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27.02.2011 Aufkärungs- und Warnpflichten des Steuerberaters bei Insolvenzgefahr
Information 1. Eigenständige Prüfpflicht des Geschäftsführers

Der GmbH- Geschäftsführer hat immer eine eigenständige und originäre Prüfpflicht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, der zur Insolvenzanmeldung zwingt, soweit keine Sanierung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit möglich ist. Er kann sich nicht exkulpieren dadurch, dass er keine Aufklärung durch seinen Steuerberater erhalten hat.

2. Hinweispflicht des Steuerberates

Soweit ein Steuerberater mit der laufenden Betreuung mandatiert ist, hat er auch die Nebenpflicht kraft seines überlegenen Wissens Hinweise, Aufklärungen und Warnungen gegenüber dem Mandanten zu leisten, wenn er erkennt oder hätte erkennen müssen, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist oder nähere Prüfungen diesbezüglich erforderlich sind.

3. Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten

Der Steuerberater muss von einet Belehrungsbedürftigkeit ausgehen, auch wenn der Geschäftsführer rechtlich und steuerlich erfahren ist. Einer Aufklärungs- oder Hinweispflicht bedarf es jedoch nicht, wenn der Geschäftsführer die Insolvenzreife kennt.

4. Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

Der Steuerberater muss den Schaden ersetzen, der durch die unterlassene Aufklärung über die Insolvenzreife bis zur (verspäteten)Insolvenzantragsstellung entstanden ist.
 

Für Fragen zur Insolvenzreife, Insolvenzverschleppung, Haftung des Geschäftsführers oder des Steuerberaters stehen wir gerne zur Verfügung.



Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Berlin, Dresden

0351 8110233
Fax 8110244

kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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