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20.01.2021 BGH: Wirksame Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Wann liegt eine wirksame Anmeldung vor?
Information Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in 2020 über eine Feststellungsklage eines Gläubigers entscheiden, der im Insolvenzverfahren eine hohe Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, die vom Insolvenzverwalter bestritten wurde. Der Gläubiger klagte auf Feststellung zur Tabelle und verlor erstinstanzlich. Dagegen wendete sich der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter erfolgreich.
Der BGH hob das Urteil auf. Die Vorinstanz hatte das Bestehen der Forderung nicht weiter geprüft, daher verwies der BGH die Klage zur Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Ausgangspunkt der Forderung war ein Kaufvertrag über Solarmodule und eine Lieferung an die später insolvente Schuldnerin. Schon vor Einleitung des Insolvenzverfahrens führten die Kaufvertragsparteien einen Rechtsstreit über das Bestehen der Forderung, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen wurde. 

Der Kläger meldet seine Kaufpreisforderung zur Insolvenztabelle an und verwies auf den Kaufvertrag und die Klageschrift. Die Klage fügte er allerdings nicht bei.

Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung in voller Höhe und bemängelte, dass keine wirksame Forderungsanmeldung vorläge.

Der Kläger nahm daher den unterbrochenen Rechtsstreit wieder auf und klagte nun auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle.

Der BGH entschied, dass -entgegen der Auffassung des insolvenzverwalters und der ersten Instanz- die Voraussetzungen für eine wirksame Forderungsanmeldung vorliegend gegeben waren. 
Eine wirksame Forderungsanmeldung setze grundsätzlich voraus, dass der Forderungsbetrag und der Grund für die Forderung genannt werden- mehr nicht.

Bei dem "Grund der Forderung" muss  der Lebenssachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich die angemeldete Forderung konkret und zweifelsfrei bestimmen lässt. 
Eine rechtliche Einordnung der Forderung oder eine Darlegung des Sachverhalts wie in einer Klage sind nicht erforderlich und der Verweis auf weitere Unterlagen ist möglich, wenn sich dadurch die Forderung zweifelsfrei bestimmen lasse. 

Trotz des für Gläubiger positiven Urteils, muss bei der Forderungsanmeldung Sorgfalt angewendet werden, denn:  NUR EINE WIRKSAME FORDERUNGSANMELDUNG UNTERBRICHT DIE VERJÄHRUNG.

Eine wirksame Forderungsanmeldung setzt die Angabe von „Grund und der Betrag“ voraus.

Wenn der Gläubiger das nicht macht, wird die Verjährung durch diese Anmeldung nicht unterbrochen-seine Forderung verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist.
Der Gläubiger kann seine Forderung zwar  "nochmal" wirksam anmelden - es liegt dann jedoch eine neue Forderungsanmeldung vor. Wenn zwischenzeitlich die Verjährung der Forderung eingetreten ist, hat der Gläubiger Pech - die Forderung kann nicht mehr zur Tabelle festgestellt werden. 

MERKE: Bei der Forderungsanmeldung sind sämtliche Tatsachen vorzutragen, aus denen sich zweifelsfrei die konkrete Forderung ergibt. 

Wer noch mehr über die "Forderungsanmeldung" erfahren möchte, kann unter den Stichwörtern "A bis Z" unter Forderungsanmeldung nachsehen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der wirksamen Forderungsanmeldung und Durchsetzung Ihrer Forderung.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht

www.pkl.com
kulzer@pkl.com 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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