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03.10.2011 |
Schadensersatz des Geschäftsführers für die unterbliebene Sicherung von Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen? |
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Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann bei Insolvenzverschleppung vorliegen. Haftet der Geschäftsführer aber auch bei unterbliebener Sicherung von Wertguthaben der Arbeitnehmer?
Sind von einer GmbH keine Vorkehrungen getroffen worden, die der "Erfüllung der Wertguthaben" aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen Insolvenz der GmbH entstehen. Wertguthaben sind keine sonstigen Rechte iSd. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB.
BAG, 13.12.2005 - 9 AZR 436/04
Es gibt zahlreiche andere Fälle, bei denen der Geschäftsführer persönlich in Regress genommen werden kann.
Wir sind im Bereich der Geschäftsführerhaftung spezialisert tätig.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt |
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