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Seit 01. März 2012 ist das größte Reformpakekt in der Geschichte der Insolvenzordnung (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften - ESUG) in Kraft getreten und hat schon die Insolvenz- und Sanierungskultur positiv verändert:
- Schutzschirmverfahren wurde jetzt vorgelagert bei drohender Zahlungsunfähigkeit
- Eigenverwaltung soll Regelfall werden
- Insolvenzplanverfahren wurden verbessert und Blockadepotenziale einzelner Gläubiger und von Gesellschaftern abgebaut
Die Erfolgsfaktoren einer Planinsolvenz in Eigenverwaltung sind:
- Absprache mit den wichtigsten Verfahrensbeteiligten (Banken, Gesellschafter ua.)
- Konzept für Kommunikation
- Konzept für den Insolvenzplan
- Rechtzeitiger Insolvenzantrag in Eigenverwaltung
- Vorbereitung der Bescheinigung nach § 270 b InsO
- Vorbesprechuing mit den Insolvenzgericht
- Verständigung über die Person des (vorläufigen)Sachwalters
- Schutzschirmverfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit
- Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
Einge Hinweise zum ESUG und zur Sanierung:
1. Rettung des Untenehmens hat Vorrang Die Neuregelungen der Insolvenzordnung haben große Ziele:
- Besserer Beteiligung und Befriedigung der Gläubiger und
- mehr Erhalt von Unternehmen durch Sanierungen, wenn eine Fortführung möglich ist.
2. Richtige Einschätzung: Flaute oder "Land unter" Auch nach der Insolvenzrechtsreform gilt: Man muss als Geschäftsführer die Liquidität immer im Blick haben und im Falle einer Krise sofort reagieren. Ohne eigenen Sachverstand muss man Expertenrat einholen. Wer einen Insolvenzgrund verkennt und nicht innerhalb der Frist für die Sanierung reagiert, macht sich strafbar. Der Geschäftsführer muss daher exakt den Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit kennen.
Der Gesetzgeber wollte also
- Verbesserung der Sanierungschancen
- weniger Angst der Geschäftsführer vor der sofortigen Schließung ihre Unternehmens
- andererseits: konsequente Verfolgung derjenigen Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen und die Chancen durch eine frühzeitige Einleitung eines Insolvenzverfahrens verringern.
3. Insolvenzeinleitung Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens setzt einen zulässigen Insolvenzantrag voraus. Der Gesetzgeber hat in seinem Reformpakekt die Anforderungen an einen zulässigen Antrag erhöht. Er beabsichtigte das frühzeitige Einholen von Fachrat, damit schnellstmöglich alle erforderlichen Informationen erbracht und die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Idealerweise wird schon im Insolvenzantrag mitgeteilt,
- dass Sanierungschancen bestehen
- welche Anforderungen ein Insolvenzverwalter haben sollte
- wer als Insolvenzverwalter oder Sachwalter vorgeschlagen wird und
- ob Eigenverwaltung gewünscht und sinnvoll ist.
4. Eigenverwaltung: Herr des Unternehmens bleiben Das Unternehmen, der Unternehmer bzw. Selbständige sollen frühzeitig den Insolvenzantrag stellen, also nicht warten bis alles zu spät ist. Das neue Gesetz soll die rechtzeitige Antragsstellung fördern durch den Ausbau der Möglichkeit der Eigenverwaltung:
- Keine Angst des insolventen Unternehmers mehr, völlig entmachtet zu werden
- Keine Angst mehr, das Ruder abgeben zu müssen und
- Keine Angst mehr durch vorschnelle oder unverhältnismäßige Eingriffe des Insolvenzverwalters die Fortführung des Unternehmens zu gefährden.
Die Eigenverwaltung war bisher der Ausnahmefall und wurde von den Insolvenzgerichten meist abgelehnt. Die Eigenverwaltung ist nicht nur für GmbHs/AGs geeignet, sondern auch für Apotheker, Ärzte, Architekten.
5. Antrag und Voraussetzungen Die Eigenverwaltung setzt einen Antrag voraus. Die Antragsvoraussetzungen der Eigenverwaltung wurden entschärft.
6. Kein allgemeines Verfügungsverbot Das Gericht soll bei einem Antrag auf Eigenverwaltung absehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen. Es soll nur einen vorläufigen Sachwalter bestellen gemäß §§ 274, 276 InsO.
7. Schutzschirmverfahren Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kann ein Schutzschirmverfahren beantragt werden. Es besteht dann bis zur drei Monate Zeit, die Sanierung vorzubereiten oder diese durchzuführen. Die Überwachung errfolgt durch einen Sachwalter, der vom Gericht eingesetzt wird. Der Sachwalter kann vorgeschlagen werden.
8. Insolvenzplan Das Insolvenzplanverfahren wurde durch das InsO/ESUG weiter verbessert. Der Gesetzgeber wollte, dass mehr Unternehmen/Selbständige durch das Planverfahren saniert werden und schneller.
Unser Angebot
- Allgemeine Sanierungsberatung
- Erstellung von Sanierungskonzepten nach Standard IDW S6
- Erstellung der Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
- Unterstützung bei der Eigenverwaltung
- Co-Geschäftsführung nach Einleitung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzplanerstellung
- Einsatz als Sachwalter oder Insolvenzverwalter
- Vertretung von Gläubigern
- Insolvenzstrafverteidigung
- Koordination der Kommunikation in der Insovlenz-Einleitungsphase
- Wirtschaftsmediation
Das Gericht kann keinen Sachwalter bestellen, der vorher die Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erstellt hat. Das Gericht darf auch keinen Sachwalter bestellen, der vorher mehr als nur allgemein beratend tätig war, da die Unabhängigkeit des Sachwalters erforderlich ist. Die allgemeine Beratung soll vom Berater dokumentiert werden und dem Gericht bei Bedarf vorgelegt werden, um nachzuweisen, dass die Unabhängigkeit gegeben ist.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Master of Business and Administration (Dresden) Wirtschaftsmediatior (DIU Dresden)
Tel. 0351 8110233 kulzer@pkl.com Dresden, Berlin |
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