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01.09.2017 |
Insolvenzplan/ Zurückweisung durch das Insolvenzgericht |
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1. Das Insolvenzgericht kann einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan bereits im Vorprüfungsverfahren zurückweisen,.
2. Es muss offensichtlich sein, dass ein erfolgreicher Antrag auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung zum Schutz von Minderheiten gestellt werden wird.
3. Soll die durch einen Insolvenzplan verursachte Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer Kompensationsregelung ausgeglichen werden, muss die Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel gesichert sein.
4. Durch diese zusätzlichen Mittel muss ein vollständiger Ausgleich der Schlechterstellung eindeutig erreicht werden
BGH, Beschluss vom 20. 7. 2017 – IX ZB 13/16; LG Bielefeld (lexetius.com/2017,2167) |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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