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13.10.2018 |
Schutz durch Eigentumsvorbehalte/ Sicherungsrechte an beweglichen Sachen |
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I. Allgemeines
Wenn der Verkäufer die verkaufte Sache übergibt, bevor er sein Geld erhalten hat, gibt er dem Käufer Kredit, wenn der Kaufpreis in Raten bezahlt werden kann oder dem Käufer wird der Kaufpreis gestundet.
Die vorbehaltslose und unbedingte Erfüllung des Kaufvertrags birgt für den Verkäufer Risiken, dass die Sache weiterverkäußert wird oder dass gegen den Käufer vollstreckt wird oder er in die Insolvenz gerät.
Eine Sicherung des Verkäufers ist sinnvoll durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts.
Das Verpflichtungsgeschäft im Kaufvertrag ist unbedingt, allerdings ist das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft an die Bedingung ( § 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung geknüpft, § 449 Abs.1 BGB.
Die dingliche Einigung wird vom Verkäufer nur aufschiebend bedingt erklärt.
Der unmittelbare Besitz an der Sache geht zwar schon durch die Übergabe des Sache an den Käufer über und er kann mit der Sache arbeiten.
Das Eigentum an der Sache geht aber erst auf den Käufer über, wenn die Bedingung eingetreten ist, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde.
II. Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts
Der Eigentumsvorbehalt muss wirksam vereinbart werden. Idealerweise erfolgt die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts im Rahmen des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag), und bei der dinglichen Einigung. Ist er (nur) im Kaufvertrag geregelt, wird seine Geltung bei der dinglichen Einigung vermutet, § 449 Abs.1 BGB. Weit verbreitet und zulässig ist eine Vereinbarung durch die Allgemeinnen Geschäftsbedingungen (AGB).
Wird der Eigentumsvorbehalt erst mit dem Verfügungsgeschäfts vereinbart, ist eine ausdrückliche Erkläung erforderlich (BGHZ 64, 395)- das Zurückhalten des KFZ- Fahrzeugsbriefs wird als konkludent erklärter Eigentumsvorbehalt angesehen, BGH NJW 2006, 3488.
Die Erklärung des nachträglichen Eigentumsvorbehalts muss wirksam zugegangen sein.
Mit Verbrauchern muss bei Teilzahlungsgeschäften die Schriftform beachtet werden, §§ 507 II, 492 I BGB.
Unter Kaufleuten kann - wenn dies branchenüblich ist- der Eigentumsvorbehalt auch stillschweigend vereinbart werden, BGH NJW-. RR 2004, 555) .
III. Gesetzliche Regelung zum Eigentumsvorbehalt § 449 I. II BGB 1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
IV Formen des Eigentumsvorbehalts 1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist eine Kombination von Eigentumsvorbehalt und Sicherungszession. Sie besteht aus vier Bestandteilen: -Vereinbarung Eigentumsvorbehalt -Ermächtigung zur Veräußerung der Sache -Vorausabtretung -Einziehungsermächtigung
2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt Behält sich der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung eines bestimmten Teils oder aller aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vorbehaltskäufer herrührenden Forderungen vor, spricht man von einem erweiterten Eigentumsvorbehalt. Der Bundesgerichtshof hält dies im kaufmännischen Bereich für zulässig. Es darf keine Übersicherung vorliegen. Dies kann man durch eine zulässige Freigabeklausel regeln.
3. Weitergeleiterter Eigenumsvorbehalt
4. Nachgeschalteter Eigenrumsvorbehalt
V. Schutz des Verkäufers 1. Rücktritt möglich Wenn der Käufer nicht bezahlt, kann der Vorbehaltsverkäufer vom Vertrag zurücktreten. Steht nur ein unerhelblicher Rest aus, ist der Rücktritt gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen. 2. Herausgabe der Sache Der Verkäufer kann die Herausgabe der Sache fordern 3. Schutz bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer, kann sich der Vorbehaltsverkäufer mit einer Drittwiderspruchsklage wehren 4. Schutz im Falle der Insolvenz des Käufers Im Falle einer Insolvenz des Käufers, steht dem Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht ( § 47 InsO) zu, wenn der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung gemäß § 103 InsO ablehnt.
Der einfache Eigentumsvorbehalt schließt die Massebefangenheit aus und gewährt ein Aussonderungsrecht.
Vorräte, die unter erweitertem Eigentumsvorbehalt stehen oder sicherungsübereignet sind, gehören zur Masse und begründen nur ein Absonderungsrecht- das bedeutet, dass sie der Inisolvenzverwalter verwerten kann.
Strittig ist das Schicksal der Vorräte nach Verbindung, Vermischung und Verarbeitung bei Geltung einer Weiterverarbeitungsklausel. |
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Verfasser: Hermann Kulzer,Fachanwalt |
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