haftet daher nicht  beschränkt auf das Vermögen der Gesellschaft, sondern mit seinem gesamten Vermögen – privat und geschäftlich.  Das gesamte Vermögen ist Insolvenzmasse.  Unsere Leistung: Wie prüfen, ob die jeweilige Rechtsform ihrem Haftungsrisiko entspricht.  Wenn nicht, machen wir Ihnen Vorschläge einer Umfirmierung und begleiten sie dabei.
  2. Qualifizierte Beratung erforderlich Anton Schlecker war angeblich kein Freund von Banken und Beratern.  Es setzte auf sein eigenes Wissen und seine Eingebung und ignorierte viele Ratschläge. Die Fülle der möglichen Pflichtverletzungen ist aber nicht durch einen Unternehmer/Manager alleine zu übersehen. Er benötigt daher Hilfe durch Spezialisten. Der Manager oder Unternehmer muss dies organisieren.  Unsere Leistung: Wir beraten oder coachen Sie in einigen Teilbereichen kompetent- auch gerne im Team ihrer bisherigen Berater. 
  3. Schutz der Familie vor anfechtbaren Handlungen In jedem Insolvenzverfahren muss der Insolvenzverwalter/Sachwalter prüfen, ob Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind gemäß §§ 129 ff. InsO.  Besonders einfach sind Schenkungen innerhalb der letzten vier Jahre und Verfügungen an nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen anzufechten, z.B. gemäß § 134 InsO. Bei vorsätzlicher Benachteiligung können Rechtshandlungen sogar bis zu 10 Jahre zurück gemäß § 133 InsO "zurückgedreht" werden. Unsere Leistungen: Wir weisen Sie auf Anfechtungs- und strafrechtliche Risiken hin und zeigen alternative nicht anfechtbare. legale Wege auf.
  4. Schutz vor strafrechtlicher Verurteilung In vielen Fällen werden Unternehmer und Manager wegen Insolvenzstraftaten verurteilt Sie haben nicht rechtzeitig gehandelt. Es muss daher gerade in der Krise Rat eingeholt werden. Soweit tatsächlich Ermittlungen eingeleitet werden, nützt ein Starverteidiger, der sich auf Mord und Totschlag spezialisiert hat, nicht viel.  Sich selbst zu in Ermittlungsverfahren zu rechtfertigen, weil man glaubt, ein gutes Gewssen hat,  ist oft kontroproduktiv, da man gar nicht weiß, wo die Fallstricke sind.  Unsere Leistung: Wir haben uns ausschließlich auf die Verteidlgung von Insolvenzstraftaten spezialisiert und können hier qualifizierte Hilfestellung leisten (Ziel: Einstellung, Freispruch oder Verurteilung wegen Fahrlässigkeit. Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung kann man 5 Jahre kein Geschäftsführer mehr sein. Nicht so bei einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit. Schon im Ermittlungsverfahren ist daher ein Insolvenzstrafverteidiger sinnvoll. 
  5. Zahlungsverbot und Haftung für Zahlungen  Wer als Geschäftsführer die Insolvenz verschleppt, muss für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife zivilrechtlich haften. Es besteht ein Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife. Der Begriff Zahlungen ist weit zu verstehen und umfasst alle Geldzahlungen und die Vornahme von Dienstleistungen und die Leistung anderer Gegenstände.  Das Zahlungsverbot gilt bereits ab der Erkennbarkeit der Insolvenzreife und daher auch vor der zeitlich spätestens zulässigen Insolvenzantragsstellung.  Es dürfen nur Zahlungen vorgenommen werden, die auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter vornehmen würde.  
- Strom, Wasser, Gas,
 
- Bargeschäfte
 
- Zahlungen zur Abwendung von Schäden
 
- Herausgabe von Eigentumsvorbehalt
 
- Zahlungen an Absonderungsgläubiger
 
- Lohne (streitig) ua.
 
