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22.05.2021 Vorsorgevollmacht das A und O zur Vorsorge und Kontrolle
Information

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.

Wer den Nutzen oder das Erfordernis einer Vorsorgevollmacht in der Praxis einmal erlebte, kann die Wichtigkeit der Vorsorgevollmacht einschätzen.
Wer es nicht erlebt hat, unterschätzt meist die Bedeutung: Sie kann lebenserhaltend sein oder die Existenz z.B. eines Unternehmers sichern. 

Der Bevollmächtigte kann kontrollieren, mitbestimmen, entscheiden. 
Wenn sich der Zustand verschlechtert oder eine ärztliche Diagnose wahrscheinlich falsch ist, kann der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber aus der Klinik holen und in eine andere Klinik verbringen lassen. 
Er kann freiheitsentziehenden Maßnahmen widersprechen.
Er kann Leben retten. 

Ohne Vollmacht setzt das Gericht manchmal einen völlig fremden Betreuer oder Verfahrensbevollmächtigten ein, der dann wichtige Entscheidung treffen soll/muss. Ob das dann passt, kann man nur hoffen.

1. Vertreter
Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter, d. h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.
Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus.
Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB für das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem in § 662 ff. BGB.

2. Abgrenzung
In Abgrenzung dazu bestellt das Gericht einen gerichtlichen Betreuer gemäߧ 1896 BGB.

Der Gesetzestext lautet:

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

Ist die künftige Betreuung in einer notariellen Vorsorgevollmacht geregelt und hat die zu betreuende Person darin eine bestimmte Person als Betreuer bestimmt, ist das Gericht grundsätzlich an diese Entscheidung gebunden. Bei Vorliegen einer solchen notariellen Vorsorgevollmacht scheidet die gerichtlich angeordnete Betreuung regelmäßig aus (vgl. BGH v. 30.03.2011, XII ZB 537/10).

3. Nur bei Zweifeln an Redlichkeit des Betreuers entscheidet das Gericht:

Mit Urteil vom 13.04.2011 hat der Bundesgerichthof entschieden, dass zum Schutz des Betroffenen ausnahmsweise eine Betreuerbestellung auch trotz anderslautender Vorsorgevollmacht angeordnet werden darf.

Das Gericht darf sich aber nur über den Willen der Betreuungsperson hinwegsetzen, wenn erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen.

4. Fehlende Geschäftsfähigkeit

Wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob eine Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bei Unterzeichnung der Vollmacht noch geschäftsfähig war, liegt kein Fall des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Eine Betreuungseinrichtung ist dann nicht wegen der Vorsorgevollmacht entbehrlich.

5. Vorsorgevollmacht muss von Patientenverfügung getrennt werden

6. Ehepartner ist nicht gesetzlichen Vertreter
Gesetzliche Vertreter sind lediglich die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern, der Vormund im Verhältnis zu seinem Mündel oder der Betreuer im Verhältnis zur betreuten Person. Eheleute sind keine gesetzlichen Vertreter und bedürfen daher auch einer Bevollmächtigung.

Will ein Ehepartner den anderen Ehepartner vertreten, braucht er eine Vollmacht. Dies kann eine normale rechtsgeschäftliche Vollmacht für den Einzelfall sein, um auf dem Postamt die Post abzuholen oder eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung.

7. Umfassende Vorsorgevollmacht ersetzt die Betreuerbestellung
Der Vollmachtgeber erspart sich das gerichtliche Verfahren zur Bestellung eines Betreuers mit ärztlicher/psychiatrischer Begutachtung und richterlicher Anhörung.
Hat der Vollmachtgeber eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist diese sofort mit der Erteilung wirksam. Voraussetzung ist, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde im Original in Besitz hat und vorlegen kann. 

8.  Vorsorgevollmacht wird sofort wirksam
Ob der Bevollmächtigte tatsächlich von der Vollmacht Gebrauch machen darf oder nicht, bestimmt sich im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber. Dieses Risiko kann dadurch eingeschränkt werden, dass die Vollmacht nur für den Fall der Fürsorgebedürftigkeit des Vollmachtgebers benutzt werden darf und der  Bevollmächtigte ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen muss.

9. Widerruf jederzeit möglich - auch ohne Gründe
Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen.

10. Der Bevollmächtigte darf kein Vermögen verschenken
Das Gesetz gestattet im Rahmen der Vermögenssorge nur sogenannte Anstandsgeschenke zu Weihnachten, Geburtstag, Taufe, Hochzeit oder Trinkgelder.

