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24.01.2021 Gesetz der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
Information

Coronabedingt gab es viele Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Krise befinden.
Im Falle einer späteren Insolvenz wird geprüft, ob möglicherweise eine Insolvenzverschleppung vorliegt. Es wird dann sorgfältig geprüft, ob das Unternehmen schon vor Corona insolvenzreif war und wenn nein, ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Anspruch genommen werden konnte.

Die Gesetze zur Hilfestellung von Unternehmen wegen Corona spielen plötzlich eine wichtige Rolle, damit sich die Geschäftsleitung verteidigen kann.

 Welches Gesetz ist unter anderem gemeint?

Gesetz der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG – BT-Drs. 19/24181, 19/24903). 

Am 17. Dezember 2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFOG) beschlossen. Bestandteil dieses Gesetzes war das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Das Gesetz sollte der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens dienen. 

Ein Auszug von vielen Änderungen - die Zusammenfassung der wichtigsten Punkte weiter unten.

  • Zu § 17 Absatz 1 Satz 2 [neu]: Darstellung der Restrukturierungskosten:
    Deshalb hat der Schuldner eine vollständige Information der Planbetroffenen über die bereits angefallenen und noch zu erwartenden Restrukturierungskosten sicherzustellen. Zu den betroffenen Kosten gehören auch die Aufwendungen, die der Schuldner für von ihm beauftragte Sanierungsberater tätigt.

  • Zu § 93 [neu] Stabilierungs- und Restrukturierungsrahmen:
    Bei den Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen handelt es sich – anders als beim Insolvenzverfahren – nicht um ein Gesamtverfahren. Der Schuldner kann dafür optieren, von nur einem Teil seiner Gläubiger Sanierungsbeiträge einzufordern. Die Forderungen bestimmter Gläubiger wie insbesondere der Arbeitnehmer sind von vornherein und umfassend vor Eingriffen geschützt. Vor diesem Hintergrund ist eine verfahrensmäßige Vertretung der gesamten Gläubigerschaft im Verfahren nicht nur verzichtbar, sondern sogar nachteilig. Wie auch das Insolvenzverfahren ist der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen vom Grundsatz geprägt, dass Entscheidungen von denjenigen getroffen werden, die von diesen Entscheidungen betroffen sind. Die verfahrensrechtliche Einbeziehung von Parteien, die keine Sanierungsbeiträge leisten, sondern umgekehrt von diesen profitieren, würde ineffiziente Anreize schaffen und führte zur Erschwerung von Abstimmungen. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen würde überdies die Flexibilität und Effizienz einbüßen, die ihn gegen- über dem Insolvenzverfahren auszeichnen.

  • 15b (8) InsO: regelt das Verhältnis der Insolvenzantrags- und Steuerpflichten des Gfü
    Die Regelung dient dazu, die Pflichtenkollision von Geschäftsführern im Zeitraum vom Eintritt der Insolvenzreife bis zur Verfahrenseröffnung aufzulösen. Hier unterliegt der Geschäftsführer bislang einerseits der Pflicht zur Masseerhaltung, die es ihm verwehrt, selektiv Ansprüche zu begleichen, die im eröffneten Verfahren nur als Insolvenzforderung durchsetzbar sind. Andererseits unterliegt er einer haftungsbewehrten Pflicht zur Steuerabführung. Es wurde allgemein als wünschenswert angesehen, diese Pflichtenkollision in einer Weise aufzulösen, die für Geschäftsleiter handhabbar ist und ihnen Möglichkeiten aufzeigen, sich regelkonform und ohne das Risiko einer Haftung zu verhalten. Entlastet werden diejenigen Geschäftsleiter, die ihren Verpflichtungen aus § 15a InsO nachkommen. Wer nach Eintritt der Insolvenzreife unverzüglich die nach § 15a InsO gebotenen Schritte einleitet, also entweder einen Insolvenzantrag stellt oder die Antragsfristen ausnutzt, um Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben, sollte nicht gleichzeitig gegenläufigen Pflichten ausgesetzt sein. Der Vorrang der Massesicherungspflicht vor der Pflicht zur Abführung von Abgaben entspringt dem insolvenzrechtlichen Gedanken, dass ab dem Eintritt der Insolvenzreife die selektive Zahlung einzelner Verbindlichkeiten, die ab Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen geltend zu machen sind, unzulässig sein muss.
  • 55 Abs. 4 InsO: neu gefasst.

