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19.12.2021 Schadensersatz wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 826 BGB nach BGH
Information

 

1. Verzögern
Verzögern des Insolvenzantrages begründet eine vorsätzliche Schädigung, wenn die Schädigung der Gläubiger in Kauf genommen wird. 

2. Schadensersatz
Vom Schadenseratz sind auch Kosten für einen Prozess erfasst, die durch das Hinhalten des Beklagten verursacht und von der späteren Gemeinschuldnerin nicht mehr beigetrieben werden können. 

 

Sachverhalt 

Der Kläger beauftragte am 2015 die B-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B (den späteren Beklagten)mit Fassadenarbeiten. 
Nach einer Abschlagszahlung und ergebnisloser Fristsetzungen zur Erbringung der Werkleistung kündigte der Kläger den Vertrag und forderte die Rückzahlung der Anzahlung. Die Aufforderung blieb ohne Ergebnis.

2016 erging gegen den Beklagten ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung.
Nach Eigenantrag wurde über das Vermögen der B- GmbH 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Rechtliche Ausführungen

1. Anspruchsgrundlage
Der Beklagte persönlich haftet nach § 826 BGB, weil er vorsätzlich die Insolvenz der B-GmbH verschleppt hat. Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird (Urteil vom 18. Dezember 2007  VI ZR 231/06, BGZ 175, 58 Rn. 15; BGH, Urteil vom 27.07.2021 - II ZR 164/20).

2. Zahlungsunfähigkeit
Das Gericht hat festgestellt, dass die B-GmbH seit dem 1. 12.2015 zahlungsunfähig war und der Beklagte seiner Insolvenzantragspflicht nicht nachgekommen ist. 

3. Vorsätzliches Handeln 
Der Beklagte hat vorsätzlich gehandelt, insbesondere ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden vom Vorsatz des Beklagten umfasst.

Der gemäß § 826 BGB erforderliche  Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement.
Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dabei braucht der Täter nicht zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat.

 

BGH, Urteil vom 27.07.2021 - II ZR 164/20

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Kulzer PKL Rechtsanwälte 
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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