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Es gab drei Hauptprobleme, die eine Reform des bestehenden Insolvenzrechts notwendig machten:
1. Problem: Zuviele Gesellschafter behindern die Sanierung
Künftig ist der Debt-to-Equity-Swap im Insolvenzplanverfahren möglich (§ 225a InsO).
Schon die Insolvenzrechtskommission hatte in ihrem Ersten Bericht von 1985 war dies als Leitsatz unter 2.4.9 ff. formuliert. Es wurde damals nicht übernommen. Die Praxis versuchte die Probleme das Fehlen einer solcher Regelung durch bedingte Insolvenzpläne (§ 249 InsO) zu regeln.
§ 225a (Rechte der Anteilsinhaber) lautet künftig: (1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes bestimmt. (2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen. Insbesondere kann der Plan eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen.
(3) Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.
2. Problem: Die Gläubiger haben bei der Auswahl des Verwalters zu wenig Einfluss.
Bei Unternehmen von relevanter Größe (2 Mio. € Bilanzsumme und/oder 2 Mio. € Jahresumsatzerlös und/oder zweistellige Arbeitnehmerzahl) kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein vorläufiger Gläubigerausschuss zur Seite gestellt (§ 22a InsO).
Auch eine Art vorläufige Eigenverwaltung (§ 270a InsO) wird zugelassen (§ 270b InsO). Das bedeutet: Der Einstieg in das Unternehmens-Insolvenzverfahren wird professionalisiert.
3. Problem: Zuviele Verfahren werden mangels Masse abgewiesen
Nach § 26 InsO wird durch das Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen, wenn das Vermögen des Schuldners aller Voraussicht nach nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein Massekostenzuschuss von einem Gläubiger geleistet oder ein die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet werden. Die Neuregelung des § 26 Abs. 4 InsO verpflichtet jede Person zur Leistung eines Vorschusses, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Problematisch ist, dass dieser Anspruch bei Weigerung des Verantwortlichen eine Klage erforderlich ist. Die Beweislast wird zu Gunsten der Klägers erleichtert.
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Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Rechtsanwälte Steuerberater Unternehmensberater pkl kulzer@pkl.com www.pkl.com www.insoinfo.de 0351 8110233 |
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