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25.09.2014 |
Subventionsbetrug § 264 StGB |
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Legaldefinition: § 264 Abs. 7 StGB
Voraussetzung 1: Subventionen
- Leistungen nach Bundes- oder Landesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften
- keine marktmäßige Gegenleistung steht der Förderung gegenüber
- Subvention muss zum Teil auch der Wirtschaftsförderung dienen
Voraussetzung 2: Täuschung
- über subventionserhebliche Tatsachen, vgl. Legaldefinition in § 264 Abs. 8 StGB (aber: nicht alle Tatsachen sind automatisch subventionserheblich)
Unterschied zum normalen Betrug:
- Die Anforderungen an die Strafbarkeit sind im Vergleich zum allgemeinen Betrugstatbestand erheblich reduziert.
Es muss von der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen werden:
- Schädigungsvorsatz und
- Bereicherungsabsicht
Besonderheit: Straffreiheit bei tätiger Reue und nachträglicher Verhinderung: § 264 Abs. 5 StGB
Rechtsprechung zum Subventionsbetrug:
- BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010; BGH hebt Urteil auf
AZ: 5 StR 138/10) Der Landgericht habe nicht die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 4 StGB ausreichend dargetan
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 (5 StR 542/12) ein weiteres Urteil des Landgerichts Chemnitz aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen leichtfertigen Subventionsbetruges verurteilt.
Der BGH sah die Annahme eines leichtfertigen Handelns des Angeklagten auch in diesem Fall nach den Urteilsgründen nicht belegt. Der BGH bemängelte, dass Schlussfolgerung nicht im Zuge einer "ex-post"-Betrachtung vorgenommen werden dürfen.
- BGH hebt Urteil mangels feststellbarer Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen auf
Beschluss vom 30. 9. 2010 (5 StR 61/10) Gegen Urteil des Landgerichts Potsdam. Der festgestellte Sachverhalt hat die Verurteilung wegen Subventionsbetrugs nach § 264 I Nr. 1 StGB nicht gerechtfertigt, weil nicht belegt wurde, dass der Angeklagte unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen im Rechtssinne (§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB) gemacht hatte.
- BGH hebt Urteil auf - keine subventionserheblichen Tatsachen
Der BGH (3 StR 101/98) hat mit Urteil vom 11. November 1998 ein Urteil des Landgerichts Lübeck aufgehoben. Der BGH äußerte bereits Bedenken, ob es sich bei den beantragten Fördermitteln nach dem II. WoBauG um Subventionen im Sinne der Legaldefinition des zur Tatzeit geltenden 264 StGB handelte. Er ließ dies jedoch am Ende offen, denn die Beteiligten hatten jedenfalls keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht, so daß eine Tathandlung gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausscheidet.
Die Folgen von Verurteilungen sind weitgehend:
- Eintragung im Bundeszentralregister
- Versagung Restschuldbefreiung
- Forderungen aus vorätzlich unerlaubten Handlungen sind von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgeschlossen
- Geschäftsführer kann nicht sein, wer rechtskräftig verurteilt wurde.
Auszug aus § 6 GmbHG: 3.wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten a)des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), b)nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), c)der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes, d)der unrichtigen Darstellung nach § 331 des Handelsgesetzbuchs oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder e)nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist
Ich beschäfte mich seit Jahren mit Wirtschaftsstrafdelikten. Ich unterstütze Sie gerne bei der Verteidigung.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Strafverteidiger in Insolvenz- und Betrugsdelikten
kulzer@pkl.com 0351 8110233
Kooperationspartner bei großen Wirtschaftsstrafsachen: RA Kai Westen, Fachanwalt für Strafrecht, Berlin, Dresden |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Rechtsanwalt |
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