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18.01.2012 Insolvenzverwalter greift an wegen Stammkapitalerhöhung
Information 1. Der Insolvenzverwalter prüft bei einer insolventen Kapitalgesellschaft immer zuerst, ob die Stammeinlagen von den Gesellschaftern ordnungsgemäß erbracht wurden. Ebenso prüft er bei einem erfolgten Kapitalerhöhungsbeschluss, ob die Kapitalerhöhung auch ordnungsgemäß von den Gesellschaftern geleistet wurde.

2. Sind die Einlagen nicht ordnungsgemäß geleistet worden, hat der Verwalter einen Anspruch auf Zahlung an die Masse gemäß §§ 56 a, 19 Abs.1 GmbHG.

3.Einzahlungen auf künftige Kapitalerhöhungen haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn der eingezahlte Betrag zum Zeitpunkt der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im
Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist.

4. Wird auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft eingezahlt, triitt eine schuldbefreiende Wirkung selbst dann nicht ein, wenn die Bank nach Verrechnung der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zulässt, vgl. BGH Urteil vom 15.03.2004 II ZR 210/01.

5. Die Übernahme eines neuen Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital bedarf einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers, § 55 Abs.1 GmbHG.

6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 20 GmbH, der gesetzliche Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, § 246 BGB.


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