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01.04.2021 SächsCoronaSchVO Coronaschutzverordnung in Sachsen, Stand April 2021: Was darf man verkaufen und was darf man tun?
Information
 
 
Sachsen hat nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom März 2021 seine Corona-Schutzverordnung angepasst.
 
1. Geltungsdauer

Die neue SächsCoronaSchVO gilt vom 1.4.2021 bis 18.4.2021.

2. Die bisherigen Maßnahmen werden größtenteils fortgeführt

a) Kontaktreduzierung:
Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Haussstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als 5 Personen zulässig sind (ohne Berücksichtigung von Kindern unter 15 Jahren) 

b)Schutz im öffentlichen Raum:
unter freiem Himmel ist immer und überall eine Mund- Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, Wochenmärkten und Außenverkaufsständen, Banken, Fortbildungsstätten, Gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbaren Standard zu nutzen.

c) Reisen: Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen

d) Einkaufen: Ladenöffnungen und Einkäufe bleiben beschränkt auf den täglichen Bedarf: 

§4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen, Wert- stoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, selbstproduzierende und -vermarktende Gartenbau- und Floristikbetriebe. Ab dem 1. März 2021 dürfen Friseurbetriebe und Fußpflegen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5 öffnen.
 
Was zählt zum täglichen Bedarf?
Gemeint sind: der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, also Nahrungsmittel, Genussmittel, Kosmetika, Bücher und Zeitungen, Textilien, Porto, Führung von Telefonaten, die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln, Friseurbesuche, Besuche von Veranstaltungen.
Es gibt aber keine allgemein gültige Definition, vielmehr ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Notwendig ist jedenfalls nicht, dass das betreffende Geschäft existenznotwendig ist, vgl weitere Ausführungen dazu unten.
3. Die Neuerung: Schnell- und Selbsttests 

a) Tests Allgemein: Die Bedeutung von Tests wird erheblich ausgebaut.

b) Kundenkontakt: Betriebsinhalber, Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen bzw. testen lassen,  § 5 Absatz 4a CoronaSchVO.
Dazu gehören körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen, Musikschulen ua. müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen.
 
c) Testmöglichkeiten für Mitarbeiter
Es besteht die Verpflichtung von Arbeitgebern, allen an der Arbeitsstätte anwesenden Beschäftigten einmal wöchentlich einen Selbsttest anzubieten, § 3a Abs.1 CoronaSchutzVO

d)inzidenzunabhängige Öffnungen in Sachsen 
Landkreise und kreisfreie Städte haben die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung bestimmter Bereiche ab 6.4.2021, 
vorbehaltlich, die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation ist nicht erreicht.

Was ist dann zusätzlich möglich:
  • Click & Meet-Angebotem, vgl. Darstellung unten
  • Zoos, Tier- und botanische Gärten
  • Museen, Galerien oder Gedenkstätten.
e) Impfen in Sachsen
Nach einem einstimmigen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern kommt der Impfstoff von AstraZeneca in Sachsen seit dem 31. März 2021 vorsorglich in der Regel nur noch bei Personen zum Einsatz, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Es wurden keine vereinbarten Termine abgesagt.
Seit 01.04.2021 werden 
alle bereits vereinbarten Erstimpf-Termine in den sächsischen Impfzentren mit einem Impfstoff von Biontech bzw. Moderna durchgeführt, unabhängig von Alter oder Geschlecht. 
 
4. Click and meet: Was ist das und was sind die Voraussetzungen?
  • Terminvereinbarung in einem Laden, der Click & Meet anbietet, kann telefonisch, per E-Mail oder auf der Homepage funktionieren
  • Bevor der Termin angetreten wird, müssen die Kontaktdaten erfasst werden, damit sich eventuelle Infektionsketten nachverfolgen lassen
  • Gebuchter Termin findet statt, man muss sich ausweisen (können) und man muss eine medizinische Maske tragen
  • In einen Laden darf nur ein Hausstand eintreten(dies ist abhängig vom Bundesland und dem derzeitigen Inzidenzwert und der Ladengröße)
  • Zeitbeschränkung: Der Termin dauert in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten 
  • Danach muss die Verkaufsfläche desinfiziert und gelüftet werden.
  • Zwischen Kundenterminen sollen/müssen 15 Minuten Pause liegen.
5. Rechtmäßigkeit der Eingriffe?
Zahlreiche Betroffene rügen, dass durch diese Eingriffe erhebliche Verstöße gegen ihre grundrechtlich geschützten Belange nach Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit), Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes) und Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz)erfolgen würden. 

Das SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT segnete in seinem 
Beschluss vom 23.3.2021 die Schutzverordnung mit seinen Eingriffen ab: 

"Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden weiterhin zum Handeln verpflichtet.
Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister- präsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 beschlossene und damit eine bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. Im Übrigen bleibt der Grundsatz, Kontakte zu vermeiden, das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie. Gleichzeitig sollen Planungsperspektiven gegeben werden, wie und wann Beschränkungen wieder aufgehoben werden können. "
 
Fragen zum Corona-Recht?


Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt 
 
Kulzer@pkl.com
oder per Zoom oä. 
 
 
Anhang: 
 
Die FAQs der sächsischen Corona-Verordnung wurden bezüglich Handelsgeschäften mit Mischsortimenten konkretisiert:
  • Handelsgeschäfte, deren Sortiment zu über 50 % aus Waren des täglichen Bedarfs (Grundversorgung) besteht, dürfen insgesamt öffnen und auch die übrigen Sortimente des nicht-täglichen Bedarfs verkaufen.
  • Ausgenommen hiervon sind Großbetriebsformen des Handels wie beispielsweise SB-Warenhäuser, großflächigen Drogeriemärkten o.ä., wenn die nicht-erlaubten Sortimente in eigenen, klar abgegrenzten Abteilungen (etwa eigenes Stockwerk) angeboten werden. Dann sind diese Abteilungen zu schließen.
  • Handelsgeschäfte, deren Sortiment zu weniger als 50 % aus Waren des täglichen Bedarfs (Grundversorgung) besteht, dürfen öffnen und nur das erlaubte Sortiment verkaufen.
  • Das Sortiment von Waren des nicht-täglichen Bedarfs darf nicht ausgeweitet werden.
Die konkrete Liste der Waren des täglichen Bedarfs finden Sie in der aktuellen sächsischen Corona-Verordnung.
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Verfasser: Hermann Kulzer Rechtsanwalt
 
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