11. Der Bevollmächtigter darf keine Insichgeschäfte tätigen
Insichgeschäfte des Bevollmächtigten sind regelmäßig verboten.
Danach kann ein Bevollmächtigter nicht im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst Rechtsgeschäfte tätigen.
Der Bevollmächtigte darf sich aus der Vermögensmasse des Vollmachtgebers selbst nichts schenken.
Ebenso wenig darf er auf beiden Seiten als Verkäufer oder Käufer auftreten.

Das Gesetz versucht mit diesem Verbot Interessenkonflikte und damit die Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht zu vermeiden. Ausnahmsweise kann der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten vom Verbot des Selbstkontrahierens befreien.

12. Die Vorsorgevollmacht bedarf keiner notariellen Beurkundung
Die Vorsorgevollmacht kann privatschriftlich erstellt werden.
Es empfielt sich aber, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen.
Der Notar ist verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit der erklärenden Person zu prüfen, sofern er aufgrund des Verhaltens der Beteiligten oder sonstiger Umstände begründete Zweifel daran hat. Auch prüft der Notar regelmäßig den Inhalt der Vollmacht und unterbreitet gegebenenfalls geeignetere Formulierungen.

Erfasst die Vorsorgevollmacht hingegen auch Grundstücksgeschäfte oder gesellschaftliche Beteiligungen an Unternehmen, muss sie auf jeden Fall notariell beurkundet werden. Nur dann kann der Bevollmächtigte Grundstücke kaufen oder verkaufen oder belasten oder an Gesellschafterversammlungen teilnehmen und Stimmrechte ausüben.

13. Vorsorgevollmacht erlaubt Bankgeschäfte
Die reine schriftliche Vorsorgevollmacht genügt bei vielen Banken allerdings nicht (Ausnahme: notarielle Vorsorgevollmacht) für Bankgeschäfte.
Die Banken wollen eine bei der Bank persönlich zusammen abgegebene Bevollmächtigung.

Dazu hat allerdings das Landgericht Detmold (in 2015) folgendes entschieden:

  1. Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.
  2. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).

14. Auskunftspflicht
Der Bevollmächtigte ist grundsätzlich auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
Für den Bevollmächtigten ist es also nicht lediglich ein reines Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis.
Daher schuldet der Bevollmächtigte den Erben des Betreuten Auskunft.
Er ist zur Rechenschaft verpflichtet und hat gegebenenfalls auch Ersatzansprüche zu erfüllen, wenn er nur ungenügende Rechenschaft erteilen kann, vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2014-3 U 50/13.

Die Auskunft- und Rechenschaftspflicht besteht auch gegenüber Erben und Miterben

Liegt ein Auftragsverhältnis vor, ist der Beauftragte gemäß § 666 BGB gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Stand des zu tätigenden Geschäftes zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

In Fällen einer Vorsorgevollmacht ist es häufig nicht der Vollmachtgeber selber, der die Auskunft und Rechenschaft verlangt, sondern ein späterer Erbe oder Miterbe des Vollmachtgebers. Diesen ist seitens des Bevollmächtigten im vollen Umfang Auskunft und Rechenschaft zu erteilen.
Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Vollmachtgeber über Jahre hinweg auf eine Rechenschaft verzichtet hat. In einem solchen Fall kann dann auch später der Erbe möglicherweise keine Rechenschaft mehr verlangen. Dies setzt jedoch ein jahrelanges Absehen von einer Rechenschaft voraus und nicht nur ein Absehen von der Rechenschaft über mehrere Monate, in der Praxis meist die letzten Monate vor dem Tode des Vollmachtgebers.

Rechtsprechung zur Auskunftspflicht und Schadensersatz des Bevollmächtigen
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg) hat mit  Urteil vom 20.11.2013 (Az.: 4 U 130/12)folgenden Fall entschieden:
Die im Alter von fast 90 Jahren verstorbene Erblasserin wohnte seit 1984 mit ihrer Schwiegertochter in deren Haus. Bereits 2002 hatte sie der Schwiegertochter eine Kontovollmacht erteilt, 2005 erteilte sie zusätzlich noch eine Vorsorgevollmacht.
Die Schwiegertochter hatte Barabhebungen oder Überweisungen in einem Umfang von insgesamt 146.000 EUR vom Konto der Erblasserin vorgenommen.
Es handelte sich überwiegend um Barabhebungen in einem Umfang von 1.000 EUR bis 3.000 EUR. Hinzu kommen zwei Verfügungen über 20.000 EUR und 15.000 EUR.
Nach dem Tod der Erblasserin verlangen die Erben - ihre Enkel - von der Schwiegertochter die abgehobenen Beträge zurückerstattet.

Das OLG verurteilte die Schwiegertochter, 59.500 EUR zurückzuzahlen.

