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21.10.2003 |
Beratungspflicht des Rechtsanwaltes nach Abschluss der Instanz |
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Nach Abschluss der Instanz hat der Prozessbevollmächtigte die Pflicht, den Mandanten umfasssend über die Möglichkeiten der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen zu beraten, Leitsatz des BGH, Urt. v. 10.07.2003-IX ZR 5/00 in BRAK- MItteilungen 5/2003 S.222. Im vorliegenden Fall hätte die beklagte Rechtsanwältin dem Mandanten die Möglichkeiten und die Voraussetzungen eines Vollstreckungsschutzantrags aufzeigen müssen, damit dieser über die Antragsstellung entscheiden konnte. Auch auf die Aussichten im Obsiegensfalle Schadensersatz gem. § 717 Abs. 2 ZPO von demjenigen zu bekommen, der die Vollstreckung betreibt, ist hinzuweisen. Der mangels Belehrung entstandene Schaden ist zu ersetzen. |
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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