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28.02.2012 |
Bankrott und Gläubigerbegünstigung durch (vordatierte) Abtretung von Leistungen |
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Wird der künftige Zufluss liquider Mittel aus einer privaten Rentenversicherung zur Befriedigung von Vorschuss- oder Honorarforderungen in der Krise durch eine Forderungsabtretung bewußt in Richtung des Gläubigers umgelenkt, um das Ausfallrisiko zu verringern, so liegt darin eine inkongruente Deckung im Sinne von § 283 c Abs.1 StGB.
Soweit eine inhaltlich unrichtige, weil bewusst vordatierte, Abtretungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter vorgelegt wird, um die mögliche Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zu erschweren, liegt darin ein Bankrott gemäß § 283 Abs.1 Nr. 8 StGB.
AG Nürnberg, Urt. vom 15.02.2011 - 47 Cs 501 Js 247/ 09 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt für Insolvenz |
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