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25.08.2003 |
Überschuldung einer GmbH |
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Nach der gesetzlichen Definition liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung der Vermögens des Schuldners ist jedoch der Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. das Unternehmen objektiv saniert werden kann, § 19 Abs. 2 InsO. Umstritten ist, wann der Geschäftsführer von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen kann ( vgl . zum Überschuldungsstatus: Fromm in ZInsO17/2004 S. 943 ff.). Zum strafrechtlichen Überschuldungsstatus ergibt sich aus einem Urteil des BGH v. 30.01.2003, daß zur Ermittlung der Überschuldung eine auf einen bestimmten Stichtag erstellte Bilanz erforderlich ist, in der die fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten den zu ihrer Tilgung vorhandenen oder beschaffbaren Mittel gegenüber gestellt werden. Auf steuerliche Abschreibungswerte kommt es dabei nicht an, vgl 3 StR 437/02, ZInsO 2003, 519. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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