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11.03.2021 Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger hat keinen Vergütungsanspruch gegen die Anleihegläubiger
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Der BGH entschied 


durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harmsim

mit Urteil vom 21.1.2021

unter Aktenzeichen IX ZR 77/20,

dass der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellte gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger ohne gesonderte Vereinbarung keinen Vergütungsanspruch gegen den einzelnen Anleihegläubiger hat.

Meine Bemerkung:
Verrechnungen des Vertreters mit dem von ihm eingezogenen Quotenauszahlungsanspruch im Insolvenzverfahren wären daher ohne bestätigte Vergütungsvereinbarung und Zustimmung der Verrechnung unzulässig. 

 

 

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