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20.03.2020 < COV-19: SO KÖNNEN SIE IHR UNTERNEHMEN VOR DEN CORONA-FOLGEN SCHÜTZEN
Information A. Gliederung des Beitrages

1/5 aller  Unternehmen befürchten durch coronabedinge Folgen in Insolvenzgefahr zu geraten.

I. Corana und die Folgen für die Wirtschaft

Was können und müssen Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Gesellschafter, Betriebsräte u.a. jetzt tun, um die Krise zu bewältigen.
II. Kurzarbeitergeld
1. Vermeidung von Kündigung
2. Zeitraum des Kurzarbeitergeldes 
3. Neuerungen der Bundesregierung
4. Erkrankung des Betriebsinhabers
5. Unabwendbares Ereignis
6. Unterbrechung der Lieferketten
7. Notstand oder höhere Gewalt?

III. Wo können wir Sie beraten und Ihnen helfen?
1. Beratung des Geschäftsführers u.a. Verantwortliche
2. Gutachten über Zahlungsfähigkeit und/oder Sanierungsfähigkeit
3. Sicherung der Liquidität
4. Betriebwirtschaftliche Planung für die Phase der Krise und danach
5. Außergerichtliche Verhandlungen mit Gläubigerin
6. Bei Bedarf: Insolvenzantrag
7. Sanierung mittels Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung und Planverfahren

IV. Krisenbewältigung in der Corona-Krise
  1. Stundungen/Verzicht von Gläubigerforderungen
  2. Stundung von Steuern 
  3. Liquiditätshilfen 
  4. Bürgschaften/ Patronatserklärungen
  5. Umwandlung (von kleinen Kapitalgesellschaften in OHGs u.a.)
  6. Eigenverwaltung mit Insolvenzplan
  7. Kostenanpassung
  8. Sonstige
V. Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
VI. Vertragsrechtliches
  • Unmöglichkeit
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage
  • Individualvereinbarung
VII. Kontakt

B. Ausführungen zu den Gliederungspunkten

I. Die Wirtschaft erlebt große Einbrüche. Kann ein Kollaps und eine Insolvenzflut verhindert werden? 

Wir können von der Krise betroffenen Unternehmen helfen.

Wir (Steuerberater, Unternehmensberater, Fachanwalt mit dem Schwerpunkt der Krisenbewältigung und Sanierung) beschäftigen uns mit: 
  • Kostenplanung - u.U. Kostenanpassung
  • Finanzierungshilfen
  • Liquiditätsprüfung und Liquiditätssicherung
  • außergerichtliche Schuldenregulierung
  • Verhandlungen mit Gläubigern (Stundungen, Verzicht ua.)
  • Umwandlung von Gesellschaften 
  • Eigenverwaltung - als eine Form der Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens
  • Insolvenz- wenn nicht vermeidbar oder sogar vorteilhaft
II. KURZARBEITERGELD

In manchen Branchen wird es voraussichtlich viele Monate dauern, bis wieder eine normale Reisetätigkeit stattfindet. Zahlreiche Unternehmen werden das wirtschaftlich nicht überstehen und kurz über lang daher einen Insolvenzantrag stellen müssen. Die Mitarbeiter erhalten innerhalb eines Insolvenzverfahrens bis zu 3 Monate ihren vollen Lohn über das Insolvenzgeld. Wenn die Mitarbeiter aber vorher Kurzarbeitergeld erhielten, dann erhalten sie auch innerhalb des Insolvenzverfahrens den gekürzten Lohn.

1. Vermeidung von Kündigung
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus spielt das Kurzarbeitergeld wieder eine wichtige Rolle -  wie schon im Rahmen der Finanzkrise. 
Die Kurzarbeit ist ein Instrument, um Kündigungen zu vermeiden. Schickt ein Unternehmen seine Mitarbeiter in Kurzarbeit, trägt die Bundesagentur für Arbeit 60/ 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Der Koalition hat beschlossen, dass die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden den Arbeitgebern voll erstattet werden - und zwar voll und nicht nur 50 Prozent, wie ursprünglich beabsichtigt. 

2. Zeitraum
Manche fordern, die Förderdauer des Kurzarbeitergeldes auf 24 Monate zu verlängern, wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern müssen. 
Die Förderdauer liegt regulär bei zwölf Monaten. Sie kann vom Bundesminister durch eine Rechtsverordnung auf 24 Monate verlängert werden. 

Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und bürokratische Hürden sollen erleichtert werden.
Im Jahr 2020 beträgt für das Kurzarbeitergeld die Beitragsbemessungsgrenze 6.900 Euro (Ost: 6.450 Euro), sodass das Kurzarbeitergeld 2020 eine Summe von 4.623,00 Euro (67%) (Ost: 4.321,50 Euro) nicht überschreiten kann. 

3. Neuerungen der Bundesregierung
Die Neuregelung soll Kurzarbeit bereits dann ermöglichen, wenn zehn Prozent der Belegschaft betroffen sind, statt bisher ein Drittel. Den Unternehmen sollen dafür die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet werden. Außerdem wird der Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer ermöglicht.

