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29.07.2019 Haftung des Insolvenzverwalters. 11 wichtige Punkte.
Information

Hauptzweck des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, § 1 InsO. 

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des/der Schuldners/Schuldnerin auf den Insolvenzverwalter über. 

Der Insolvenzverwalter soll das Ziel der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger durch ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse erreichen. 

Der Verwalter hat Pflichten, die er erfüllen muss. 

Verletzt er Pflichten und verursacht dadurch Schaden, hat er für diesen einzustehen.

1. Anspruchsgrundlage
Die Haftungsgrundlage für alle Vermögensschäden und die persönliche Haftung des Verwalters ist § 60 InsO.

2. Voraussetzung der Haftung
Voraussetzung für die Haftung ist die Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht.

3. Pflichten
Insolvenzspezifische Pflichten sind unmittelbar in der Insolvenzordnung geregelt und dienen dem Schutz der Insolvenzmasse in ihrer Gesamtheit oder zu Gunsten einzelner Personen.

4. Unzweckmäßiges Handeln
Der Insolvenzverwalter haftet nicht für jede unzweckmäßige Handlung. 

Er hat ein Verwaltungsermessen und ist an die Grundregeln der Wirtschaftlichkeit gebunden.

5. Gesamt- und Einzelschaden
Der Verwalter haftet neben dem Gesamtschaden auch für Einzelschäden gegenüber

a) dem Schuldner

Der Schuldner hat einen Anspruch auf die bestmögliche Masseverwertung, um hierdurch eine möglichst hohe Enthaftung oder gegebenenfalls einen Überschuss erzielen zu können, FK- InsO § 60 Rn.8; Wirtz in Handbuch des Fachanwalts für Insolvenzrecht, 5. Auflage S. 1636 Rdnr. 12. 

Der Verwalter muss bei einer Verwertung von Vermögensgegenständen einen angemessenen Preis erzielen und darf nicht leichtfertig oder übereilt eine Veräußerungsentscheidung treffen, BGH ZIP 1995, 423 ff. Der Insolvenzverwalter hat daher bei der Verußerung von Vermögensgegenständen darauf zu achten, dass ein angemessener Preis erzielt wird, vgl.Wirtz a.a. O. Rdnr. 12.

b) Der Rechte von Aus- und Absonderungsberechtigten müssen gemäß § 47 ff, 165, 166 InsO vom Insolvenzverwalter beachtet werden. Ein Haftungsrisiko ergibt sich für den Verwalter aus § 168 Abs.1 InsO, wenn der Verwalter dem Absonderungsberechtigten seine Veräußerungsabsicht nicht anzeigt und er deshalb einen Mindererlös erzielt.

c) gegenüber den Insolvenzgläubigern hat der Insolvenzverwalter die Pflicht der gleichmäßigen Befriedigung, soweit nicht abweichende Verteilungsmaßstäbe vorgesehen sind, §§ 39, 209 InsO, Häsemeyer Insolvenzrecht Rn.2.17 ff. 

Zum Schadensersatz führen:

- das Anerkennen unberechtigter Forderungen, BGH NJW 1973, 1198 ff.

- das Unterlassen einer anfechtbaren Rechtshandlung, obwohl die Masse angereichert werden kann, Bork ZIPO 2005, 1120 ff.

6. Verschulden des Verwalters
Voraussetzung für eine Haftung ist ein Verschulden des Verwalters.

7. Geltendmachung des Anspruchs
§ 92 InsO differenziert bei der Geltendmachung zwischen dem Individual- und dem Gesamtschaden. 

Insolvenzgläubiger verlieren für die Dauer des Insovenzverfahrens ihre Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis nach § 92 Satz 1 InsO. Die sich gegen den Insolvenzverwalter richtenden Schadensersatzansprüche können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur durch einen neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, § 92 Satz 2 InsO.

Es kann ein neuer Insolvenzverwalter sein, oder ein Sonderinsolvenzverwalter, der neben den weiteren Insolvenzverwalter tritt, BT-Drucksache 12/7302, 162; Wirtz a.a.O. S. 1641 Rndr. 30.

8. Verjährung
Für die Verjährung von 'Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter gilt § 62 Satz 1 InsO.

9. Interessenkollision
Stellt sich vor oder während des Insolvenzverfahrens eine Interessenkollision heraus, hat diese der Verwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann der Schaden darin bestehen, dass ein Sonderinsolenzverwalter zur Aufklärung bestimmter Sachverhalte eingesetzt werden müssen, woraus Vergütungsansprüche entstehen, die bei rechtzeitiger Anzeige nicht entstanden wären, AG Potsdam, ZInsO 2005, 503 Wirtz a.a. O. S. 1650.

10. Untreue
Der Vorwurf der Untreue könnte begründet sein, wenn der Verwalter Vermögensgegenstände freihändig ohne Kenntnis ihres Wertes veräußert, vgl Binz/Hess Insolvenzverwalter, Rm 3370 ; Wirtz a.a.O. S. 1656.

11. Aufsicht des Gerichts
Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, die Amtsführung des Insolvenzverwalters zu überwachen,

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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