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23.08.2003 |
Vorgesellschaft |
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In der Zeit zwischen dem notariellen Abschluß des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung der GmbH in das Handelsregister besteht eine sogenannte Vor -GmbH, deren Aktiva und Passiva allerdings automatisch auf die GmbH mit deren Eintragung im Handelsregister übergehen. Auf diese Vorgesellschaft sind bereits die Vorschriften des GmbH Gesetzes anwendbar. Diese Vor- GmbH ist insolvenzfähig. Besonders problematisch ist die sogenannte Vorbelastungshaftung. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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