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05.12.2011 |
Insolvenzantrag eines (einzigen) Gläubigers mit umstrittener Forderung |
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Nach § 14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Wird der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des Gläubigers hergeleitet, reicht die Glaubhaftmachung nicht aus.
Das Insolvenzverfahren wird dann eröffnet, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04 und BGH vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05).
Der Beweis kann durch Vorlage eines Titels über die Forderung geführt werden.
In diesem Falle obliegt es dem Schuldner, etwaige Einwände gegen die Forderung in dem dafür vorgesehenen Verfahren überprüfen zu lassen.
Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006; BGH v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565).
Ist die Forderung dagegen nicht tituliert, gehen Zweifel zu Lasten des antragstellenden Gläubigers. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert und auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005).
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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