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26.10.2003 |
Versagung der Restschuldbefreiung auch bei Vermögensdelikten |
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Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner wegen Unredlichkeit nach § 1 Satz 2 InsO trotz fehlender rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes zu versagen, wenn er mehrfach wegen Vermögensdelikten ( hier :13 mal ) vorbestraft ist, vgl. AG München, Beschl. v. 18.07.2003- 1506 IN 549/03 ( nicht rechtskräftig ) in ZVI 9/2003 S.481.
Die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus, vgl. BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - IX ZB 174/03 in ZINsO 16/2004 S. 920 ff.
Stichworte: Insolvenzverschleppung, Insolvenzverschleppungshaftung, Insolvenzverschlepper, vorsätzliche Insolvenzverschleppung, fahrlässige Insolvenzverschleppung, rechtswidrige Insolvenzverschleppung, schuldhafte Insolvenzverschleppung, Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung, eine strafrechliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung kann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, Insolvenzverschleppung: auch durch den faktischen Geschäftsführer; frühere Bezeichnung:Konkursverschleppung, Bankrott, Insolvenzdelikt, Versagung der Restschuldbefreiung, Insolvenzstraftat, Verletzung der Insolvenzantragspflicht, Falschangaben, Insolvenzdelikt, Gläubigerbenachteiligung, Haftung des Geschäftsführers, Deliktshaftung uvm. |
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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