 
Unsere Leistung: Prüfung und Abgrenzung   6. Sanierungschancen nutzen  Seit dem 01.03.2012 ist durch das Gesetz zur Erleicherung der Sanierung von Gesellschaften (ESUG) die Sanierung mittels Eigenverwaltung und Insolvenzplan erheblich verbessert worden.  Unsere Leistungen:  Eigenverwaltung und Insolvenzplan sind gute Werkzeuge der Sanierung.  Wir beherrschen diese Instrumente und können sie ein- und umsetzen.   
  7. Das Leben nach dem Scheitern Adolf Merckle hat sich, als seinem Traditionsunternehmen mit 100.000 Mitarbeitern die Pleite drohte, das Leben genommen. Er hat die Schande nicht verwunden.   Die Insolvenzkultur hat sich aber geändert.  Wer einmal scheitert, ist nicht automatisch kriminell oder unfähig. Das deutsche Insolvenzrecht bietet - wie in den USA - den Schuldnern und schuldnerischen Unternehmen eine Sanierungschance, einen zweiten Weg, einen Neustart. Die frühere Ächtung von Schuldnern, bei der Zahlungsunfähige an den Pranger gestellt wurden, stammt aus dem Mittelalter und ist überholt.  
  Unser Angebot:   In der Kirise oder Insolvenz gibt es Pflichten, Fallstricke, Chancen und Perspektiven.  Wir zeigen Ihnen Wege und coachen, beraten und begleiten Sie.
 
  Hermann Kulzer MBA(Dresden) Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht  Insolvenzstrafverteidiger Sachwalter/Insolvenzverwalter
  kulzer@pkl.com 0351 8110233 0160/97967664
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	| Verfasser: Hermann Kulzer MBA,  Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, pkl | 
 
 
  | 18.11.2014 | 
	Insolvenzantrag: Wann ist ein Insolvenzantrag zulässig?  | 
 
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	Allgemeines Wenn sich eine Gesellschaft in einer Krise befindet. muss der Geschäftsführer prüfen, ob die Gesellschaft bereits insolvent ist bzw. muss er es durch Spezialisten prüfen lassen. Insolvenzgründe sind die   
- Zahlungsunfähigkeit und die 
 
- Überschuldung. 
 
 
Der Geschäftsführer ist verpfllchtet die Insolenz, spätestens innerhalb von 3 Wochen einzuleiten, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt.  Die Insolvenzeinleitung setzt einen zulässigen Insolvenzantrag voraus. Daran scheitern derzeit ca. 70 Prozent der Antragssteller mit teilweise fatalen Folgen:   
- Der Geschäftsführer setzt sich der Gefahr einer Insolvenzverschleppung und eines Eingehungsbetruges aus
 
- Der Geschäftsführer riskiert die zivilrechtliche persönliche Haftung gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern.
 
 
Welche Angaben sind für einen Insolvenzantrag erforderlich  (je nachdem ob Eigenverwaltung beantragt wurde oder nicht)?  1. Höchste Forderungen 2. Höchste gesicherte Forderung 3. Forderung Finanzverwaltung 4. Forderungen der Sozialversicherungsträger 5. Forderungen aus betrieblicher Altersvorsorge 6. Angaben zur Bilanzsumme 7. Angaben zu Umsatzerlösen 8. Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer 9. Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung
  Die Angaben zur Bilanzsumme (Nr. 6) Umsatzerlösen ( Nr. 7) und Anzahl der Arbeitnehmer (Nr.8)  sind verpflichtend wenn der Schuldner Eigenverwaltung beantragt oder der Schuldner die Merkmale des § 22a Abs.1 erfüllt oder die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt  wurde. 
  Durch das Gesetz zur Verbesserung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurden die Möglichkeiten der Sanierung verbessert, andererseits die Anforderungen an einen zulässigen Insolvenzantrag wesentlich erhöht. 
  Ohne qualifizierte Unterstützung sind bei einer GmbH/AG weder eine Sanierung noch ein Insolvenzantrag möglich. 
  Dreiwochenfrist ist Ausnahme! Der Antrag auf Eröffnung  des  Insolvenzverfahrens  nach  § 64  Abs.1  GmbHG  aF ist bei  Eintritt  der Insolvenzreife grundsätzlich  sofort  zu  stellen.   Die  höchstens  dreiwöchige  Frist des § 64 Abs.1 GmbHG aF ist nur dann eröffnet, wenn eine rechtzeitige Sanierung „ernstlich zu erwarten ist“ (BGH, Urteil vom 9.Juli  1979 -IIZR118/77, BGHZ75, 96, 111f.).  Die Voraussetzung dieser Ausnahme hat nach allgemeinen Grundsätzen derjenige darzulegen, der sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 26.Juni  1989 -IIZR289/88,  BGHZ108,  134,  144f.;  Urteil  vom  6.Juni  1994 -IIZR292/91, BGHZ126, 181, 200), also meist der Beklagte. 
  Insolvenzverschleppungshaftung:  Beweiserleichterung bei Verletzung der Buchführungspflicht Bei einer Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer gegenüber der Masse für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.  Der Insolvenzverwalter macht diesen Anspruch geltend. Er muss die Zahlungsunfähigkeit beweisen.  Was kann er aber machen, wenn es keine Buchhaltung gibt oder keine aktuelle? Der Bundesgerichtshof hat zu Gunsten des Insolvenzverwalters Beweiserleichterungen angenommen. Die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung gelten nach den Grundsätzen der Beweisver-eitelung als bewiesen, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der von einem Gesellschafts-gläubiger  wegen  Insolvenzverschleppung  in  Anspruch  genommen  wird,  seine  Pflicht  zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist, vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24. Januar 2012 -II ZR 119/10
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	| Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht | 
 
