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29.08.2023 < Klärung von Konflikten in der Krise durch einen Sanierungsmoderator / http://www.135konfliktklärung.de
Information

Konflikte und Krisen gibt es immer.
Sie können versuchen den Konflikt/Krise selbst zu klären oder 
Sie können sich bei der Konflikt- und Krisenklärung helfen lassen.


Ein Moderator oder Mediator kann Ihren 

  • Konflikt
  • oft innerhalb von 3 bis 10 Stunden
  • in 5 möglichen Schritten 
klären. 
Der Klärungsversuch ist auch innerhalb einer Krisensituation einer Firma möglich. Man kann hier an Stelle eines Wirtschaftsmediators einen Sanierungsmoderator einsetzen.

§ 94 StaRUG eröffnet der Schuldnerin die Möglichkeit, im Falle von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, einen gerichtlich bestellten Sanierungsmoderator in  Anspruch zu nehmen. Dieser soll als unabhängige in Sanierungs- und Restrukturierungsfragen sachkundige Person ei der Ausarbeitung einer Sanierungslösung Hilfestellung leisten.

DAS ZIEL der Sanierungsmoderation ist es, Unternehmen Unterstützung zu bieten, die sie aus eigenem Antrieb und Kraft nicht mehr leisten können.  
Es besteht oft der Bedarf an einer krisenerfahrenen, neutralen Vermittlung.

Voraussetzung für den Einsatz eines Sanierungsmoderators ist, dass keine Insolvenzreife vorliegt, also eine Zahlungsunfähigkeit oder offensichtliche Überschuldung eingetreten ist. 

Der Sanierungsmoderator ermittelt die unterschiedlichen Interessen.

Geeignet ist die Sanierungsmoderation insbesondere für kleinere mittelständische Betriebe, Gastronomiebetriebe, Hotels, Einzelhandel, Handwerksbetriebe, verarbeitendes Gewerbe, die innerhalb von 3 Monaten ihre wirtschaftliche Lage verbessern wollen.

Der wichtigste Aspekt: Die Sanierung ist freiwillig und findet nicht öffentlich statt. Der Ruf wird nicht beeinträchtigt, und: Der Sanierungsvergleich nach § 97 StaRUG ist insolvenz- und anfechtungsfest, §§ 97 Abs.2, 90 StaRUG. 

Der Vermieter oder andere Gläubiger können sich also verlassen, dass ein Sanierungsvergleich mit möglichen ausgehandelten Sicherheiten später nicht im Wege der Insolvenzanfechtung bekämpft werden kann, weil Gläubiger im Zeitpunkt des Sanierungsvergleichsabschlusses Kenntnis im Sinne der §§ 129 ff InsO hatten.  Etwaige Sanierungserträge durch einen Forderungsverzicht im Rahmen einer Sanierungsmoderation sind unter den Voraussetzungen der §§ 3a EStG, 7b GesStG und 8(1) KStG steuerfrei.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Unternehmensgegenstand
  • Krisenursachen
  • Gläubiger- und Vermögensverzeichnis

Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt für einen Zeitraum von drei Monaten und kann mit Zustimmung der Gläubiger um weitere drei Monate verlängert werden.

Der Sanierungsmoderator wird abberufen, wenn dem Gericht die Insolvenzreife der Schuldnerin angezeigt wurde. Wenn die Schuldnerin den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen in Anspruch nimmt, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis er abberufen wird oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.

Ich bin ausgebildeter Wirtschaftsmediator und habe meine Mediatorenausbildung an der Dresden International University absolviert, aufbauend auf Ausbildungen nach dem Havard Konzept in der Vergangenheit. 

Der Sanierungsmoderator/Mediator ist 

  • neutral, unabhängig und verschwiegen 
  • kompetent in der Moderation und Sanierung.

Bei der Sanierungsmoderation sucht man gemeinsam eine Lösung. 
Der Sanierungsmoderator/ Mediator organisiert und moderiert die Sitzung/Verhandlung. 
In vielen Fällen lassen sich schnell sachgerechte Lösungen finden.

Bei welchen Konflikten eignet sich ein bestimmtes Klärungssystem?

  • innerbetriebliche Konflikte, die zu einer existenziellen Krise geführt haben
  • Konflikte zwischen Unternehmen, insbesondere wegen der Erfüllung von Verträgen und Zahlung
  • Streit zwischen Geschäftsführern oder Gesellschaftern mit der Gefahr eines Schadens für die Gesellschaft
  • coronabedingte Konflikte, die schnell geklärt werden müssen, um die Fortführung des Unternehmens sicherstellen zu können

Wie ist die Verfahrensweise?

  • Das Unternehmen, das sich in einer Krise befindet, startet die Initiative: Es beantragt beim Amtsgericht/Insolvenzgericht den Einsatz eines Sanierungsmoderators- es kann auch einen vorgeschlagen
  • Das Gericht setzt den Stundensatz und den Rahmen des Moderators fest in Absprache mit dem Sanierungsmoderator und der Schuldnerin
  • Es muss ein Vorschuss auf diese Kosten bezahlt werden
  • Der Sanierungsmoderator startet unverzüglich und versucht die Krise durch Verhandlungen mit dem/den Gläubiger/n zu beseitigen
  • Er einigt sich mit dem/den Gläubiger/n auf die Verhandlungsregeln und das zu verwendende Konferenzsystem bzw einen Termin für ein persönliches Treffen.
  • Der Sanierungsmoderator hilft den Parteien gemeinsam eine Lösung zu finden.
  • Eine Einigung wird dokumentiert.

Vorteile der Sanierungsmoderation

  • Zeit- und Kostenersparnis
  • Vertraulichkeit
  • Vermeidung eines Insolvenzverfahrens
  • Vermeidung der Zerschlagung des Unternehmens
  • Vermeidung eines Totalausfalles 

Kosten und Angebot

Sanierungsmoderationspreise für größere Unternehmen: 

  • Sanierungsmoderation I (Einzelstunde, netto): 300 Euro
  • Sanierungsmoderation II (halber Tag 4 Stunden): 1000 Euro
  • Sanierungsmoderation III (ganzer Tag 8 Stunden): 2000 Euro 


Ich bin Master of business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Wirtschaftsmediator und biete Ihnen meine Hilfe als Sanierungsmoderator oder Wirtschaftsmediator an. Teile der Moderation können auf Wunsch auch per Videokonferenz durchgeführt werden. 

 

Mailen Sie mir unter:
Kulzer@pkl.com oder 
schreiben Sie mir: 

Hermann Kulzer MBA, 
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sanierungsmoderator 
Wirtschaftsmediator
Glashütterstraße 101 
01077 Dresden 

oder 
rufen Sie mich an: 
0351 8110233

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (Dresden International University) 

Antrag an das AG X: 

Hiermit stelle ich, Firmenname, Vertreter, Adresse, gemäß § 94 Abs.1 StaRUG den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators und mache nachfolgende Angaben: 

  • Gegenstand des Unternehmens
  • Art der Schwierigkeiten
  • Gläubiger
  • Vermögen
  • Erklärung des Schuldners, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (bei GmbH, AG ua)vorliegt (§ 94 Abs.1 S.2 StaRUG) 




 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA , Fachanwalt, Wirtschaftsmediator (Dresden International University DIU)
 
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