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31.10.2021 Versagung der Restschuldbefreiung
Information



Der Schuldner verstößt gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs.1 Nr. 5 aF aus §§ 20, 97 InsO, wenn er die Ansprüche aus den Versicherungen im Verfahren nicht vollständig angibt.

Der Versagungsgrund setzt keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus.

Die Pflichtverletzung muss in ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.

Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände muss der Schuldner auch grob fahrlässig gehandelt haben.

Der Schuldner wird über seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten informiert durch das von ihm unterschriebene Insolvenzantragsformular und durch die vom Insolvenzgericht übersandten Formulare, Fragebögen und Merkblätter und durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts, in dem erneut auf die Auskunftspflicht des Schuldners hingewiesen wird.

Unbehelflich ist der Einwand des Schuldners daher, er habe die Übersicht verloren.

Der Schuldner muss etwaige, rudimentäre und unvollständige Angaben überprüfen und vervollständige, beispielsweise Angaben zu Versicherungsfor-derungen.

Auszug einer Entscheidung des BGH: 

"Der Schuldner hätte auch die Versicherungsverträge zugunsten seiner Kinder angeben müssen. Auskunft muss ein Schuldner auch über Verträge geben, die nur möglicherweise zu einer Mehrung der Insolvenzmasse führen können.
Auch als juristischem Laien hat sich dem Schuldner die Möglichkeit aufdrängen müssen, dass die Verträge kündbar seien. Die Nichtangabe von fünf Verträgen mit einem Rückkaufswert von über 64.000 Euro stellt insgesamt eine unentschuldbare Pflichtverletzung dar. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei verhältnismäßig."

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung (Art. 103 hEGInsO) ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (vgl. BGH vom 25. Juni 2015  IX zB 60/14 Rn. 8).

Der Wortlaut des Versagungsgrunds verlangt - anders als § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO aF - nicht, dass der Schuldner die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich ein solches Erfordernis nicht herleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, Rn. 18). Eine Obliegenheitsverletzung ist es, wenn der Schuldner bestimmte Bezüge oder Vermögenswerte verheimlicht oder trotz Verlangen keine Auskünfte über Bezüge oder Vermögen erteilt.

Eine Versagung nach diesen Vorschriften tritt jedoch bereits ein, wenn der Schuldner sein fehlendes Verschulden nicht beweisen kann.

Die Pflichtverletzung des Schuldners muss als grob fahrlässig bewertet werden können.  Unter grober Fahrlässigkeit ist ein Handeln zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedringt.

Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 IX ZB 170/11 Rn. 22).

Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrichters.

Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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