  • § 1 COVInsAG (3): im Januar 2021 ist die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgesetzt für Unternehmen, die im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 einen Hilfsantrag in staatlichen Programmen zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie gestellt haben oder in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
  • Überschuldungsprüfung gemäß § 19 InsO wird in § 4 COVInsAG dahingehend verändert, dass für die Prognose lediglich ein Zeitraum von vier Monaten zugrundezulegen ist, wenn die Überschuldung auf der COVID 19-Pandemie beruht.
  • § 5 und 6 COVInsAG: Betreffen Sonderregelungen in Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen Beginn und Ende 2021 beantragt werden. 
    Grundsätzlich kommt die Anordnung einer Eigenverwaltung nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass der Schuldner seinen insolvenzrechtlichen Pflichten nachkommt. Hierfür ist oftmals eine Beratung des Schuldners erforderlich. Für die vorliegende Sonderkonstellation wird in Absatz 5 die Möglichkeit geschaffen, sowohl im vorläufigen als auch im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren anzuordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter oder des Sachwalters bedürfen. Aufgrund dieser Möglichkeit ist eine spezifische insolvenzrechtliche Expertise auf Seiten des Schuldners nicht zwingend erforderlich. Absatz 6 regelt daher, dass die Annahme von Nachteilen für die Gläubiger nicht allein darauf gestützt werden kann, dass der Schuldner keine Vorkehrungen zur Sicherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten getroffen hat.
  • § 7 COVInsAG: regelt die Einbeziehung von Forderungen aus staatlichen Hilfsprogrammen in einen Restrukturierungsplan
  • Eine Vollstreckungssperre entsprechend StaRUG hat verjährungshemmende Wirkung, § 204 Abs.1 Nr. 10a BGB

Das Wichtigste in Kürze: 

  1. Sanierung ohne Insolvenzverfahren
    Unternehmen erhalten durch das neue SanInsFoG einen Rechtsrahmen für Sanierungsmaßnahmen bereits vor Eintritt der Insolvenzreife - also in der Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  2. Sanierungsmoderator
    Hilfestellung zur Bewältigung einer Krise kann ein vom Gericht bestellter Sanierungsmoderator leisten. 
  3. Restrukturierungsbeauftragter und der Restrukturierungsplan
    Der wesentliche Baustein der Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ist der Restruktuierungsbeauftragte, der Hilfestellung leisten soll bei der Erstellung eines Restrukturierungsplanes, der von den Gläubigern bestätigt werden muss.
    Die Regelungen sollen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beitragen. 
  4. Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
    Ob es eine Verlängerung der Insolvenzantragspflicht gibt, war umstritten. 
    Bis zuletzt haben die Abgeordneten das Für und Wider abgewogen.
    Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit  und Überschuldung war ausgesetzt. Die Aussetzung wurde mehrfach verlängert, zuletzt nur noch bei Überschuldung bis zum 31.12.2020. Diese Aussetzung wurde nochmal bis 31.1.2021 verlängert.
  5. Hilfe für Gewerbemieter
    Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, gilt ab Dezember 2020 eine gesetzliche Vermutung: Erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Pandemie können dadurch eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen. Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, werden durch eine begleitende verfahrensrechtliche Regelung beschleunigt, damit die Parteien schneller Rechtssicherheit erhalten.

    Ich informiere Sie gerne über alle Neuerungen im Insolvenz- und Sanierungsrecht und stehe als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator gerne zur Verfügung.

    Hermann Kulzer, MBA (Dresden)
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schwerpunkt Restrukturierung
    Wirtschaftsmediator (uni DIU)
    Sanierungsmoderator 

     
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt
 
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