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07.04.2015 Schutz vor Forderungsausfall / Anfechtbarkeit von Zahlungen aufgrund von Ratenzahlungsvereinbarungen
Information 1. Es gab in der letzen Zeit eine Vielzahl von Änderungen des Insolvenzrechts.
Ferner gab es viele spektakuläre Insolvenz-, Straf- und Haftungsfälle.
Wenn man die Neuerungen betrachtet, eröffnen sich zahlreiche zusätzliche Risiken, aber auch Chancen - je nachdem aus welchem Blickwinkel es betrachtet wird -
mal aus der Sicht des Schuldners, mal aus der Sicht des Gläubigers:
  • erweiterte Risiken des Forderungsausfalls für Unternehmen
  • verbesserte Chancen der Sanierung im Falle einer Insolvenz für Unternehmen
  • Verkürzung und Verbesserung der Chancen für einen schuldenfreien Neustart insolventer Schuldner
2. Schutz vor Forderungsausfällen bei Unternehmen
Wo sind die Hauptgefahren und wie kann man das Unternehmen schützen?

Gefahren sind:
  • Krise des Geschäftspartners nicht erkennen
  • den eigenen Insolvenzgrund verkennen
  • Vertragsanbahnung ohne ausreichende Recherchen
  • unklare oder ungünstige Verträge oder Vertragsklauseln
    Beispiel. Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtimmobilienkauf ohne Begutachtung durch Sachverständigen und ohne Dokumentation der mitgeteilten Mängel.
  • unzureichendes Projektmanagement und Dokumentierung
  • zu schnelle Aufgabe einer einvernehmlichen Verständigung
  • Anfechtungsrisiken durch den Insolvenzverwalter:
    inkongruente Deckungen im Dreimonatszeitraum
    (Beispiel: nachträgliche Besicherung)
    Kongruente Deckungen im Dreimonatszeitraum
    (Leistung wie vertraglich vereinbart und trotzdem anfechtbar?)
    Vorsatzanfechtung im 10 Jahreszeitraum
    Schenkungsanfechtung im 4 Jahreszeitraum
  • langjährige Prozesse mit unklarem Ausgang
3. Schutz vor Ausfällen bei Privatpersonen
3.1. Privatdarlehn.
Ohne Sicherheiten. Ausfallrisiko durch Insolvenz.
Was könnte man besser machen?
3.2. Schenkung
Achtung: Schenkungsanfechtung!

4. Sonderfall/Ratenzahlungsvereinbarung
Ratenzahlungsvereinbarung sind heute ein gängiges Instrument zur Behebung von Zahlungsschwierigkeiten. Wenige kennen allerdings die möglichen verhängnisvollen Folgen einer Insolvenzanfechtung, die bei Vorliegen bestimmter Umstände bis 10 Jahre zurück erfolgen kann.
Taktisch unklug aus Sicht des Gläubigers und eine willkommene Einladung zum Angriff durch den Insolvenzverwalter sind Erklärungen des Schuldners, nicht zahlen zu können oder Bitten um Stundung mit dem Hinweis ansonsten die Insolvenz einleiten zu müssen.
Wenn der spätere Insolvenzverwalter solchen Schriftverkehr vorfindet, kann er dem Anfechtungsgegner entgegenhalten und beweisen, dass dieser den Insolvenzgrund kannte.

Oft bittet der Schuldner um Ratenzahlung.
Der Gläubiger geht darauf ein. stellen jedoch für neue Leistungen auf Vorkasse um.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht allein diese Bitte des Schuldners dafür,
dass er nicht in der Lage ist, die Forderung in voller Höhe zu zahlen:
Er ist zahlungsunfähig.
Der Abschluss einer Ratenzahlung stellt ein wichtiges Indiz für eine eingetretene Zahlungseinstellung dar.
Es reicht daher für eine Anfechtbarkeit der erlangten Zahlungen aus, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.

