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Haftung des GmbH- Geschäftsführers für Steuern der GmbH?
Der GmbH-Geschäftsführer ist immer verpflichtet, die fälligen Steuerschulden mit Wirkung für die GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für Krisenphasen. Wenn er dagegen verstößt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gemäß § USTG § 26 b oder nach §§ AO § 380 , ESTG § 41 a, § 38 III
Die persönliche Haftung kann sich aus § 34 Absatz I AO und § 69 ergeben.
Ferner besteht eine Haftung des Geschäftsführers über § 64 GmbHG. Die Geschäftsführer haftet danach für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden, persönlich. |
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