1. Mantelverwendung wird wie Neugründung behandelt
Manche Unternehmensgründer wollen durch den billigen Erwerb eines kapitalmäßig ausgezehrten Mantels den Kapitalaufwand einer Neugründung sparen.
Maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist bei der Fortführung eines gebrauchten Mantels die Unternehmenslosigkeit (leere Hülle), vgl. Roth in Roth/Altmeppen GmbHG 7. Auflage 2012 § 3 Rdnr. 13 b. Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des alten Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstandes tätig gewesenen, jetzt aber unternehmslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmH-Gesetzes entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschl. v. 9.12.2002-II ZB 12/02, ZIP 2003, 251). Die Verwendung des Mantels wird also behandelt wie eine Neugründung. Das Kapital muss also vorhanden sein.
2. Offenlegung
Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offen zu legen. Diese Offenlegung der "Revitalisierung" ist mit der Versicherung des Vorhandenseins des Kapitals gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden. Dies verlangt der Buindesgerichtshof bereits seit 2003.
3. Unterbilanzhaftung
Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch das Haftungsmodell der Unterbilanzhaftung- bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registerbericht sicherzustellen.
4. Ausnutzung eines Verlustvortrages?
Die Ausnutzung eines Verlustvortragess wurde seit 2008 praktisch vollständig ausgeschlossen.
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