 
  | 02.03.2009 | 
	Sparkassenchef  und Pooth stürzen über Geschenke | 
 
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F. Pooth und Vorstand der Düsseldorfer Sparkasse stürzen über Geschenke
  
Herr Franjo Pooth wurde am 02.03.2009 vom Amtsgericht Düsseldorf zu 100.000 Euro Geldstrafe und einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt.  Er ist nach dem Urteil (noch nicht rechtskräftig) schuldig der Bestechung, Untreue und Insolvenzverschleppung. Die Staatsanwaltschaft warf Herrn Pooth vor, den Vorstand der Stadtsparkasse Düsseldorf mit teueren Geschenken bestochen zu haben.  
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte Ermittlungen gegen den Ehemann von Verona Pooth (vormals Feldbusch), Franjo Pooth, wegen des Verdachts der Bestechung und Insolvenzverschleppung eingeleitet. Pooth stand im Verdacht, Mitarbeiter des Geldhauses bestochen zu haben, um an Kredite für seine inzwischen insolvente Firma Maxfield zu kommen. Der Düsseldorfer Sparkassenchef Heinz-Martin Humme und Vorstandsmitglied Karl-Heinz Stegemann mussten im Februar 2008 ihre Büros räumen. Grund ist, dass sich der Sparkassenchef für den Millionenkredit angeblich beschenken ließ. Kritisch wurde es für den Vorstand als dubiose Spesenrechungen aufgetaucht sind. Die Stadtsparkasse Düsseldorf hat ihren Chef unter dem Vorwurf der Untreue des Amtes enthoben. Herr Stegemann wurde fristlos gekündigt. Herr Humme wurde beurlaubt. Der Hauptausschuss der Stadtsparkasse hatte Herrn Humme bereits von seinen Dienstpflichten entbunden. Herr Humme selbst hatte mitteilen lassen, dass er an der Vergabe eines strittigen, auf 1,4 Millionen Euro erhöhten Kredits nicht beteiligt gewesen sei. Außerdem habe er keine Geschenke angenommen, sondern Franjo Pooth lediglich einen gebrauchten Fernseher abkaufen wollen. Andere sagen aus, das Gerät sei orginalverpackt angeliefert worden. Der Verwaltungsrat soll Humme vergeblich davor gewarnt haben, Pooth Geld in dieser Höhe zu leihen. 14 Millionen Euro habe das Unternehmen, das mit MP3-Spieler und Handys handelte, Schulden. Allein 9,2 Millionen Euro sollen von der Sparkasse sein. Nach Medienberichten steht auch der Vorwurf im Raum, die beiden Banker hätten sich bestechen lassen. Der Kredit sei nur bewilligt worden, weil die persönlichen Kontakte zwischen dem Sparkassen-Chef und dem Promi-Ehepaar Pooth eng gewesen seien. Sieben Mitarbeiter des Kreditinstituts seien zur Hochzeit von Verona und Franjo Pooth nach Wien gereist, sagte der Düsseldorfer Oberbürgermeister Joachim Erwin in einer Pressekonferenz. 
  Das Düsseldorfer Landgericht hatte am 28 Oktober 2008 entschieden, dass Franjo Pooth persönlich der Commerzbank  in Höhe von 1,8 Millionen Euro für einen Millionenkredit an sein ínsolventes Unternehmen haften muss. Die Berufung des Herrn Pooth war nicht erfolgreich. 
 
