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20.05.2019 Erben in Erbgemeinschaften-Verkauf der Erbanteile- keine jahrelangen Auseinandersetzungen
Information Manchen Eltern hinterlassen Ihren Angehörigen hohe Vermögenswerte. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, entstehen Erbengemeinschaften. Eine Erbengemeinschaft ist nach deutschem Recht eine Gruppe von Personen, der gemeinschaftlich der Nachlass eines Verstorbenen anfällt, § 2032 BGB. Die einzelnen Personen der Gemeinschaft heißen Miterben. Die Miterben erwerben kein Eigentum nach Bruchteilen, sondern sind gemeinschafltich- zur gesamten Hand- am ungeteilten Nachlass berechtigt. Dies nennt man Gesamthandsgemeinschaft. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist oft kompliziert. Eine Verfügung durch einen Miterben über einen ungeteilten Nachlassgegenstand oder einen Bruchteil daran ist nicht möglich, § 2033 BGB. Jeder Erbe kann aber über seinen Anteil am gesamten ungeteilten Nachlass , also über seinen Anteil verfügen, § 2032 BGB.- zum Beispiel durch Erbschaftsverkauf, § 2371 BGB.. Erbengemeinschaften auseinanderzusetzen ist daher manchmal kompliziert und dauert lange. Die Interessenlagen sind sehr unterschiedlich- meist kommt ein Kampf um Positionen dazu. Respekt im Umgang mit dem Nachlass und eine achtsame Kommunikation bleiben bei auftreteneden Konflikten unter den Erben häufig “auf der Strecke.” Eine Chance, langwierige Erbauseinandersetzungen zu erleichtern, ist der Verkauf von Erbanteilen. Neben der Kenntnis des Erbrechts, sind Gesellschaftsrechts- und kaufmännische Kenntnisse erforderlich. Wir beraten Sie gerne über die Erbschaftsauseinandersetzung und einen Verkauf des Erbanteils. Hermann Kulzer insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator
 
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