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25.03.2019 |
Der Stadtrat als Hauptorgan der Stadt |
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Nach § 27(1), (2) SächsGemO ist der Stadtrat das Hauptorgan der Stadt.
Der Stadtrat legt die Grundsätze der Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle in § 28(2)SächsGemO festgelegten Angelegenheiten, unter anderem gemäß Nr. 20 über die Führung von Rechtsstreitigkeiten, soweit sie für die Stadt von erheblicher Bedeutung sind.
Er sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung, § 28(5) SächsGemO, unter anderem bei
-der Verletzung gesetzlicher Vorschriften
-wenn eine unzweckmäßige Entscheidungen getroffen wird,
-wenn Fehlverhalten von Mitarbeitern eine ordnungsgemäße Geschäftsentwicklung in Frage stellt.
Der Bürgermeister hat den Stadtrat über alle wichtigen, die Stadt und ihrer Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren, § 52(5) SächsGemO.
Durch das Informations- und Anfragerecht des Stadtrats(§ 28(5), (6) SächsGemO) und die Informationspflicht des Bürgermeisters soll sichergestellt werden, dass der Stadtrat sein Kontrollrecht ausüben und seiner Verantwortung für die von ihm getroffenen Sachentscheidungen nachkommen kann.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Stadtrat von der Verwaltung nicht vor vollendete Tatsachen einer verfestigten Planungen gestellt werden darf, noch ihm wesentliche Einwirkungen auf den Planungsprozess vorenthalten werden dürfen, vgl. Binus, Sponer, Koolman, Sächsische Gemeindeordnung Kommentar 2. Auflage 2019 § 52 Rdnr. 28.
Hermann Kulzer
März 2019 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, ein Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden |
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