  
Wir stehen zu Fragen zur Insolvenzverschleppung, Insolvenzanfechtung, Geschäftsführerhaftung etc. gerne zur Verfügung.
  Kontakt: Hermann Kulzer  
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 
Fachanwalt für Insolvenzrecht 
Kulzer@pkl.com 	 | 
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	| Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht | 
 
 
  | 25.03.2006 | 
	Ungesicherter Geldtransfer in Unternehmensgruppe - Kinowelt | 
 
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	Das Landgericht München I hat den Angeklagten, Dr. Michael Kölmel, rechtskräftig wegen Untreue und Insolvenzverschleppung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. 
  Von weiteren Tatvorwürfen der Untreue, des Betruges und des Bankrottes hat es ihn freigesprochen.  
 Zum Sachverhalt:
  Der Angeklagte war Gründungsaktionär und späteres Vorstandsmitglied der Kinowelt Medien AG, deren Kerngeschäft der Erwerb und die Vermarktung von Verwertungsrechten an Filmen bildete. Zugleich war er Gründer und Geschäftsführer der Sportwelt Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsziel es war, den Spielbetrieb von notleidend gewordenen Traditionsvereinen in den Ligen des Deutschen Fußballbundes mit Krediten zu fördern und im Gegenzug Einnahmen aus abgetretenen Verwertungs- und Lizenzrechten zu erzielen. Der Aufsichtsrat der Kinowelt Medien AG stimmte im Januar 2000 dem Kauf der Sportwelt Beteiligungs GmbH zu; die förmliche Übernahme wurde jedoch verschoben. Im Frühjahr 2001 geriet die Kinowelt Medien AG nach dem Börsencrash am Neuen Markt in finanzielle Schwierigkeiten. Obwohl im August 2001 Sanierungsbemühungen endgültig scheiterten, überwies der Angeklagte zwischen September und November 2001 von einem Konto der Kinowelt Medien AG drei Geldbeträge in einer Gesamthöhe von ca. einer Million DM an die Sportwelt Beteiligungs GmbH. In einem weiteren Fall überwies der Angeklagte im Juni 2001 nach dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung ca. zweieinhalb Millionen DM von einer Tochtergesellschaft der Kinowelt Medien AG auf sein Privatkonto. Im Zusammenhang mit weiteren von dem Angeklagten veranlassten Zahlungen der Kinowelt Medien AG an die Sportwelt Beteiligungs GmbH und mit der Beteiligung der Kinowelt Medien AG an Multiplex-Kino-Ketten hat das Landgericht ein pflichtwidriges Verhalten verneint.  
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen Untreue. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Strafzumessung und erstrebt eine Aufhebung des Urteiles, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde.  
Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen und das landgerichtliche Urteil damit vollumfänglich bestätigt. 
  Er betont, dass dem Angeklagten bei der Leitung der Kinowelt Medien AG ein weiter unternehmerischer Handlungsspielraum zugestanden habe, der auch Zuwendungen an die Sportwelt Beteiligungs GmbH im Hinblick auf deren beabsichtigte Übernahme einschloss. Weitere Zahlungen seien aber nicht mehr zu rechtfertigen gewesen, nachdem die Kinowelt Medien AG in eine derartige Krise geraten war, dass Zukäufe weiterer Unternehmen ersichtlich ausschieden. Rechtsfehlerfrei sei auch die Bewertung des Landgerichts, dass es an einer rechtlichen Grundlage für die Eigenüberweisung im Juni 2001 gefehlt habe. Demgegenüber seien weitere Zahlungen aus dem Vermögen der Kinowelt Medien AG dem Angeklagten nicht vorzuwerfen, da der Angeklagte damit der Kinowelt Medien AG Vorteile verschafft habe; die Freisprüche des Landgerichts seien insoweit nicht zu beanstanden.  
Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.  
BGH, Urt. v. 22.11.2005 - 1 StR 571/04 (LG München I – Entscheidung vom 22. Juli 2004 – 1 KLs 316 Js 46261/02 ); NJW 2006 S. 453 ff.  
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	| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht | 
 
