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21.10.2021 Schlecker-Kinder verurteilt wegen Bankrott, Untreue, Insolvenzverschleppung
Information

Die Kinder des Herrn Schlecker “halfen” Ihrem Vater, dem ehemaligen Drogeriekönig bei der “Sicherung “ des Vermögens und müssen jetzt ins Gefängnis.

Das Geld, das sie “gesichert” haben, mussten Sie -nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung- schon an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Neben Haft, Rufschaden und Kosten, hatten Sie durch diese Aktion in der bereits offensichtlichen Krise also nur Nachteile.

Der Vater erhielt eine Bewährungsstrafe- die Kinder müssen sitzen.

Darum sollte man genau prüfen lassen, wenn man jemanden in der Krise helfen will, ob man sich dadurch strafbar machen kann.

Mit einem Risikomanagement und einer Beratung durch einen Fachanwalt wäre das wahrscheinlich nicht passiert.

Dazu die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

BGH Beschluss vom 14. März 2019 – 1 StR 259/18.

Das Landgericht Stuttgart hat die beiden Kinder des Gründers der Drogeriemarktkette Anton Schlecker wegen

  • Untreue in Tateinheit mit 
  • vorsätzlichem Bankrott 
  • vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und 
  • Beihilfe zu Bankrottstraftaten ihres Vaters 


zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. 
Gegen Anton Schlecker hat das Landgericht eine zweijährige Bewährungs- und eine Geldstrafe verhängt. 
Nach den Feststellungen des Landgerichts erkannten die Angeklagten, dass dem eingetragenen Kaufmann A. Sch. spätestens seit dem 1. Februar 2011 die Zahlungsunfähigkeit drohte. 
In diesem Wissen schaffte der Mitangeklagte A. Sch. etwa durch die Gewährung überhöhter Stundensätze zugunsten des Personaldienstleisters LDG GmbH, deren Gesellschafter seine beiden Kinder waren, oder durch die Bezahlung eines Karibikurlaubs seiner Kinder und von Rechnungen für die Erstellung der Privatwohnung seines Sohnes Vermögenswerte beiseite. 
Hierbei unterstützen ihn seine beiden Kinder. 
Als A. Sch. zudem im Januar 2012 kurz vor seinem damals bereits beabsichtigten Insolvenzantrag sieben Millionen Euro an die LDG GmbH überwies, zahlten sich deren Gesellschafter seine beiden Kinder diesen Betrag sofort per Blitzüberweisung je zur Hälfte aus, ohne zu einer Rückzahlung bereit zu sein. 
Da die LDG GmbH die von A. Sch. erhaltene Zahlung an dessen Insolvenzverwalter zu erstatten hatte (§§ 129 ff. InsO), führten die Kinder von A. Sch. nach den Urteilsgründen durch ihr vorsätzliches Handeln eine Überschuldung der LDG GmbH in Höhe von mehr als 6,1 Mio. Euro herbei.

Hierin hat das Landgericht die schwerwiegendste Tat gesehen (Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott). Bei der Strafzumessung hat es zugunsten der Angeklagten die später erfolgte Schadenswiedergutmachung berücksichtigt. Während A. Sch. gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat, wenden sich seine beiden Kinder gegen Ihre Verurteilung.

Sie rügen mit ihren Revisionen eine falsche Rechtsanwendung durch das Landgericht und mehrere Verfahrensfehler.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der beiden Angeklagten ganz überwiegend als unbegründet verworfen.

Er hat lediglich jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott (überhöhte Vergütung der LDG GmbH) und die Gesamtfreiheitsstrafen herabgesetzt, weil das Landgericht die den Angeklagten fehlende Schuldnereigenschaft nicht zu ihren Gunsten bedacht hat (§ 28 Abs. 1 StGB).

Damit sind die beiden Angeklagten jeweils rechtskräftig zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.

Vorinstanz: LG Stuttgart – Urteil vom 27. November 2017 – 11 KLs 152 Js 53670/

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Verfasser: Hermann Kulzer, Wirtschaftsstrafverteidger
 
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