Ob und unter welcher Voraussetzung eine einmal abgeschlossene und bediente Ratenzahlungsvereinbarung eine insolvenzrechtliche Anfechtung ermöglicht oder begünstigt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Entscheidend für eine Anfechtbarkeit dürfte jedoch sein, ob die Ratenzahlungsvereinbarung von dem Schuldner eingehalten oder nicht.
Wird die Ratenzahlung wie vereinbart eingehalten, kann sich der Gläubiger am ehesten auf eine nachträgliche Erholung des Schuldners und einen nachträglichen Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Gläubigerbenachteiligung des Schuldners berufen.

Etwas anderes gilt, wenn die Ratenzahlungsabrede zur Abwendung eines angedrohten oder gestellten Insolvenzantrags oder aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks erfolgt.
In diesen Druckfällen sind die späteren Ratenzahlungen – auch wenn sie eingehalten werden – als inkongruente Deckungen zu werten und damit anfechtbar.

Können die Anfechtungsrisiken eingeschränkt werden? Welche Handlungstipps gibt es?

  • Muss ich als Gläubiger wirklich alles wissen?
    Die nachweisbare Kommunikation zwischen Gläubiger und Schuldner könnte auf das Notwendige beschränkt werden
  • Keine Drohungen mit Insolvenzanträgen
  • Negative Kommentare über die Solvenz des Schuldners unterlassen
  • Bei Abschluss einer Ratenzahlung muss der Gläubiger auf die Erklärung des Schuldners drängen, er sei infolge der Ratenzahlungsvereinbarung in der Lage, seine zukünftig fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen
  • Vorschüssige Zahlungen vereinbaren, damit jedenfalls im Rahmen des Dreimonatszeitraums
  • Bargeschäfte
  • Raten befristen: zB. 5 Raten je 20 Prozent. Zeitlich nicht länger als 1 Monat je Rate.
  • Raten angemessen bemessen, sodass keine Nachverhandlungen erforderlich sind
  • die Ratenzahlungsvereinbarung könnte tituliert werden z.B. durch Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses
  • Bei Sanierungsmaßnahmen des Schuldners müssen diese plausibel erläutert und belegt werden
  • Bürgschaften Dritter einfordern
4.2. Bürgschaften für Darlehn an Gesellschaften
4.3. Darlehn von Gesellschaftern und Rückzahlungen
Problem des § 135 InsO
4.4. Schenkungen
Problem des § 134 InsO

5. Schutz vor Inanspruchnahme als Geschäftsführers
  • Zivilrechtliche Haftungsrisiken
    (Haftung gegenüber Dritten; Haftung für Steuern und Sozialabgaben)
  • Strafrechtliche Haftungsrisiken (Insolvenzverschleppung, Eingehungsbetrug, sonstige Insolvenzstraftaten)
Wie läuft dies in der Praxis und was kann man tun?
  • Fortbildung
  • gesetzeskonformes Handeln
  • Dokumentation
  • D&O Versicherung.
6. Sonderfall=Normalfall: Insolvenzverschleppung
  • Risiko für den handelnden Geschäftsführer und Chance für den geschädigten Gläubiger auf Regress.
  • Staatsanwaltsschaft prüft.
  • Insolvenzgutachter prüft.
  • Ansprüche.
  • Folgen.
7. Sanierung
Es gibt nach der Insolvenzrechtsreform neue Chancen durch die Eigenverwaltung und eine Verbesserung der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens. Der Gesetzgeber wollte mehr Spielraum für schnelle effektive Regelungen mit den Gläubigern.

8. Risikomanagement
  • Vorausschauend handeln.
  • Absichern.
  • Experten fragen vor wichtigen Entscheidungen.
  • Experten fragen bei Sonderfragen
    Beispiel:
    liegt jetzt schon ein Insovenzgrund vor oder nicht. Wie installiere ich ein perfektes Liquiditätsmanagementsystem im Unternehmen?Absicherungen für das Unternehmen.
  • Haftpflichtversicherung
  • Absicherung für den Unternehmer
  • D&O-Versicherung
  • Absicherung für die Privatperson
  • Vollmachten
  • Vermeidung von anfechtbaren Handlungen
  • Schutz der Familie
    Grundsatz: Nicht hineinziehen lassen.
    Sittenwidrigkeit von Bürgschaften?
    Wem gehört was?
    Wer haftet für wen?

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (DIU)
0351 8110233
kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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