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21.09.2021 Verjöhrungsverzichtserklärung bei Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters
Information

Der Fall:
Ein Insolvenzverwalter macht Ansprüche geltend gegen einen Makler aus Insolenzanfechtung und der Provisionsrückforderungen von stornierten Verträgen.

Was tun?
Wenn man verliert, dann selbst den Weg in die Insolvenz antreten?
Wenn man die Ansprüche gerichtlich klären lassen will, kostet das oft viel Geld und zieht sich Jahre hin.
Verhandeln unter Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ist der Weg vieler Anfechtungsbetroffener - und das macht Sinn.
Oft droht aber die Verjährung der Insolvenzanfechtungsansprüche.-
Der Verwalter muss klagen, sonst verjähren die Ansprüche.
Ein Ausweg: Der Verwalter lässt sich eine Erklärung unterschreiben, dass der Anfechtungsgegner auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Danach kann man in Ruhe verhandeln und versuchen eine sachgerechte Lösung zu finden.
Vielleicht eröffnet sich aber auch eine weitere Chance, wenn die vom Verwalter oft vorformulierte Verzichtserklärung gar nicht bestimmt genug ist.

Wichtig ist: 

1. Die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und normaler Provisionsrück-forderung verjähren unterschiedlich. Der Fristbeginn ist unterschiedlich.

2. Wenn ein Verwalter die Verjährung der Ansprüche vermeiden will, muss er rechtzeitig Klage erheben oder einen Mahnbescheid beantragen oder vom Schuldner eine Verjährungsverzichtserklärung erwirken.

3. Eine Verjährungsverzichtserklärung muss bestimmt sein, wenn es wirksam sein soll. In einigen Fällen haben Verwalter nur Bezug genommen auf irgendwelche Schreiben, ohne diese konkret zu benennen. Auch sind die Beträge in den Schreiben oft anders angegeben als in der späteren Klage oder dem Mahnbescheid. Dann gibt es Probleme mit der Bestimmtheit der Forderung.
Dies eröffnet eine Verteidigungschance- neben den normalen Eiinwendungen der Anfechtbarkeit- den Einwand der Unbestimmtheit.

4. Derartige Ansprüche abzuwehren, setzt also Spezialkenntnisse des Anwalts voraus im  Handels-, Makler und Insolvenzrecht.

5. Eine Entscheidung zum Verjährungsverzicht: 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2020 – VI ZR 285/19

 

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung: 

Hermann Kulzer MBA

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (Uni DIU) 

 

Kulzer@pkl.com

 

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Verfasser: Hemann Kulzer Fachanwalt
 
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