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05.04.2021 Beschäftigungssicherung in der Krise: Rechte des Betriebsrats
Information

§ 92a BetrVG: Beschäftigungssicherung

(1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere

  • eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, 
  • die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, 
  • neue Formen der Arbeitsorganisation, 
  • Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, 
  • die Qualifizierung der Arbeitnehmer,
  • Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder 
  • ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie 
  • ein Produktions- und Investitionsprogramm 

zum Gegenstand haben.

(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich.

Der Betriebsrat darf Sachverständige zu seiner Beratung einbinden gemäß § 80 Abs.3 BetrVG.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt, Wirtschaftsmediator
 
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