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20.11.2003 |
Betriebsfortführung in der Insolvenz |
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Bei Betriebsfortführungen im Eröffnungsverfahren ist grundsätzlich die starke vorläufige Insolvenzverwaltung anzuordnen, um so dem schuldnerischen Unternehmen keinen Wettberwerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen. Es muss verhindert werden, dass schuldnerische Unternehmen während des Eröffnungsverfahrens keine Miete, Leasingsraten und Umsatzsteuer zahlen müssen. AG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2003-67 g IN 205/03, ZIP 2003, 1809; EWIR 21/2003 S. 1091 |
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Verfasser: Kulzer Hermann, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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