4. Erkrankung des Betriebsinhabers
In der Vergangenheit haben die Sozialgerichte (BSG 1.12.2014 – B 11 AL 3/14 R) Erkrankungen häufig nicht als unabwendbares Ereignis akzeptiert und Einschränkungen aufgrund einer Erkrankung des Betriebsinhabers nicht als Grund für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gewertet: Es verwirkliche sich lediglich ein übliches, innerbetriebliches Risiko. 

5. Unabwendbares Ereignis
Auch nach der allgemeinen Definition des unabwendbaren Ereignisses – jedes objektiv feststellbare Geschehen, das selbst durch äußerste, nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt nicht abzuwenden ist – wäre bei einigen Betriebseinschränkungen aufgrund des Coronavirus kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben.

6. Unterbrechung der Lieferketten
Bei Unterbrechungen der Lieferketten stellt sich die Frage, ob keine Ersatzbeschaffung zu höheren Preisen möglich ist oder eine Bevorratung erforderlich gewesen wäre.

7. Notstand oder höhere Gewalt?
Die typischen Fälle des unabwendbaren Ereignisses – notstandsähnliche Situationen und höhere Gewalt – entsprechen eher den Folgen der Corona-Erkrankungen. 

8. Einschätzung der Arbeitagentur
Die Regionaldirektion Baden-Württemberg vom 6.2.2020: 

"Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich."

Die Bundesagentur erklärte schon am 28.2.2020: 

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. 

III. Wo können wir helfen? 

1. Beratung Geschäftsführer

Welche Aufgaben, Pflichten und Haftungsgefahren bestehen jetzt für Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Betriebsräte? 
Die Situation ist vergleichbar mit einer besonderen und schwierigen Bergtour, bei der man besser Hilfe eines Bergführers in Anspruch nehmen sollte.

2. Gutachten über Zahlungsfähigkeit und/oder Sanierungsfähigkeit

3. Sicherung der Liquidität

Die Programme für Liquiditätshilfen wurden erheblich ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Dazu wurden auch Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht.

4. Außergerichtliche Verhandlungen mit Gläubigerin

5. Bei Bedarf: Insolvenzantrag

In den Fällen, in denen der Insolvenzgrund nicht coronabedingt ist, gilt die Insolvenzantragspflicht fort. In einigen Fällen ist die frühzeitige Insolvenzanmeldung (bei drohender Zahlungsunfähigkeit) sinnvoll, um alle Werkzeuge des Insolvenzrechts zur Sanierung einsetzen zu können (Insolvenzgeld, Wahlrecht des Verwalters bei ungünstigen Verträgen, verkürzte Kündigungsfristen u.a.).

6. Sanierung mittels Eigenverwaltung und Planverfahren.Wir helfen bei der Eigenverwaltung und dem Antrag.Die Abkürzung des Verfahrens kann durch einen Insolvenzplan erfolgen.

7. Abwehr von möglichen Haftungsansprüchen

Achten Sie bei Liquiditätshilfen auf die zweckgemäße Einsetzung der Mittel. Dies muss auch dokumentiert werden. Viele Betroffene während der Flutkatastrophe, die Hilfe erhielten, waren später nicht mehr in der Lage, alle Ausgaben zu belegen. Viele Betriebe gingen mangels Belegbarkeit auf Grund der Rückforderungsansprüche in die Insolvenz. Also keine "Bange haben",  sondern darauf achten.

8.  Steuerliche Maßnahmen

Es gibt verbesserte Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung. Das ist auch für Freiberufler und kleine Unternehmen möglich. Steuerberater können dies für Sie schnell und sicher erledigen.

IV. Krisenbewältigung in der Corona-Krise
  1. Stundungen/(Teil)Verzicht von Gläubigerforderungen
  2. Stundung von Steuern (keine UST) 
  3. Bürgschaften/ Patronatserklärung
  4. Umwandlung (von kleinen Kapitalgesellschaften in OHGs u.a.)
  5. Eigenverwaltung mit Insolvenzplan.
  6. Kostenanpassungen
  7. Liquiditätshilfen /fresh money 
  • Hilfen vom Staat
  • Stützung der Liquidität durch Working Capital Management (Lagerabbau, Factoring)
  • Veräußerung von nicht notwendigem Betriebsvermögen. 
  • Auch betriebsnotwendiges Vermögen kann ggf. veräußert werden
    (mittels sale & lease back), um Liquidität zu gewinnen.
V. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen coronabedingter Zahlungsunfähigkeit 

Es gab schon früher einmal eine schnelle Reaktion der Regierung, um Unternehmen zu unterstützen, die auf Grund besonderer Umstände in eine Zahlungskrise geraten sind. Das erfolgte auch bei der Corona-Krise. Das Gesetz wurde am 25. 3. 2020 in einem Schnellverfahren verabschiedet.
Es war das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasser- und starkregenfallbedingter Insolvenz.

