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30.10.2022 Insolvenzplan als Chance: Mögliche Mängel in einem Insolvenzplan, die zu einer Zurückweisung führen können, vermeiden
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I. Was muss  in einem Insolvenplan stehen- welche Mängel sollten vermieden werden?

Der Insolvenzplan verstößt gegen § 220 Abs. 2 S. 1 InsO, wenn er nicht alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen des Plans enthält, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind.

Gerade im Eigenverwaltungsverfahren und bei einem von einem Schuldner selbst vorgelegten Insolvenzplan sind dabei höchste Anforderungen an die Transparenz, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu verlangen. Diesen Anforderungen genügt der Insolvenzplan manchmal nach den Erörterungen im Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht.

 Der Plan darf daher nicht an mehreren erheblichen Stellen zumindest unvollständig sein und dadurch den Eindruck falscher Darstellungen  erwecken. 

Wesentlich für die Entscheidungen der Beteiligten und des Insolvenzgerichts ist die Herstellung einer breiten Informationsbasis und einer ausreichenden Transparenz (MüKoInsO/Eilenberger, 4. Aufl. 2020, InsO § 220 Rn. 69). 

Nur auf Basis von vollständigen, schlüssigen und detailliert dargelegten Informationen kann durch den Insolvenzplan für die Verfahrensbeteiligten eine ausreichende Transparenz der Handlungsalternativen geschaffen werden. 

Zu den wichtigsten Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berichterstattung im Insolvenzplanverfahren gehören die Grundsätze der Vollständigkeit, Wesentlichkeit, Verlässlichkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit (Harmann, in: Brünkmans/Thole, Handbuch Insolvenzplan, 2. Aufl. 2020, § 6 Rn. 7, 28ff.).

Der Grundsatz der Vollständigkeit soll gewährleisten, dass alle sanierungsrelevanten Sachverhalte für den Adressaten vollständig aufbereitet werden. Im Insolvenzplan soll die Vollständigkeitsbedingung verhindern, dass die Adressaten ihre Entscheidung über den Insolvenzplan auf Basis unvollständiger Datengrundlagen ableiten und deshalb möglicherweise zu einer Fehleinschätzung gelangen. Vor diesem Hintergrund muss der Insolvenzplan nach dem Grundsatz der Vollständigkeit alle Angaben enthalten, die für die Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Risiken der künftigen Entwicklung erforderlich sind. Die Angaben müssen den Adressaten ein zu zutreffendes Bild der rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung vermitteln (Haarmann, a.a.O., § 6 Rn. 29, 30).

 Mit dem Grundsatz der Richtigkeit soll gewährleistet werden, dass Angaben und dargestellte Zusammenhänge im Insolvenzplan sachlich wahrheitsgemäß dargestellt werden. Dabei müssen Tatsachen an objektiven Behältnissen ausgerichtet, zutreffend und nachprüfbar sein, sie dürfen weder verfälscht noch unterdrückt sein (Haarmann, a.a.O., § 6 Rn. 34).

II. Leitsätze des Bundesgerichtshofs 
Das Insolvenzgericht weist einen Insolvenzplan zurück, wenn er wesentliche Mängel aufweist. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 26.04.2018 - IX ZB 49/17 folgende Leitsätze gefasst: 

  1. Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann. Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte.
  2. Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzverwalter nicht die Befugnis verleihen, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben.
  3. Ein Insolvenzplan kann nicht vorsehen, dass ein anwaltlicher Treuhänder nach Verfahrensaufhebung eine Masseforderung zum Zwecke einer Nachtragsverteilung zugunsten der Gläubigergesamtheit einzieht.
  4. Der darstellende Teil des Insolvenzplans leidet an einem erheblichen Mangel, wenn die Vergleichsrechnung mit mehreren Fehlern behaftet ist, die für die Gläubigerbefriedigung von Bedeutung sind.
  5. Ein Insolvenzplan entbehrt der erforderlichen Klarheit und Widerspruchsfreiheit, wenn zwar eine feste Insolvenzquote bestimmt wird, ihre Fälligkeit aber von aufschiebenden Bedingungen abhängt, die tatsächlich nicht eintreten können und die gebotene Vollstreckungsfähigkeit in Frage stellen.
  6. In einem Insolvenzplan können keine Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters getroffen werden. Der Insolvenzplan darf auch keine Bedingung enthalten, wonach die Bestätigung desselben von der Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht vor der Bestätigung des Insolvenzplans abhängt,  BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - IX ZB 103/15.  
  7. Der BGH hat mit Beschluss vom 7.5.2015 (IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rn. 14 ff.) entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsklausel vorsehen darf, durch die die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind.


    Wir helfen Ihnen bei Fragen zum Insolvenzplan gerne.

    Hermann Kulzer MBA(Dresden) 
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Fachanwalt für Insolvenzrecht
    Wirtschaftsmediator (DIU) 
    0351 8110233
    www.pkl.com
    Kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht kulzer@pkl.com
 
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