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24.08.2003 Falsche Angaben bei der Gründung
Information Die Haftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer nach § 9a, b GmbHG greift ein, wenn zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Die Angaben können in der Anmeldung, im Gesellschaftsvertrag, im Sachgründungsbericht, in einer Versicherung nach § 8 Abs. 2 Abs. 3 GbmHG oder in anderen Urkunden enthalten sein. Wird die Gesellschaft insolvent, so macht der Insolvenzverwalter diese Ansprüche geltend, § 80 InsO. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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