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26.12.2011 Sanieren in Eigenverwaltung oder: Man hilft den Menschen nicht, wenn man für sie tut,, was sie selbst tun können
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Man hilft den Menschen nicht,
wenn man für sie tut,
was sie selbst tun können.
Abraham Lincoln

Mehr Sanierungen in Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung spielte bisher in der Praxis keine Bedeutung, da die gesetzlichen Hürden zu hoch und die Bereitschaft der Insolvenzrichter, Risiken einzugehen, gering war.
Der Antrag auf Eigenverwaltung konnte bereits wegen bloßer Bedenken vom Gericht abgelehnt werden.

Abhilfe soll nun das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften (ESUG)schaffen.
Es enthält zahlreichen Regelungen, um die Eigenverwaltung zum Regelfall zu machen.
Es besteht künftig eine Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung, wenn keine Umstände positiv festgestellt werden können, die gegen die Eigenverwaltung sprechen.

Der Steuermann bleibt an Bord und wird nicht wie früher oft passiert von Bord geworfen.

Nach dem ESUG hat die Anordnung der Eigenverwaltung jetzt zu erfolgen, wenn keine Umstände bekannt sind, die zu einem Nachteil für die Gläubiger führen. Das Gericht hat die Pflicht, konkrete Fakten zu ermitteln. Die Ablehnung des Antrages auf Eigenverwaltung muss künftig begründet werden.

Es besteht also ein Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung.
Die Eigenverwaltung wird, sofern beantragt, zur gesetzlichen Regel.


Das Gericht soll bei einem Antrag auf Eigenverwaltung absehen, ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen. Es kann anzuordnen, dass Verfügungen nur mit Zustimmung eines vorläufigen Sachwalters wirksam sind. Der Sachwalter ist nicht der neue Steuermann sondern eine Art Kontrolleur- er überwacht die Organe oder den Schuldner.

Durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaftern werden auch die Rechte der Gläubiger erweitert. Auch diese führten im Insolvenzverfahren oft ein Schattendasein.
Viele Gläubiger dachten sich, was kann ich jetzt noch beeinflussen.

Das ESUG stärkt die Rechte der Gläubigerversammlung. Eine nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung ist möglich. Nicht nur die erste Gläubigerversammlung kann die Eigenverwaltung beantragen, sondern auch jede weitere.

Die Aufhebung der angeordneten Eigenverwaltung kann nur erfolgen, wenn die Gläubiger mit der Summen- und Kopfmehrheit in einer Gläubigerversammlung dies beantragen und dem beantragenden Gläubiger ein individueller Nachteil droht.

Der vom Gericht eingesetzte Sachwalter muss unabhängig sein. Nach dem ESUG wird die erforderliche Unabhängigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Sachwalter vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist. So wurde in der Praxis bisher verfahren.

Zusammenfassung

Durch das ESUG wird die Eigenverwaltung bei Antrag zum Regelfall und nicht mehr zum absoluten Ausnahmefall- wie bisher. Die Interessen des redlichen Schuldners werden jetzt mehr gewahrt. Sanieren statt liquidieren ist das Motto des neuen Insolvenzrechts nach der ESUG.
Die Interessen der Gläubiger an der bestmöglichen Befriedigung und Schutz vor Benachteiligung werden durch die Aufsicht des Gerichts und des Sachwalters gewährleistet.

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Verfasser: Hermann Kulzer Master of Business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
 
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