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27.02.2011 |
Aufkärungs- und Warnpflichten des Steuerberaters bei Insolvenzgefahr |
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1. Eigenständige Prüfpflicht des Geschäftsführers
Der GmbH- Geschäftsführer hat immer eine eigenständige und originäre Prüfpflicht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, der zur Insolvenzanmeldung zwingt, soweit keine Sanierung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit möglich ist. Er kann sich nicht exkulpieren dadurch, dass er keine Aufklärung durch seinen Steuerberater erhalten hat.
2. Hinweispflicht des Steuerberates
Soweit ein Steuerberater mit der laufenden Betreuung mandatiert ist, hat er auch die Nebenpflicht kraft seines überlegenen Wissens Hinweise, Aufklärungen und Warnungen gegenüber dem Mandanten zu leisten, wenn er erkennt oder hätte erkennen müssen, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist oder nähere Prüfungen diesbezüglich erforderlich sind.
3. Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten
Der Steuerberater muss von einet Belehrungsbedürftigkeit ausgehen, auch wenn der Geschäftsführer rechtlich und steuerlich erfahren ist. Einer Aufklärungs- oder Hinweispflicht bedarf es jedoch nicht, wenn der Geschäftsführer die Insolvenzreife kennt.
4. Schadensersatzpflicht des Steuerberaters
Der Steuerberater muss den Schaden ersetzen, der durch die unterlassene Aufklärung über die Insolvenzreife bis zur (verspäteten)Insolvenzantragsstellung entstanden ist.
Für Fragen zur Insolvenzreife, Insolvenzverschleppung, Haftung des Geschäftsführers oder des Steuerberaters stehen wir gerne zur Verfügung.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
Berlin, Dresden
0351 8110233 Fax 8110244
kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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