Sehr geehrter Herr X,
ich zeige an, dass ich den Gesellschafter Y anwaltlich vertrete, vgl. Vollmacht in Kopie in der Anlage. Hiermit beantrage ich von Ihnen als Geschäftsführer der M-GmbH
Auskunft und Einsicht
meiner Mandantin als Gesellschafter/in der M- GmbH in nachfolgende Unterlagen der Gesellschaft und begründe den Anspruch:
1. Anspruchsgrundlage
Die Geschäftsführer haben gemäß § 51 a GmbHG jedem Gesellschafter der GmbH auf Verlangen ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH zu gestatten.
2. Gegenstand des begehrten Auskunftsrechts
Das Auskunftsrecht bezieht sich auf die Angelegenheiten der Gesellschaft. Dies ist im weiten Sinne zu verstehen, BGHZ 152, 339 = NZG 2003, 396. Es betrifft alle Bücher und Schriften der GmbH. Dies beinhaltet:
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen und Summen- und Saldenlisten
- Titel, Steuerbescheide, Vollstreckungsbescheide
- Jahresabschlüsse der Gesellschaft
3. Ansprechpartner
Das Auskunftsrecht kann direkt gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht werden.
4. Vertretung durch einen Anwalt
Der Auskunftsersuchende kann sich durch einen Anwalt vertreten lassen.
5. Einblick in Originale
Das begehrte Auskunfts- und Einsichtsrecht bezieht sich auf Originalunterlagen der GmbH.
6. Unverzügliche Erledigung
Die Auskunft und Einsicht muss von Ihnen unverzüglich erteilt werden bzw. erfolgen.
7. Besonderheiten beim Jahresabschluss
Die Vorlage des aufgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht kann der Gesellschafter neben § 51 a GmbHG auch uneingeschränkt aus § 46 Nr. 1 GmbHG verlangen, für die Ausübung seiner Kompetenzen und damit der Gesellschafter seine Gewinnansprüche (§ 29 GmbHG) beurteilen kann. Die Vorlagepflicht erstreckt sich auch auf die Prüfberichte und sonstiges Erläuterungsmaterial. Darüber hinaus besteht ein Auskunftsanspruch zu den Einzelheiten der Bilanzierung.
8. Frist
Ich fordere Sie auf, dem Auskunfts- und Einsichtsbegehren innerhalb der nächsten 10 Werktage nachzukommen und zwei Terminvorschläge zur Einsicht vor Ort zu gewährleisten. Wir bitten, Ihren Kopierer nutzen zu können und werden Ihre Kosten erstatten.
9. Gerichtliche Durchsetzung bei Nichterfüllung
Wenn Sie der Aufforderung ohne Angabe von Gründen nicht nachkommen, sieht § 51 b GmbH ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung der Informationsrechte (sogenanntes Auskunftserzwingungsverfahren) vor. Dies findet gemäß § 132 Abs.1, 3 AktG analog vor der zuständigen Kammer für Handelssachen beim Landgericht M statt. Es verursacht Kosten und damit Schaden für die Gesellschaft.
10. Missachtung des Auskunftsbegehrens
Vorsorglich weise ich daraufhin, dass sich der Geschäftsführer persönlich schadensersatzpflichtig macht, wenn er gesetzliche Pflichten nicht erfüllt gemäß § 93 AktG analog und bei groben Pflichtverletzungen abberufen werden kann, gemäß § 38 Abs.2 GmbHG, § 84 AktG analog.
Nach der Rechtsprechung stellt auch die Missachtung des Auskunftsbegehrens gemäß § 51 a GmbHG eine grobe Pflichtverletzung dar, vgl. Altmeppen GmbHG, Kommentar 8. Auflage § 38 Rdnr. 38.
Ich bitte daher um fristgemäße Erledigung.
Für etwaige Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |