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23.11.2019 Sanierung erfolgreich mittels Eigenverwaltung und Insolvenzplan/ Hinweise und Checkliste
Information Die X. GmbH aus Dresden hat am ... beim zuständigen Insolvenzgericht Dresden wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Geplant ist die Fortführung und Sanierung mittels Insolvenzplan. Der Großteil der Arbeitsplätze soll erhalten werden.
 
Die Geschäftsleitung wurde um einen Sanierungsgeschäftsführer verstärkt.
Es ist RA X aus Dresden.

Alternativ: Die Geschäftsleitung hat als Berater Rechtsanwalt X eingesetzt, der die Geschäftsleitung bei allen insolvenzrechtlichen Fragen beraten soll.

Der vom Insolvenzgericht eingesetzte Sachwalter (Kontrolleur) ist RA Y. 
Er wurde vom Antragssteller vorgeschlagen. 
So könnte eine kurze Presseerklärung aussehen.

Die Eigenverwaltung ist ein Instrument der Sanierung, bei der die Geschäftsleitung das Tagesgeschäfts weiterführt und auch den Sanierungsversuch vornimmt.
Der Gesetzgeber wollte mit der Reform der Insolvenzordnung mehr Eigenverwaltungen.
Jetzt haben wir sie und sollten sie auch nutzen.

Nachfolgend möchte ich Ihnen die  Eigenverwaltung vorstellen: 

A. Ausführungen zur Eigenverwaltung 
I.  Zur Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung ist eine Möglichkeit der Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens.
Die  bisherige Geschäftsleitung- oft wird die Geschäftsleitung um einen weiteren Geschäftsfüher verstärkt, den sogenannte Sanierungsgeschäftsführer- führt das Tagesgeschäft fort und saniert selbst.
Dies wird kontrolliert von einem vom Gericht eingesetzten Sachwalter.
Der Sanierungsgeschäftsführer verfügt über Erfahrungen in den Bereichen Inisolvenz und Sanierung und soll sich um alle insolvenzspezifischen Aufgaben und Probleme kümmern.
Der vom Gericht eingesetzte Sachwalter hat weniger Rechte und Aufgaben wie der klassische Insolvenzverwalter. Er hat eine Funktion wie ein Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft.

Die Geschäftsführung hat in der Eigenverwaltung die Möglichkeit, die erforderlichen
Restrukturierungsmaßnahmen mit Mitteln der Insolvenzordnung in eigener Regie umzusetzen.
Die Aufgabe des vom Gericht eingesetzten Sachwalters ist es also, die Geschäftsführung bei der Eigenverwaltung zu überwachen und die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Die Sanierung kann -wenn alles optimal läuft-  innerhalb von 6 bis 12 Monaten abgeschlossen werden.

Erforderlich ist, dass rechtzeitig der Insolvenzantrag gestellt wird, da man in der Eigenverwaltung nur etwas sanieren kann, wenn dem Unternehmen noch die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen.

Die Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter müssen die Sanierung wollen und begleiten.

 II.  Vorteile der Eigenverwaltung
  • Eigenverwaltung ist ein klares Signal für die Sanierung und gegen die reine Abwicklung
  • die Geschäftsführung saniert in eigener Regie
  • Kontrolle der Gläubigerinteressen durch einen Sachwalter
  • Sachwalter kann vorgeschlagen werden
  • das Unternehmen hält in Eigenverwaltung direkten Kontakt zu Kunden und Lieferanten
  • Weiterhin Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen
  • Aufhebung des Verfahrens innerhalb eines Jahres möglich
  • Reduzierung der Verfahrenskosten, da Sachwalter nur 60 Prozent der Vergütung eines Insolvenzverwalters erhält
III.  Schwierigkeiten der Eigenverwaltung

Auch im Falle einer Eigenverwaltung ist am Anfang eine Verunsicherung der Gläubiger und Geschäftspartner vorhanden. Diese muss schnellstmöglich beseitigt werden.
  • Banken halten sich zurück und geben keine neuen Mittel.
    Die Finanzierung der Fortführung des Geschäftsbetriebs muss mieist aus Eigenmitteln finanziert werden. Durch die Inanspruchnahme des Insolvenzgeldes können Personalkosten für 3 Monate eingespart werden. Damit kann normalerweise die Fortführung finanziert werden.
  • Lieferanten sichern ihre bereits gelieferten Waren und stellen Neulieferungen ein.
    Die Neulieferung muss anfänglich durch Vorauskasse gesichert werden,
  • Kunden sind unsicher, weil sie nicht wissen ob sie das Bestellte noch rechtzeitig und in guter Qualiftät erhalten.
    Es muss mit allen Kunden gesprochen und  diese von der Leistungsfähigkeit überzeugt werden. Vertrauen muss wieder verdient werden.
IV.Wesentliche Erfolgsfaktoren der Eigenverwaltung
  • Sanierungs- und Lebenserfahrung des Eigenverwalters
  • gute Strategie bzw. Systemdesign
  • Installation Projektmanagement mit genauer Festlegung wer, wann, was tut
  • Kommunikation: offen, transparent, sachgerecht
  • regelmäßige Jour fixes mit Sachwalter und Eigenverwalter
  • Kooperation zwischen Eigenverwalter und Sachwalter
  • Beendigung von ungünstigen langfristigen Verträgen durch Wahlrecht
  • Insolvenzgeldvorfinanzierung (Löhne werden bis zu 3 Monaten vorfinanziert von Bank im Zusammenwirken mit Agentur für Arbeit) 
  • teilweiser Personalabbau mit begrenztem Sozialplanvolumen möglich-falls erforderlich
  • konstruktiver Betriebsrat
  • professioneller Gläubigerausschuss
Der wichtigste Punkt ist die Kommunikation mit allen Beteiligten

V. Grundlagen und Idee

Mit der Einführung der Eigenverwaltung wollte der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag möglichst frühzeitig stellt.