 
  | 25.09.2005 | 
	Insolvenzverschleppung und Bankrott: was muß Gericht prüfen ? | 
 
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	GmbHG §§ 64 Abs.1, 71 Abs.4, 84 Abs.1 Nr. 2 InsO; § 17 Abs.2 
  1. Gemäß §§ 84 Abs.1 Nr. 2 i.V.m. 64 Abs.1, 71 Abs. 4 GmbHG macht sich der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig, wer es als Geschäftsführer unterlässt, bis spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 
  2. Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO im strafrechtlichen Urteil bedarf es grundsätzlich einer stichtagsbezogenen Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mitel. 
  3. Im Einzelfall kann auch die Mitteilung wirtschaftkriminalistischer Beweisanzeichen ( fruchtlosen Pfändungen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) genügen, sofern diese den sicheren Schluss auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben ( BGH NStZ 2003,546,547). 
  4. Allgemein gehaltene und formelhafte Erwägungen des Gerichts sind nicht ausreichend. 
  5. Die unterlassene oder verspätete Bilanzierung ist nur dann strafbar, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz spätestens zu erstellen war ( § 264 Abs. 1 S. 3 HGB ), Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bestand. 
  6. Die Strafbarkeit wegen unterlassener Bilanzierung ( § 283 Abs.1Nr. 7b oder § 283b Abs. 1 Nr.3b StGB ) setzt voraus, dass der Täter die Bilanz entweder selbst hätte aufstellen können oder zumindest finanziell in der Lage gewesen wäre, die hierfür erforderlichen Arbeiten in Auftrag zu geben (BGH NStZ03,546,548). Hier muss das Gericht konkrete Feststellungen treffen. 
  OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.5.2005 - II - 2 Ss 32/05-18/05 III InVo 9/2005 S. 354 ff. 
  Zum Sachverhalt:
  Der Angeklagte war Geschäftsführer einer Firma, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Geschäftsführer entschloss sich, einen Räumungsverkauf in seinen Geschäftsräumen durchzuführen. Im Anschluss daran, wollte es entscheiden, ob der Geschäftsbetrieb eingestellt oder eine Forführung unter anderer Firmierung erfolgt. Einige Tage nach dem Räumungsverkauf wurde durch einen Brand der gesamte noch verbliebene Warenbestand zerstört. Nach Einholung eines anwaltlichen Rates beschloss die Gesellschaft, die Gesellschaft zu liquidieren und bestellte den Angeklagten zum Liquidator. Dieser wurde kurze Zeit später im Handelsregister als Liquidator eingetragen. Einige Monate später überwies die Versicherung ca 100.000 DM auf das Konto der Gesellschaft, wovon das kontoführende Bankinstitut einen erheblichen Betrag zum Ausgleich ihrer Forderungen gegen die GmbH im Wege des Kontokorrents verrechnete. Trotz der Versicherungsleistung war die Gesellschaft nicht in der Lage, fällige Verbindlichkeiten  z.B ausstehende Mieten und Rechnungen von Warenlieferanten zu erfüllen. Mittel für eine Klage gegen die Versicherung, um höhere Ansprüche durchzusetzen, bestanden nicht.
  Der Liquidator stellte keinen Insolvenzantrag und veranlasste auch nicht die Erstellung der Jahresbilanz. 
  Zwei Jahre später erfolgte dann ein Insolvenzantrag einer Krankenkasse, der nach einer Teilzahlung von 50 % zurückgenommen wurde. Ein weiterer Fremdantrag - ein Jahr später- veranlasste dann den Liquidator selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet.
  Der Liquidator wurde in der Folge wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und wegen vorsätzlichen Bankrotts verurteilt. 
  Dagegen hat er erfolgreich Rechtsmittel eingelegt.Die Angelegenheit wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
 
 
 
 
 
 
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	| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht | 
 
 
  | 20.06.2003 | 
	Verspätete Insolvenzantragsstellung/Schadensersatz des Geschäftsführers | 
 
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	Wer einen Geschäftsführer wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung  in Regress nimmt, muß den Insolvenzgrund beweisen. Der Geschäftsführer muß dann den Nachweis führen, daß gleichwohl die Fortbestehensprognose gerechtfertigt ist ( OLG Koblenz ). 	 | 
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	| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht | 
 
 
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