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18.06.2015 |
Abfindung eines Gesellschafters und sittenwidrige Abfindungsbeschränkungen |
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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2014 AZ II ZR 216/13 darauf hingewiesen, dass das Recht eines Gesellschafters, bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, zu seinen Grundmitgliedschaftsrechten gehört. Jeder gesellschaftsvertragliche Abfindungsausschluss (Regelung, wonach gar kein Abfindung gezahlt wird) ist grundsätzlich sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs.1 BGB und nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Gesellschafterstellung darf nicht ohne Wertausgleich verloren gehen. Ein vollständiger Abfindungsausschluss kann für einen Gesellschafter existenzgefährdend sein und beeinträchtigt seine wirtschaftliche Freiheit. |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
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