Die Richter gehen davon aus, dass mit der Vorsorgevollmacht ein rechtsgeschäftlich bindendes Auftragsverhältnis begründet worden ist. Dafür spreche bereits, dass in dem Text der Vorsorgevollmacht sogar ausdrücklich der Begriff des „Auftragsverhältnisses“ verwandt worden ist. Der Auftrag ist dahin auszulegen, dass die Schwiegertochter nicht nur zur Erhaltung oder Mehrung des Vermögens der Erblasserin verpflichtet sein sollte. Sie sollte vielmehr auch der Erblasserin Bargeld besorgen, das diese für ihren Lebensunterhalt oder auch zur Erfüllung von Wünschen benötigte. Dabei müsse die Schwiegertochter beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwandt hat. Allerdings unterscheidet das Gericht zwischen kleineren und größeren Abhebungen.

• Zum einen wird von einem auftragsgemäßen Verbrauch der abgehobenen Geldbeträge ausgegangen, soweit die Schwiegertochter die Gelder für den Lebensunterhalt oder für sonstige Zwecke der Erblasserin verwandt hat. Das Gericht schätzt diesen Mindestbedarf auf 16.000 EUR.

• Bei den höheren Beträgen von 20.000 EUR etc. lässt das Gericht den Einwand aber nicht zu, die Erblasserin hätte die Kontoauszüge erhalten und kontrolliert. Zwar könnte aus einer Kontrolle der Kontoauszüge durch die Erblasserin zu schließen sein, dass sie entweder den Betrag von 20.000 EUR tatsächlich erhalten hat oder mit dem Verbleib dieses Betrags bei der Beklagten einverstanden war und keine weitere Rechenschaft verlangte. Hier hatte das Gericht aufgrund eines Pflegegutachtens jedenfalls erhebliche Zweifel, ob die Erblasserin zu jenem Zeitpunkt noch in der Lage war, anhand von Kontoauszügen den Verbleib ihrer Mittel zu kontrollieren.

15. Mißbrauch der Vorsorgevollmacht / Ein Beispiel
Im Jahr 2008 erteilte der Vater seiner Stiefschwester eine umfangreiche Vorsorgevollmacht. Kurze Zeit später wurde er in die Psychatrie wegen Demenz von seiner Stiefschwester abgeschoben. Nach kurzem Aufenthalt kam er ins Pflegeheim. Danach verstarb er.

Durch das Pflegeheim erfuhr der Erbe, dass dort über 15000 Euro nicht geleisterter Zahlungen des Eigenanteils aufgelaufen sind, obwohl der Vater eine ausreichende Rente hatte.
Auch wurde in seinem Namen Versandhausgeschäfte getätigt.
Die Rechnungen wurden nicht bezahlt.

16. Kontrollbetreuung bei Interessenkonflikten

Eine Kontrollbetreuung kann angeordnet werden, wenn Interessenkonflikte zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber bestehen oder der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist,
BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - XII ZB 142/14.

Wenn ein Vollmachtgeber seinen Vorsorgebevollmächtigten nicht mehr überwachen kann, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen.
Der Kontrollbetreuer nimmt die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahr. Ein Kontrollbetreuer darf nach § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB aber nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.

Der Bundesgerichtshof musste über einen Fall entscheiden, in dem die Vollmachtgeberin monatliche Einnahmen von 1.565,04 € und monatliche Ausgaben von 3.619,32 € hatte.

Der Vorsorgebevollmächtigte war der Sohn der Vollmachtgeberin.

Er bleibt untätig, obwohl er diese Situation hätte beenden können.

Zum einen hätte eine Immobilie der Vollmachtgeberin veräußert werden können.

Der Sohn erhielt aus der Verwaltung dieser Immobilie aber wohl ein unanständig hohes Honorar.
Zum anderen hätte eine Wohnung vermietet werden können, an der die Vollmachtgeberin einen Nießbrauch hatte. Der Sohn war Eigentümer des betroffenen Hauses.

Der Bundesgerichthof hielt die Bestellung eines Kontrollbetreuers für erforderlich.

Dazu nannte der Bundesgerichtshof vier Gründe, wann ein Kontrollbetreuer erforderlich ist:
- wenn der Bevollmächtigte mit der Schwierigkeit der Geschäfte überfordert ist,
- wenn der Bevollmächtigte unredlich ist
- wenn der Bevollmächtigte untauglich ist und
- wenn ein Interessenkonflikt zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber besteht.

Der letzte Grund ist neu.
Der Bundesgerichtshof stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Interessenkonflikt.

Ob der Bevollmächtigte nun unredlich, untauglich oder (nur) überfordert war, lässt sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof fasste diese drei Gründe dahingehend zusammen, dass es ausreichend sei, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung mit dem Vollmachtgeber und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Der Vollmachtgeber kann alternativ einen Vorsorgeanwalt als Unterstützungsbevollmächtigten einsetzen.

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator
 
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