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03.05.2019 Kündigung der Bank wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
Information Im Gesetz und den Banken AGB sind Kündigungsgründe einer Bank geregelt.

Einer davon spielt oft eine Rolle- und ist meist sehr umstritten.

Der Kündigungsgrund bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bankkunden.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 490 Abs. 1 BGB und in den meisten Banken AGB.

Danach kann die Bank ein ausgereichtes Darlehen fristlos kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtern oder eine Verschlechterung droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens auch bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet

Frage 1: Verschlechterung?

Wann aber liegt eine Verschlechterung der Verhältnisse vor?
Wenn der Kunde weniger verdient?
Wenn er sich scheiden lässt?
Wenn sein Unternehmen weniger Umsatz oder Gewinn macht?
Wenn andere Gläubiger einen Titel erlangen- oder wenn sie daraus vollstrecken?
Wenn eine Geschäftsidee nicht aufgeht?
Wenn eine Bank, die das Engagement begleitet, wegfällt oder sich in diesem Bereich nicht mehr engagieren will?
Wenn das Wertpapierdepot an Wert verliert?
Wenn der Grundstückswert sinkt?
Wenn ....

Jeder weiß, dass man solche Fragen nie mit einem einfachen Ja beantworten kann und dass man Dinge immer von mehreren Seiten betrachten muss.

Nach der Rechtsprechung muss die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse objektiv gegeben sein.

Die Beweislast dafür hat die Bank.

Sie muss beweisen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden bei geplanter Kündigung des Engagements im Vergleich zu den Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlich verschlechtert haben.

Wenn sie den Beweis führen kann, ist die Kündigung wirksam.
Wenn sie den Beweis nicht führen kann, ist die Kündigung unwirksam.

Frage 2: 'Drohen der Verschlechterung?

Schon das Drohen der Verschlechterung reicht als Kündigungsgrund aus.
Die Verschlechterung muss daher nicht bereits eingetreten sein.

Die Bank darf also auch vorbeugend kündigen bei einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung.

Frage 3: Gefährdung der Rückzahlung

Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse allein ist nicht ausreichend, um eine fristlose Kündigung der Bank zu rechtfertigen.
Es muss durch die Verschlechterung auch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet sein.

Es muss eine Prognose erstellt werden, ob die Bank vollständig bedient werden kann oder nicht

Das Problem:
Die Vermögensverhältnisse unterliegen Schwankungen.
iese bleiben nicht immer völlig gleich. Diese Beurteilung ist daher sehr kompliziert.
Wenn man die Verschlechterung “eng” betrachtet, könnten in Deutschland oder Europa bei Eintritt einer allgemeinen Wirtschaftskrise wahrscheinlich 50 Prozent aller Darlehen außerordentlich gekündigt werden.

Wollte/ will das der Gesetzgeber - erst recht: nützt das der Wirtschaft und nützt das der Banken- und Unternehmerlandschaft?

Angst und Panik sollten nie ein Antrieb von Entscheidungen oder besonderen Handlungen sein, wie einer Kündigung.

In der Finanzkrise handelten aber viele unklug und panisch.
Auch Banken.

Der Gesetzgeber hat auch in der Wirtschaftskrise das Insolvenzrecht geändert.

Er hat den Überschuldungstatbestand geändert.

Eine Kapitalgesellschaft musste nicht mehr bei einer Überschuldung das Insolvenzverfahren einleiten, wenn sie eine positive Fortführungsprognose hatte.

Ohne diese Gesetzesänderung wären wohl 20 Prozent aller Unternehmen in Deutschlnad in einer Überschuldung und Insolvenzanmeldepoflicht geraten.

Auch bei der Beurteilung der Vermögensverschlechterung für eine Kündigung eines Darlehns müssten diese Bedenken gelten.

Soll es dem Belieben der Banken überlassen bleiben, ob sie die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sanktionieren mit einer Kündigung oder einfach die Verhältnisse dulden?

Viele wollen wahrscheinlich den Bankkunden halten. Könnte man annehmen.

Es gibt leider auch zahlreiche Fälle, in denen Banken aber ihr Portfolio bereinigen oder umschichten wollen.

Dann hat der Kunde schlechte Karten.

Wir kennen solche Fälle.
Wir versuchen auch in solchen Fällen Lösungen zu finden.
Wir versuchen den Weg über die Kommunikation und Verhandlung mit den Banken.

Das Verhältnis ist aber oft schon völlig verschärft- beide Parteien sind Konflktgegner - eine Einigung allein aus emotionaler Sicht oft in weiter Ferne.

Manchmal bleibt nichts anders übrig als gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen.

Ein Problem:

Die Banken sind oft groß und Anwaltskosten spielen keine Rolle
Sie haben die Zeit und die Mittel solche Prozesse zu führen.
Der Privatmann oder das Unternehmen sind bis zur letztinstanzlichen Entscheidung oft schon zermürbt oder haben gar nicht mehr die Mittel und die Zeit sich auf Dauer qualifiziert zu wehren und um ihr Recht zu kämpfen.

Wer kann helfen?
Ombudsstellen der Banken oder
ein Wirtschaftsmediator oder
ein guter Anwalt oder ein Anwaltsmediator, der beide Qualifikationen hat,

Keiner sollten in Zeiten einer Krise und erforderlichen Verhandlungen mit seiner Bank allein dastehen oder allein “kämpfen”.

Es bedarf professioneller Hilfe.

Ich helfe beruflich, kompetent und preiswert.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (DIU)
Risikomanager

Kulzer@pkl,com
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Verfasser: Hermann Kulzer
 
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