|
|
19.02.2017 |
Gläubigerausschuss: Allgemeines, Verschwiegenheit; Eigeninteressen von Mitgliedern ua. |
|
In Insolvenzverfahren können die Gläubiger einen Glöubigerausschuss bilden. Von entscheidender Bedeutung ist die Trennung von Eigeninteressen und Gläubigergesamtinteressen. So hat ein Lieferant möglicherweise ein größeres Interesse auch Lieferant in der Zuknft zu bleiben; als an der Erzielung einer schnellen einmaligen Insolvenzquote. Das einzelne Gläubigerausschussmitglied muss Einzelinteressen zum Wohle aller Gäubiger zurückstellen. Eine Ausgewogenheit aller Interessen muss hergestellt werden. Bei einem Verstoß besteht das Risiko strafrechtlicher und zivilrechtlicher Art.
Einzelheiten:
1. Gläubigerausschuss (GA) als Organ der Gläubigerautonomie Der Gläubigerausschuss wird durch die gewählten Gläubiger oder deren Vertreter bestückt. Er ist ein Organ der Gläubigerautonomie. Die Stellung des Ausschusses und die Rechtsverhältnisse der Ausschussmitglieder werden in §§ 67 bis 73 InsO geregelt.
2. Zusammensetzung des GA Für der Zusammensetzung des Ausschusses regelt § 67 Abs. 2 InsO, dass nach Möglichkeit alle relevanten Gläubigergruppen an dem Ausschuss beteiligt sein sollen. Die Anzahl der Ausschussmitglieder ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine Pflicht zur Beteiligung bestimmter Gläubigergruppen existiert nicht.
3. Aufgaben Die Aufgaben gleichen einem Aufsichtsrat- er soll überwachen und unterstützen.
4. Verpflichtung und Vergütung Die Ausschussmitglieder haben die Verpflichtung, die Interessen der Gesamtgläubigerschaft wahrzunehmen- sind also keine Vertreter der einzelnen Gläubiger. Die Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern ist gesetzlich geregelt. (Die geregelte Vergütung ist aber so niedrig, dass sie - aus Sicht eines Selbständigen - nicht einmal kostendeckend ist. Manche Gerichte setzen daher für Spezialisten in Gläubigerausschüssen bei guter Begründung auch durchaus übliche Stundensätze von Rechtsanwälten/ Untenrehmensberatern als Vergütung an.)
5. Keine Weisungen Weisungen der Gläubiger an Gläubigerausschussmitglieder sind unzulässig. Die Selbstbegünstigung ist verboten. Das bedeutet, dass die Verfolgung von Individualinteressen unter Mißachtung der Interessen der Gläubigergesamtheit der Stellung des Gläubigerausschusses als Organ der Insolvenzverwaltung widerspricht. Es besteht die Neutralitätspflicht des Ausschussmitglieder.
6. Geheimhaltung Ausschussmitglieder sind zur Geheimhaltung von Insiderwissen verpflichtet.
7. Entlassung Gewählte Ausschussmitglieder können nicht mehr abgewählt werden. Es ist eine Entlassung eines Ausschussmitgliedes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 InsO möglich. Die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung möglich, sofern ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt, § 70 InsO.
8. Stimmrechtsausschluss Treten mögliche Interessenkollisionen zwischen Eigeninteressen und Gesamtinteressen auf, , so kann ein Mitwirkungsverbot und ein Stimmrechtsausschluss in der betreffenden Angelegenheit die Folge sein.
9. Haftungsrechtliche Ansprüche Wenn ein Ausschussmitglied seine Befangenheit nicht offenlegt und seine Stellung dazu missbraucht, Individualinteressen zu verfolgen, sind haftungsrechtliche Ansprüche zu prüfen. Die Haftung des Gläubigerausschusses gemäß §§ 71, 60 Abs.1 S.1 InsO InsO setzt voraus, dass ein Mitglied des Gläubigerausschusses schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten verletzt. Subjektiv genügt für die Haftung aus § 71 InsO jede Fahrlässigkeit, wobei das Ausschussmitglied die Unkenntnis seiner Pflichten nicht entlastet.
10. Gesamtschuldnerische Haftung Haben mehrere Ausschussmitglieder gegen ihre Pflichten verstoßen, so haften sie gesamtschuldnerisch. Für die Haftung gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist.
11. Pflichtverletzungen Bei Pflichtverletzungen kommt ferner eine Entlassung des Mitgliedes gemäß § 70 InsO in Betracht, um die Neutralität des Ausschusses wiederherzustellen. Gegen die Entlassung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden, § 70 Satz 3 InsO.
12. Strafbarkeit Bei schwerwiegenden Verletzungen der Pflicht zur Verschwiegenheit z.B. durch die Weitergabe von Insiderwissen an einen Gläubiger, kann sich das Mitglied strafbar machen nach § 266 StGB oder § 203 StGB. |
|
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
|
zurück |
|
|