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Dilemma für den Schuldner in der Krise: Gefängnis risikieren oder die Insolvenzanfechtung? Oder: Geldstrafen in der Krise bezahlen oder anders vorgehen?
Sachverhalt: Der Schuldner ist nach Pleite seiner GmbH selbst in finanzieller Not. Die Bank nimmt Ihn aus einer Bürgschaft in Anspruch und vollstreckt. Wegen Insolvenzverschleppung und Bankrott wurde S zu einer Geldstrafe von 10.000 Euro verurteilt. Wenn er nicht bezahlt, riskiert der Schuldner eine Ersatzfreiheitsstrafe. Wenn er bezahlt, kann im Falle einer Insolvenz über sein Vermögen der Insolvenzverwalter die Zahlung unter Umständen anfechten. Dann ist das Geld weg und man muss dann trotzdem ins Gefängnis?
Was ist zu tun? Sofort Gang ins Insolvenzverfahren? Zahlung der Strafe von dritter Seite? Zahlung in Raten?
Der spätere Insolvenzverwalter des Schuldners führte eine Anfechtungsklage dieser Zahlung durch.
Entscheidung: Der Insolvenzverwalter bekam Recht. Bei Geldstrafen handelt es sich um nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen. Geldstrafen sind nicht privilegiert. Dieser Regelung liegt die Wertung zugrunde, dass die Folgen der strafbaren Handlung des Schuldners diesen persönlich und nicht den übrigen Insolvenzgläubigern treffen sollen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Geldstrafe einer Insolvenzanfechtung nicht zugänglich wäre. Dann nämlich würde die bezahlte Geldstrafe endgültig bei der Staatsanwaltschaft/Staatskasse verbleiben. Die Insolvenzmasse wäre entsprechend gemindert. Der Geldstrafe kommt in anderer Hinsicht eine Sonderregelung zu. Die Geldstrafe unterliegt nämlich nicht der Restschuldbefreiung. Sie ist auch nicht einem Insolvenzplan zugänglich. Eine Geldstrafe bleibt dem Schuldner somit über die Restschuldbefreiung hinaus erhalten
Zusammenfassung:
Die Zahlung der Geldstrafe von dritter Seite auf Weisung des Schuldners ist anfechtbar. Es droht nach der Rückzahlung der Strafe von der Staatskasse jetzt erneut der Ersatzfreiheitsstrafe.
Wie hätte man sich hier strategisch besser verhalten können, ohne die Anfechtung zu risikieren und ohne Risiko die Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu müssen?
Wir haben die Antwort und beraten Sie professionell.
Kontakt:
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht kulzer@pkl.com 0351 8110233 |
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