Der Schuldner soll damit rechnen können, nicht völlig aus der Geschäftsführung verdrängt zu werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 223).

Die Zulassung der sofortigen Beschwerde würde diesem Anliegen gerecht.

Gleichwohl dient das Insolvenzverfahren - abgesehen von der Frage der Restschuldbefreiung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens des Schuldners (§ 1 Satz 1 InsO).

Folgerichtig enthalten die Vorschriften über die Eigenverwaltung einen deutlichen Vorrang der Gläubigerautonomie vor den Einflussmöglichkeiten des Schuldners oder des Insolvenzgerichts (BT-Drucks. 12/2443, S. 100).

Gegen den Willen des Schuldners findet eine Eigenverwaltung zwar nicht statt.

Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet; auf Antrag des Schuldners wird die Eigenverwaltung aufgehoben, ohne dass eine Prüfung der sonstigen Anordnungsvoraussetzungen zu erfolgen hätte..

Umgekehrt kann der Schuldner die Anordnung der Eigenverwaltung gegen den Willen der Gläubiger jedoch nicht erzwingen.

Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare - Zustimmung des antragstellenden Gläubigers voraus (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Beantragt die Gläubigerversammlung die Aufhebung der Anordnung, hat das Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO), und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts stehen dem Schuldner nicht zu.

B. Checkliste für einen Insolvenzantrag mit Eigenverwaltung

Zur Vorbereitung eines Antrages kann folgendes Muster verwendet werden: 
PDF](juristische Personen/Personengesellschaften ua) verbunden ...
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de › files › content-downloads


Ferner sind folgende Angaben erforderlich bzw.  sinnvoll (Beachte: Die Antragsvoraussetzungen ändern sich derzeit im Insolvenz- und Sanierungsrecht durch Gesetzlichesreformen und die Rechtsprechung oft- diese Darstellung ist daher unverbindlich):
  • I. Zur Gesellschaft
  • 1. Gründung
  • 2. Eintragung im Handelsregister
  • 3. Gesellschafter
  • 4. Vereinbarte Einlagen
  • 5. Erbrachte Einlagen
  • 6. Geschäftsführer-Aufgabenteilung
  • 7. Stand Buchführung und System
  • 8. Jahresabschlüsse
  • II. Geschäftliche Entwicklung
  • III. Ursachen der Krise
  • IV. Gläubiger, vgl. Aufteilung der Gläubiger entsprechend Anlage
  • V. Vermögenswerte, vgl Einzelheiten in der Anlage
  • VI. Insolvenzgrund
  • 1. Überschuldung: Aktiva Passiva Unterdeckung Fortführungsprognose
  • 2. Zahlungsunfähigkeit: fällige Verbindlichkeiten; liquide Mittel;  Prognose in drei Wochen
  • 3. Drohende Zahlungsunfähigkeit(falls derzeit keine ZU vorliegt)
  • VII. Sanierungsaussichten
  • 1. Sanierungswille
  • 2. Sanierungsfähigkeit(Plan; Auftragslage; Personal; Gesellschafter; mögliche Investoren; mögliche Einspareffekte; ungünstige Verträge, die im Verfahren beendet werden könnten Ertragsplan Liquiditätsplan)
  • 3. Deckung und Sicherung der Kosten der Fortführung und des Verfahrens
  • VIII. Eigenverwaltung
  • 1. Beabsichtigte Konstruktion (Beratung der Geschäftsleitung durch FachanwaltVorschlag für Sachwalter
  • 2. Keine Benachteiligung für Gläubiger zu erwarten
  • 3. Zustimmung wesentlicher Gläubiger zur Eigenverwaltung bereits abgecheckt
  • 4. Möglicher Gläubigerausschuss (3 bis 5 Gläubiger, die Interesse haben in den Ausschuss zu gehen) 
  • 5. Erwartete Gesamtkosten geringer als Kosten einer Regelabwicklung (Kosten Geschäftsführung, Kosten Beratung, Kosten des voraussichtlichen Sachwalters) 
  • VIII. Kostendeckung
  • IX. Sonstige wichtige Angaben
  • X. Anlagen (Verzeichnisse, BWA ´s, Bilanzen, ua)

Wenn Sie Fragen zur Eigenverwaltung oder ein geeignetes Verfahren haben, wenden Sie sich gerne an uns: 

  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsmediator(DIU) 
  • Dresden
  • 0351 8110233
  • Kulzer@pkl.com
   
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator
 
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