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InsO §§ 13, 3, 4
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann auch nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses bis zur Einlegung der Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt werden; eine übereinstimmende Erledigung zwischen den Instanzen ist auch im Insolvenzverfahren zulässig.
LG Potsdam, Beschl. v. 25.2.2003-5 T 763/02 ( rechtskräftig ); EWiR 24/2003 S.1255 |
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