|
 |
24.08.2003 |
Vorbelastungshaftung |
 |
Kommt es zur Eintragung der GmbH in das Register, deckt jedoch das Vermögen der Gesellschaft nicht die Ziffer des Stammkapitals, so kommt es zu einer Vorbelastungshaftung der Gesellschafter, soweit sie der Geschäftsaufnahme zugestimmt haben, § 9 GmbHG analog. |
 |
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
|
zurück |
|
|