VI. Rechtliches

Müssen Verträge eingehalten werden trotz Corona?
Ausnahmesituationen sind gesetzlich geregelt. 
  • vertragliche Regelung, dass Mietzahlungspflicht entfällt
Manche Gewerbemietverträge sehen Klauseln vor, dass keine Miete bezahlt werden muss, wenn das Ladengeschäft nicht betrieben werden kann. Dies gilt es jetzt zu prüfen.
  • Unmöglichkeit
Die Unmöglichkeit ist in § 275 BGB geregelt. Natürlich gibt es noch keine gerichtliche Entscheidungen - man kann daher nur vergleichbare Fälle zur Beurteilung heranziehen. 

Bei einer absoluten Unmöglichkeit wird der Schuldner von der Leistungsverpflichtung automatisch- das heißt ohne Anzeige- befreit; es handelt sich um einen Ausschluss der Leistung kraft Gesetzes. Nach teilweise vertretener Ansicht muss eine Anzeige erfolgen.

Bei der Unmöglichkeit wegen unverhältnismäßigem Aufwand muss der Schuldner eine Einrede erheben. Ohne Einrede keine Befreiung von der Leistungspflicht.

  • Wegfall der Geschäftsgrundlage
Von der Rechtsprechung wurde die Lehre von der Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt. Diese Regelung hat Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch gefunden und ist in § 313 BGB normiert. 

Wenn sich die Geschäftsgrundlage so geändert hat, dass ein Festhalten am Vertrag zu den bisherigen Bedingungen einem Teil nicht zugemutet werden kann, kann als erster Schritt die Vertragsanpassung an die geänderten Umstände gefordert werden.

Wenn eine Vertragsanpassung entweder nicht möglich oder aber einem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. 

Bei Dauerschuldverhältnissen kann der Vertrag unter diesen Bedingungen gekündigt werden.

  • Individualvereinbarung
Parteien können vertraglich spezielle Regelungen für Corona-Beeinträchtigungen regeln. Es kann auch festgelegt werden, wann, unter welchen Bedingungen ein Festhalten am Vertrag und/oder einzelner vertraglicher Bestimmungen zumutbar ist oder nicht.
  • Höhere Gewalt/ Force Majeure nach UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht (CISG) findet Anwendung, wenn es sich um einen internationalen Warenkauf handelt, der dem Recht eines Vertragsstaates unterliegt oder die Parteien die Anwendbarkeit vereinbart haben. Das UN-Kaufrecht sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers vor. 

Art. 79 UN-Kaufrecht regel, dass eine Partei für die Nichterfüllung ihrer Pflichten nicht einzustehen hat, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht. Weiter ist erforderlich, dass von der Partei nicht vernünftigerweise erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsschluss in Betracht zu ziehen.
Ist die Erfüllung des Vertrages objektiv unmöglich, kann diese nicht erzwungen werden. 

Als Fallgruppen des Art. 79 UN-Kaufrecht sind sowohl Epidemien als auch Blockaden und Schließung von Transportwegen vom Grundsatz her anerkannt. Maßgeblich ist aber die Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles.

Prüfungsreihenfolge:
1. PRÜFUNG des Vertrages: Ist im Vertrag eine Klausel zu höherer Gewalt enthalten und wenn ja: 
Kann der Covid-19-Virus darunter subsu­miert werden  

2. Folgen- und Fristenregelung
Prüfung, ob und welche Folgen die Klausel regelt und ob sie gewisse Fristen oder Handlungspflichten enthält. 
3. Besondere gesetzliche Regelungen des Landes des Lieferanten prüfen
Beispiel: Artikel 117 des Chinesischen Vertragsgesetzes definiert höhere Gewalt als Situation, die objektiv betrachtet unvorhersehbar, unvermeidbar und unüber­windbar ist.

4. Behinderungsanzeige: Höhere Gewalt
Kontaktaufnahme zum Vertragspartner und Anzeige der Behinderung durch Höhere Gewalt.

5. Schadensminimierung
Ergreifen von Maßnahmen zur Schadensminimierung. Eine Dokumentaion ist erforderlich. 
6. Force Majeure Nachweise einholen
Sogenannte Force Majeure-Zertifikat/ Nachweise beantragen und einholen.
7. Wegfall der Geschäftsgrundlage
Hilfsweise sollte immer der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft werden, falls Höhere Gewalt nicht zur Anwendung kommt oder dies streitig ist. 
8. Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen eines Wegfalls der Geschäfts­grundlage sind - wie im Fall Höherer Gewalt- die mögliche Vertrags­­auflösung oder -anpassung.

VII. Kontakt: 
  • Hermann Kulzer 
  • Master of business and administration
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsmediator (uni DIU)
  • 0351 8110233 
  • Handynummer auf Anfrage
  • Kulzer@pkl.com


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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Sanierer Wirtschaftsmediator
 
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