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18.11.2003 |
Schadensersatz des Insolvenzverwalters bei Wahl der Vertragserfüllung |
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1.Der Insolvenzverwalter haftet dann persönlich, wenn er sich nicht von dem Vorwurf entlasten kann, er habe bei Begründung der Masseverbindlichkeiten durch Wahl der Vertragserfüllung gemäß § 103 Abs. 1 InsO erkennen können, dass die Masse voraussichtlich nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten ausreichen würde. 2.Die Haftung tritt bereits ein, wenn die Forderung des Massegläubigers bei Fälligkeit nicht erfüllt werden kann. 3.Der Insolvenzverwalter muss sich laufend über den Stand der Deckung der Masseverbindlichkeiten durch Vorlage kontinuierlicher Liquiditätsplanung und Statusübersichten informieren. OLG Hamm, Urt .v. 28.11.2002- 27 U 87/02, ZIP 2003,1165; EWIR 21/2003 S.1093 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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