A. Neue Gesetze und Gesetzesänderungen
I. Insolvenzgründe neu geregelt
1. Drohende Zahlungsunfähigkeit, §18 InsO
Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
2. Überschuldung, § 19 InsO
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Sonderregelung in § 4 COVinsAG: Zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 gilt anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten. Es müssen allerdings vier Voraussetzungen vorliegen, die gesetzlich geregelt sind.
3. Insolvenzantragspflicht, § 15a InsO
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.
II. Zahlungsverbot und Ausnahmen
1. Neue Regelung
Alte Regelungen in §§ 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG wurden in § 15b InsO übergeführt:
"Die in § 15a Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. "
2. Ausnahme vom Zahlungsverbot Das Zahlungsverbot gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
3. Einschränkung der Ausnahme Die Ausnahme gilt, solange die antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben. Zahlungen sind auch erlaubt, wenn der vorlöufige Verwalter den Zahlungen zustimmt.
Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und hat der Antragspflichtige keinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
4. Erstattungspflicht des Geschäftsführers
Werden verbotswidrig Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung verpflichtet.
5. Einschränkung der Schadensersatzpflicht
Ist der Gläubigerschaft der juristischen Person ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens.
B. Rechtsprechung zum Insolvenzrecht I. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
1. Antrag: Substanziierung nach BGH, Beschl. v. 14.1.2021 – IX ZB 12/20.
Eine Gläubigerin, die einen Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin stellt, muss nach § 14 InsO ein Rechtsschutzinteresse haben und ihre Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft machen.
Ist ein Eröffnungsgrund unabhängig von der Forderung der Antragstellerin gegeben, kann das Insolvenzverfahren auch eröffnet werden, ohne dass Gericht vom Bestand der Gläubigerforderung überzeugt ist.
Hängt der Eröffnungsgrund aber vom Bestand der Forderung der antragstellenden Gläubigerin ab, muss ihre Forderung voll bewiesen werden- zum Beispiel durch Vorlage eines Titels. Ohne Titel gehen Zweifel zu Lasten der Antragstellerin.
2. Antrag bei mutmaßlicher Firmenbestattung
- Firmenbestattung
- GmbH
- Gesellschafter mit Sitz im Ausland
- kurzfristiger Geschäftsführerwechsel
- Kein Geschäftsbetrieb mehr
Frage: Besteht ein Rechtsschutzinteresse für einen Insolvenzantrag?
Entscheidung: BGH vom 7.5.2020 IX ZB 84/19
- Insolvenzantrag ist unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse
- Firmenbestattungen sollen nicht unterstützt werden
- die Strafbarkeit des (neu) eingesetzten Geschäftsführers wegen Insolvenzverschlep-pung bleibt bestehen.
II. Firmenbestattung: Haftung nach § 826 BGB?
Sachverhalt:
- AG
- Insolvenzreife seit Jahren
- Verkauf von Vermögen an spätere Beklagte
- Verkauf erfolgte weit unter Wert
- Beklagte hatte enge Beziehung zur späteren Gemeinschuldnerin
Entscheidung: BGH vom 8.2.2018 – IX ZR 103/17
- Indizien sprechen für Firmenbestattung
- Umfirmierung und Sitzverlegung
- Haftung der Beklagten als Nachfolgeunter-nehmen wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen Firmenbestattung gegeben
III. Zuständigkeit bei Umzug nach Frankreich
Frage: Zuständigkeit eines deutschen Insolvenz-gerichts für Schuldner, der nach Frankreich zieht
Sachverhalt:
- Schuldner war geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH
- danach Arbeitnehmer in Deutschland
- Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich
- Insolvenzantrag
Frage: ist deutsches Gericht zuständig?
Entscheidung: BGH, Beschl. v. 2.3.2017 – IX ZB 70/16
- deutsches Gericht ist zuständig nach Art. 3 Abs.1 EuInsVO
- maßgeblich ist Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen. In der Entscheidung werden die Voraussetzungen genau dargestellt.
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