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22.12.2003 |
Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren |
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EuInsVO Art 3, 16, 26 Eröffnet ein englisches Gericht ein Universalinsolvenzverfahren über die französische Tochtergesellschaft einer englischen Muttergesellschaft unter der Behauptung, die französische Gesellschaft habe den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in England, so ist dies in Frankreich anzuerkennen. Die spätere Eröffnung eines eigenen Insolvenzverfahrens in Frankreich scheidet aus.´Ein in Frankreich eröffnetes Insolvenzverfahren ist aufzuheben. CA Versailles, Urt. vom 04.09.2003 05038/03 (rechtskräftig), EWiR 24/2003 S.1239 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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